Abnahmebedingungen Musterklauseln

Abnahmebedingungen. Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Ausfälle von Vorlieferanten, Energie- oder Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, soweit solche Ereignisse nicht vorhersehbar waren, sowie Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen und Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Abnahme. Ist die Lieferung / Leistung aus diesen Gründen bei uns unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte nicht mehr verwertbar, sind wir unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Abnahmestörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.
Abnahmebedingungen. 5.2.1 – Im Fall der Vereinbarung einer Abnahme werden die Bedingungen anlässlich der Bestellung einvernehmlich vereinbart. In Ermangelung dessen werden sie unter den nachstehenden Bedingungen ausgeführt.
Abnahmebedingungen. Das Auswärtige Amt nimmt die Leistungen des Auftragnehmers nach Erbringung der letzten beauftragten Leistungsstufe ab. Voraussetzung ist, dass die Leistungen abnahmefähig fertig gestellt sind und keine wesentlichen Mängel erkennen lassen. Die Abnahme hat gemeinsam und förmlich zu erfolgen. Das Ergebnis der Abnahme ist in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; im Protokoll sind vorhandene Mängel festzuhalten und die vertraglichen Erfüllungsansprüche vorzubehalten.
Abnahmebedingungen. 1)Verweigert der Besteller trotz Anzeige der Fertigstellung und auf Aufforderung zur Abnahme und Zahlung oder bleibt der Be- steller mit der Zahlung, bzw. Übergabe vereinbarter Akzepte oder Stellung von Sicherheiten länger als 2 Wochen im Rückstand so behalten wir uns vor, den Besteller einmal zu mahnen oder ihm eine Nachfrist zur Abnahme von 14 Tagen zu setzen. Vertraglich vereinbarte Zahlungsziele oder Sonderkonditionen werden damit hinfällig.
Abnahmebedingungen. Bei Auftragserteilung wird vereinbart, wer die Bemusterung vornimmt. Die Kosten für die Bemusterung, so nicht besonders schriftlich vereinbart, sind dem Besteller zu berech- nen. Der Besteller hat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Musters mitzuteilen, inwieweit Übereinstimmung mit dem Modell bzw. der Geräteteilzeichnung besteht. Kommt der Besteller seiner Mitteilungspflicht nicht nach, wird die hergestellte Ausrüstung zur Auslieferung gebracht. Gleichzeitig erfolgt die Rechnungslegung an den Besteller. Bei Einverständnis des Bestellers zum übergebenen Muster werden nachfolgende Beanstandungen nicht anerkannt. Für Sondermaschinen erfolgt die Abnahme durch den Besteller im Hause des Lieferers. Verzichtet der Besteller auf eine persönliche Abnahme, so gilt die Maschine nach innerbetrieblicher Prüfung als abgenommen. Es bleibt dem Lieferer jederzeit vorbehalten, technische Änderungen und Verbesserungen am Liefergegenstand vorzunehmen. Ergeben sich Funktionsänderungen, ist der Besteller umgehend zu benachrichtigen. Der Besteller hat auch im Interesse des Lieferers bei der Abnahme mitzuwirken und darf insbesondere die Abnahme nicht verzögern, hinausschieben oder anderweitig verhindern zu versuchen. Im Falle schuldhafter Verzögerung der Abnahme durch den Besteller haftet dieser hierfür und hat WESOBA den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.