Abrechnung, Abschlagszahlungen Musterklauseln

Abrechnung, Abschlagszahlungen. (zu §§ 24, 25 AVBWasserV)
Abrechnung, Abschlagszahlungen. (StromGVV bzw. GasGVV §§ 12, 13) Der Strom- bzw. Erdgasverbrauch des Kunden wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) einmal jährlich festgestellt und abgerechnet. Sofern der Kunde dies wünscht, ist die EWR GmbH verpflichtet, eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung gegen Aufpreis zu vereinbaren. Letztver- brauchern, deren Verbrauchswerte über ein Messsystem im Sinne von § 21 d Abs. 1 EnWG ausgelesen werden, wird eine monatliche Verbrauchsinformation, die auch die Kosten widerspiegelt, kosten- frei bereitgestellt. Wenn der Verbrauch nicht monatlich abgerech- net wird, ist der Kunde verpflichtet, monatlich gleichbleibende, von der EWR GmbH nach Maßgabe der StromGVV bzw. GasGVV festzulegende Abschlagszahlungen auf den Strom- bzw. Erdgasver- brauch zu zahlen. Das Entgelt wird auf der Basis von Nettopreisen ermittelt. Abschließend erhöht es sich um die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Liefer-/Leistungszeitpunkt jeweils gesetzlich festgelegten Höhe.
Abrechnung, Abschlagszahlungen. (§§ 12, 13 GasGVV)
Abrechnung, Abschlagszahlungen. (1) Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Abrechnung, Abschlagszahlungen. 10.1 Die Abrechnung erfolgt jährlich zum Ende des Kalenderjahres. Die SWBN bieten darüber hinaus eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung an. Verlangt der Kunde mehr als eine Abrechnung pro Kalenderjahr entstehen zusätzliche Kosten.
Abrechnung, Abschlagszahlungen. 10.1 Die gelieferte Gasmenge wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers er- mittelt. Die Ablesung der Messeinrichtung wird vom Messdienstleister, Netzbetreiber, von team oder auf Verlangen von team oder des Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können diese Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können team und/oder der Netzbetreiber den Ver- brauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden.
Abrechnung, Abschlagszahlungen. 10.1 Die Menge des gelieferten Stromes wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbe- treibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtung wird vom Messdienstleister, Netzbetreiber, von team oder auf Verlangen von team oder des Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können diese Messeinrich- tungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können team und/oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgren- zen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden.
Abrechnung, Abschlagszahlungen. 10.1 Das Abrechnungsjahr ist nicht grundsätzlich das Kalenderjahr; die Abrechnung erfolgt in der Regel im rollierenden Verfahren. Während des Abrechnungsjahres zahlt der Kunde monatliche Abschlagsbeträge, die auf die Jahresrechnung angerechnet werden. Die Höhe der Abschlags- zahlungen wird auf Grund angemessener Schätzung von Mark-E festgelegt und/oder orientiert sich am Vorjahresverbrauch. Die Abschlagszahlungen bleiben bis zur Jahresrechnung unverän- dert. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verbrauchswerte bleibt Mark-E eine Anpassung der Teilbeträge im laufenden Abrechnungsjahr vorbehalten. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Rechte des Kunden nach § 40 Abs. 3 EnWG bleiben unberührt.
Abrechnung, Abschlagszahlungen. (1) Das Regelleistungsentgelt wird nach Kalendertagen bzw. nach vereinbarten Öffnungszeiten berechnet. Der Aufnahme- und Entlassungstag werden als ein Tag in Anrechnung gebracht.
Abrechnung, Abschlagszahlungen. 10.1 Die Abrechnung erfolgt kalenderjährlich. Die SWBN stellen dem Kunden die Jahresrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Kalenderjahres zur Verfügung. Der Inhalt der Abrechnung bestimmt sich nach § 40 Abs. 2, 3 EnWG. Beginnt die Lieferung unterjährig, wird der Grundpreis zeitanteilig berech- net.