Abrechnung, Abschlagszahlungen Musterklauseln

Abrechnung, Abschlagszahlungen. 10.1 Die gelieferte Gasmenge wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers er- mittelt. Die Ablesung der Messeinrichtung wird vom Messdienstleister, Netzbetreiber, von team oder auf Verlangen von team oder des Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können diese Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können team und/oder der Netzbetreiber den Ver- brauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden. 10.2 Der Kunde leistet monatliche Abschlagszahlungen. team berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs und/oder der Abrechnung der vergangenen 12 Monate nach billigem Ermes- sen. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, ist team auch zu einer entsprechenden Schätzung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden berechtigt. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich von der Schätzung abweicht, ist dies angemessen zu berücksich- tigen. Rechte des Kunden nach § 40 Abs. 2 EnWG bleiben unberührt. 10.3 Zum Ende jedes von team festgelegten Abrechnungsjahres und zum Ende des Lieferverhältnisses wird von team eine Rechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrech- nung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder der zu wenig berechnete Be- trag erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Rechte des Kunden nach § 40 Abs. 2 EnWG bleiben unberührt. Abweichend von der jährlichen Abrechnung bietet team auch eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Rechnungsstellung an. Für jede unterjährig zu erstellen- de Rechnung werden dem Kunden die hierfür entstandenen Kosten gemäß der unter xxxxx://xxxxxxx.xx/ Info/AGB abrufbaren oder auf Verlangen zur Verfügung gestellten Preisliste in Rechnung gestellt.
Abrechnung, Abschlagszahlungen. 10.1 Das Abrechnungsjahr ist nicht grundsätzlich das Kalenderjahr; die Abrechnung erfolgt in der Regel im rollierenden Verfahren. Während des Abrechnungsjahres zahlt der Kunde monatliche Abschlagsbeträge, die auf die Jahresrechnung angerechnet werden. Die Höhe der Abschlags- zahlungen wird auf Grund angemessener Schätzung von Mark-E festgelegt und/oder orientiert sich am Vorjahresverbrauch. Die Abschlagszahlungen bleiben bis zur Jahresrechnung unverän- dert. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verbrauchswerte bleibt Mark-E eine Anpassung der Teilbeträge im laufenden Abrechnungsjahr vorbehalten. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Rechte des Kunden nach § 40 Abs. 3 EnWG bleiben unberührt. 10.2 Mark-E erstellt spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Abrechnungsjahres bzw. Beendigung des Lieferverhältnisses eine Abrechnung, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Ab- weichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung, so wird der zu viel oder zu wenig be- rechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung ver- rechnet. 10.3 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die vertraglichen Preise, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises tagesgenau, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.
Abrechnung, Abschlagszahlungen. (StromGVV bzw. GasGVV §§ 12, 13) Der Strom- bzw. Erdgasverbrauch des Kunden wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) einmal jährlich festgestellt und abgerechnet. Sofern der Kunde dies wünscht, ist die EWR GmbH verpflichtet, eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung gegen Aufpreis zu vereinbaren. Letztver- brauchern, deren Verbrauchswerte über ein Messsystem im Sinne von § 21 d Abs. 1 EnWG ausgelesen werden, wird eine monatliche Verbrauchsinformation, die auch die Kosten widerspiegelt, kosten- frei bereitgestellt. Wenn der Verbrauch nicht monatlich abgerech- net wird, ist der Kunde verpflichtet, monatlich gleichbleibende, von der EWR GmbH nach Maßgabe der StromGVV bzw. GasGVV festzulegende Abschlagszahlungen auf den Strom- bzw. Erdgasver- brauch zu zahlen. Das Entgelt wird auf der Basis von Nettopreisen ermittelt. Abschließend erhöht es sich um die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Liefer-/Leistungszeitpunkt jeweils gesetzlich festgelegten Höhe.
Abrechnung, Abschlagszahlungen. (§§ 12, 13 GasGVV)
Abrechnung, Abschlagszahlungen. 10.1 Die Abrechnung erfolgt jährlich zum Ende des Kalenderjahres. Die SWBN bieten darüber hinaus eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung an. Verlangt der Kunde mehr als eine Abrechnung pro Kalenderjahr entstehen zusätzliche Kosten. 10.2 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die Arbeitspreise, so wird der für den neuen Preis maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet, sofern der Kunde nicht seinen Zählerstand selbst abliest und mitteilt. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage von Erfahrungswerten angemessen zu berücksichtigen. 10.3 Sofern der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet wird, leistet der Kunde monatlich gleiche Abschlagszahlungen auf die Abrechnung. Die monatlichen Abschlagszahlungen werden die SWBN anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum berechnen oder bei Neukunden nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. 10.4 Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so wird der übersteigende Betrag unverzüglich erstattet, spätestens aber mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.
Abrechnung, Abschlagszahlungen. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Abrechnung, Abschlagszahlungen. (zu §§ 24, 25 AVBWasserV) (1) Abrechnungszeitraum ist ein Zeitraum von etwa 12 Mo- naten. (2) Die WNG erhebt zwei- bzw. dreimonatliche Abschläge. (3) Sind besondere Abrechnungen (z. B. bei Eigentumswechsel) erforderlich, so trägt der Kunde die Kosten. (4) Eine Änderung der Abrechnungszeiträume und der Anfor- derung von Abschlagszahlungen bleibt der WNG vorbehalten.
Abrechnung, Abschlagszahlungen. (zu §§ 24, 25 AVBWasserV) (1) Abrechnungszeitraum ist ein Zeitraum von etwa 12 Monaten. (2) Die Wasser Nord erhebt zweimonatliche Abschläge. (3) Sind besondere Abrechnungen (z. B. bei Eigentumswechsel) erforderlich, so trägt der Kunde die Kosten. (4) Eine Änderung der Abrechnungszeiträume und der Anforde- rung von Abschlagszahlungen bleibt der Wasser Nord vorbehalten.
Abrechnung, Abschlagszahlungen. Das Regelleistungsentgelt wird nach Kalendertagen bzw. nach vereinbarten Öffnungszeiten berechnet. Der Aufnahme- und Entlassungstag werden als ein Tag in Anrechnung gebracht.
Abrechnung, Abschlagszahlungen. 10.1 Die Abrechnung erfolgt im Allgemeinen jährlich zum Ende des Kalenderjahres. Die Stadtwerke Overath Energie GmbH bietet dem Kunden darüber hinaus eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung an. Verlangt der Kunde mehr als eine Abrechnung pro Kalenderjahr, entstehen zusätzliche Kosten. 10.2 Erfolgt die Abrechnung für mehrere Monate, so leistet der Kunde für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung. Diese wird anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum berechnet oder nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. 10.3 Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so wird der übersteigende Betrag unverzüglich erstattet, spätestens aber mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.