Abnahmeverweigerung Musterklauseln

Abnahmeverweigerung. Der Auftraggeber ist nur dann zur Erklärung der Abnahme (siehe Ziffer 9.5) verpflichtet, wenn die Vertragsleistung voll- ständig, vertragsgemäß und allenfalls unwesentlich mangel- haft ist. Der Auftraggeber kann die Abnahme verweigern und den Abnahmetest abbrechen, wenn ein Mangel der Klasse 1 und/ oder 2 oder mehrere Mängel der Klasse 3 festgestellt wer- den, also keine vertragsmäßige Leistung oder eine im Wesentlichen für die Nutzung unbrauchbare Vertragsleis- tung vorliegt. Bei Mängeln der Klasse 3 kann der Auftraggeber die Abnahme verweigern, wenn bei Gesamtbetrachtung die Vertragsleis- tung nicht nur unwesentlich mangelhaft ist, etwa ein flüssiges und störungsfreies Arbeiten damit nicht nur unwesentlich erschwert ist. Ist die Vertragsleistung mangelhaft, hat der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers in angemessener Frist, insbesondere unter Beachtung der ver- einbarten Termine und Fristen, den Mangel zu beheben. Die Vertragsleistung ist erneut zur Abnahme bereitzustellen. Überschreitet der Auftragnehmer vereinbarte Termine und Fristen im Rahmen dieser Mängelbeseitigung, so befindet sich der Auf- tragnehmer mit seiner Leistung im Verzug. Der Auftragnehmer hat bei Abnahmeverweigerung keinen Anspruch auf Terminverschiebung oder Fristverlängerung.
Abnahmeverweigerung. 17.4.1 Der Auftraggeber ist nur dann zur Erklärung der Abnahme (siehe Ziffer 17.5) verpflichtet, wenn die Vertragsleistung vollständig, vertragsgemäß und allenfalls unwesentliche Mängel aufweist.
Abnahmeverweigerung. Verweigert der Vertragspartner die Abnahme des Vertragsgegenstandes, so kann VERDER eine angemessene Frist zur Abnahme setzten. Ab diesem Zeitpunkt geht die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung auf den Vertragspartner über. VERDER ist berechtigt 1 (einen) Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von ½ (ein Halb) % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen. Das Lagergeld wird auf 5 (fünf) % begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.
Abnahmeverweigerung. Verweigert der Käufer die Abnahme der Ware, so können wir eine angemessene Nachfrist zur Abnahme der Ware setzen. Hat der Käufer die Ware innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist nicht abgenommen, so sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Xxxxxxxxxxxxx wegen Nichterfüllung – für die Bemessung der Höhe des Schadenersatzes gilt Ziffer 7. unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen – zu verlangen.
Abnahmeverweigerung. Verweigert der Käufer Abnahme oder Zahlung oder gerät er mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so ist die Kaufpreisforderung ab Tage des Zugangs der Verweigerung bzw. des Verzugseintritts mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen und zwar auch dann, wenn Schecks gegeben oder angenommen worden sind. In diesem Fall kann Proventura wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Proventura kann die verkauften Gegenstände auch auf Kosten und Risiko des Käufers demontieren und einlagern lassen oder erneut versteigern. Der Käufer hat die hierdurch entstehenden tatsächlichen und angemessenen Aufwendungen zu übernehmen.
Abnahmeverweigerung. 650g BGB gilt in allen Fällen, in denen der AG die Abnahme verweigert.
Abnahmeverweigerung. Verweigert der Käufer die Abnahme der Ware, so kann der Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Abnahme setzen. Hat der Käufer die Ware innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht abgenommen, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz, statt der Leistung zu verlangen.
Abnahmeverweigerung. Beantragt der Vertragspartner die Abnahme, obwohl das Abnahmeobjekt nicht vertragsgemäß geliefert, hergestellt und/ oder vereinbarte Teile des Vertragsgegenstandes (z. B. Dokumentationen) nicht oder nicht rechtzeitig übergeben wurden oder wird im Rahmen der Abnahmehandlungen festgestellt, dass das Abnahmeobjekt die Voraussetzungen für eine Abnahme nicht erfüllt, wird durch MIBRAG die Abnahme abgelehnt/ verweigert. Durch den Vertragspartner ist in diesem Fall nach Ablauf einer durch MIBRAG gesetzten, angemessenen Frist zur Beseitigung der Ursachen für die Abnahmeverweigerung eine Wiederholung der Abnahmehandlungen schriftlich beim MIBRAG-Abnahmebevollmächtigten zu beantragen. Die gesamten bei der Wiederholung der Abnahmehandlungen entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners. Ist der Vertragsgegenstand trotz geringfügiger, die Betriebstauglichkeit und die Sicherheit nicht beeinträchtigender Mängel und/ oder noch fehlender Bestandteile des vertraglich vereinbarten Liefer- und Leistungsumfanges bestimmungsgemäß und uneingeschränkt nutzbar, erfolgt eine Abnahme unter folgenden Voraussetzungen: • Im Abnahmeprotokoll (Deckblatt - Tabelle nach dem fettgedruckten Abschnitt oder Anhang) sind alle Mängel und/ oder fehlenden Bestandteile des vertraglich vereinbarten Liefer- und Leistungsumfanges lückenlos aufzuführen und taggenaue Termine zur Abstellung bzw. Übergabe zu vereinbaren. • MIBRAG behält einen Betrag in dem Umfang und für die Dauer ein, der für die vollständige Abstellung aller aufgeführten Mängel und fehlenden Lieferungen/ Leistungen erforderlich ist. • Der VP hat nach erfolgter Abnahme die Rechnung um den/ die jeweiligen Einbehalte lt. Abnahmeprotokoll (Deckblatt und Anlage 2 Zahlungsblatt - Ziffer 4 und Ziffer 6) zu kürzen. Wird zum Zahlungseinbehalt kein Einvernehmen erzielt, kann keine Abnahme erfolgen. Die Abnahme der abgestellten Mängel ist durch den Vertragspartner bis zum festgelegten Termin schriftlich beim MIBRAG-Abnahmebevollmächtigten zu beantragen.
Abnahmeverweigerung. Verweigert der Geschäftspartner/Käufer die Abnahme des Vertragsgegenstandes die Lieferung und Leistung, so sind wir berechtigt, eine angemessene Frist zur Abnahme oder Annahme zu setzen. Hat der Geschäftspartner/Käufer den Vertragsgegenstand innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht angenommen oder abgenommen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In jedem Fall sind wir berechtigt, auch ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens und unbeschadet die Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20 % des vereinbarten Preises als verein- barten Schadenersatz zu verlangen.
Abnahmeverweigerung. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme zu verweigern, es sei denn, eine Leistung des Providers ist so wesentlich mangelhaft, dass die Leis- tungen insgesamt nicht abnahmereif ist. Aufgrund von Fehlern in Gerä- ten und Programmen anderer Hersteller, die nicht unter diesem Vertrag geliefert werden, und/oder Bedienungsfehlern, die nicht durch den Pro- vider zu vertreten sind, kann die Abnahme nicht verweigert werden. Kann der Provider die vertraglich vereinbarten Leistungen wegen Annah- meverzugs des Kunden trotz ausdrücklichen Angebots der Leistung so- wie einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht ausführen, ist dieser berechtigt, Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen.