Abrechnung bei unterjährigem Lieferbeginn und unterjährigem Lieferende im Übrigen Musterklauseln

Abrechnung bei unterjährigem Lieferbeginn und unterjährigem Lieferende im Übrigen. Die vorstehenden Regelungen zur Bestimmung des Arbeitspreises und Grundpreises mittels Hochrechnung gelten entsprechend, sofern es sich nicht um einen unterjährigen Lieferantenwechsel, sondern um einen unterjährigen Lieferbeginn bzw. ein unterjähriges Lieferende im Übrigen handelt. Für die Abrechnung des Leistungspreises im Fall eines unterjährigen Wechsels des Anschlussnutzers sowie der unterjährigen Inbetriebnahme oder Stilllegung einer Marktlokation gilt § 9 Ziffer 7 LRV.
Abrechnung bei unterjährigem Lieferbeginn und unterjährigem Lieferende im Übrigen. Die vorstehenden Regelungen zur Bestimmung des Arbeitspreises mittels Hochrechnung gelten entsprechend, sofern es sich nicht um einen unterjährigen Lieferantenwechsel, sondern um ei- nen unterjährigen Lieferbeginn bzw. ein unterjähriges Lieferende im Übrigen handelt. Für die Abrechnung des Leistungspreises im Fall eines unterjährigen Wechsels des Anschluss- nutzers sowie der unterjährigen Inbetriebnahme oder Stilllegung einer Marktlokation gilt § 9 Zif- fer 6 LRV. Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraums (§ 4) die vertraglichen Entgelte, der Umsatz- steuersatz oder andere erlösabhängigen Abgabensätze, werden die neuen Entgelte ab dem Zeitpunkt der Entgeltänderung angewandt. Der maßgebliche Verbrauch wird zeitanteilig (tagesscharf) berechnet. Bei SLP-Marktlokationen erfolgt die Abrechnung ohne Zwischenablesung im Wege der rechnerischen Abgrenzung. Falls der Transportkunde oder der Anschlussnutzer dem Netzbetreiber plausible Ablesedaten recht- zeitig mitteilt, soll der Netzbetreiber diese bei der Abrechnung verwenden, bevor er Daten aus einer rechnerischen Abgrenzung heranzieht. Als rechtzeitig mitgeteilt gelten Ablesedaten, wenn der Anschlussnutzer, der zur Selbstablesung aufgefordert wurde, die Daten innerhalb der Frist des jeweils gültigen DVGW-Regelwerkes übermittelt (derzeitige Frist nach dem 3. Beiblatt zum DVGW-Arbeitsblatt G 685: 21 Tage nach dem vom Netzbetreiber bestimmten Ablesedatum). Bei später übermittelten Daten ist der Netzbetreiber nicht zur Verwendung dieser Daten ver- pflichtet. Zur Identifikation der Rechnung, auf die der Lieferant seine Zahlung leistet, hat er als Verwen- dungszweck die jeweilige Rechnungsnummer anzugeben. Jede Rechnung ist einzeln zu bezah- len. Zahlungen gelten erst mit dem Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto des Netzbetreibers als erbracht. Der Netzbetreiber kann Nachzahlungen wegen fehlerhafter Abrechnung nur innerhalb von 3 Jahren nach Zugang der falschen Rechnung verlangen. Einwendungen des Transportkunden gegen die Rich- tigkeit der Rechnung sind ausgeschlossen, wenn er sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach Rechnungs- zugang erhebt.
Abrechnung bei unterjährigem Lieferbeginn und unterjährigem Lieferende im Übrigen. Die vorstehenden Absätze 4 und 5 gelten entsprechend, sofern es sich nicht um einen unter- jährigen Wechsel in der Netznutzung, sondern um einen unterjährigen Beginn der Netznut- zung bzw. ein unterjähriges Ende der Netznutzung im Übrigen handelt. Im Fall eines unter- jährigen Beginns der Netznutzung erfolgt die Abrechnung gegenüber dem Transportkunden, dem der Ausspeisepunkt am Ende des Abrechnungszeitraums (§ 4) zugeordnet ist, ebenfalls auf Grundlage eines hochgerechneten Jahresverbrauchs unter Berücksichtigung der letzten Ablesedaten.
Abrechnung bei unterjährigem Lieferbeginn und unterjährigem Lieferende im Übrigen. Die vorstehenden Absätze 4 und 5 gelten entsprechend, sofern es sich nicht um einen unterjährigen Lieferantenwechsel, sondern um einen unterjährigen Lieferbeginn beziehungsweise ein unterjähriges Lieferende im Übrigen handelt. Im Fall eines unterjährigen Lieferbeginns erfolgt die Abrechnung gegenüber dem Transportkunden, der die Entnahmestelle am Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) beliefert, ebenfalls auf Grundlage eines hochgerechneten Jahresverbrauchs unter Berücksichtigung der letzten Ablesedaten.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.