Abrechnungsgrundlage Musterklauseln

Abrechnungsgrundlage. 3.1 Je nach Ausstattung der jeweiligen Ladestation/des jeweiligen Ladepunktes ist LSW berechtigt, die Stromlieferung in Wechselstrom (AC) oder in Gleichstrom (DC) vorzunehmen. LSW weist darauf hin, dass technisch (fahrzeugseitig) bedingt noch nicht alle Fahrzeuge in der Lage sind, mit Gleichstrom (DC) beladen werden zu können. 3.2 Fahrzeuge, die technisch bedingt ausschließlich mit Wechselstrom (AC) beladen werden können, dürfen nur an entsprechenden AC- Ladestationen beladen werden. Entsprechend dürfen Fahrzeuge, die technisch bedingt ausschließlich mit Gleichstrom beladen werden können, nur an entsprechenden DC-Ladestationen beliefert werden. 3.3 Fahrzeuge, die technisch bedingt in der Lage sind, sowohl mit Wechselstrom als auch mit Gleichstrom beladen werden zu können, dürfen nur in der jeweiligen Stromart (Wechselstrom oder Gleichstrom) beladen werden. 3.4 LSW ist berechtigt, entweder eine leistungs- oder eine zeitbasierte Abrechnung vorzu- nehmen. 3.5 Bei der Belieferung mit Gleichstrom (vgl. Ziff. 3.1) ist derzeit eine leistungsbasierte Abrech- nung auf Basis von Kilowattstunden 3.6 Bei der Belieferung mit Wechselstrom (vgl. Ziff. 3.1) erfolgt an LSW AC-Ladestationen in der Regel eine leistungsbasierte Abrechnung auf Basis von Kilowattstunden. LSW behält 3.7 Einzelheiten der jeweiligen zeit- und leistungsbasierten Messungen sind Ziff. 8 dieser Nutzungsbedingungen LSW AUTOSTROM zu entnehmen.
Abrechnungsgrundlage. 3.1 Je nach Ausstattung der jeweiligen Ladestation/des jeweiligen Ladepunktes ist die Stadtwerke Bad Tölz GmbH berechtigt, die Stromlieferung in Wechselstrom (AC) oder in Gleichstrom (DC) vorzunehmen. Die Stadtwerke Bad Tölz GmbH weist darauf hin, dass technisch (fahrzeugseitig) bedingt noch nicht alle Fahr-zeuge in der Lage sind, mit Gleichstrom (DC) beladen werden zu können. 3.2 Fahrzeuge, die technisch bedingt ausschließlich mit Wechselstrom (AC) beladen werden können, dürfen nur an entsprechenden AC-Ladestationen beladen werden. Entsprechend dürfen Fahrzeuge, die technisch bedingt ausschließlich mit Gleichstrom beladen werden können, nur an entsprechenden DC-Ladestationen beliefert werden. 3.3 Fahrzeuge, die technisch bedingt in der Lage sind, sowohl mit Wechselstrom als auch mit Gleichstrom beladen werden zu können, dürfen nur in der jeweiligen Stromart (Wechselstrom oder Gleichstrom) beladen werden. 3.4 Die Stadtwerke Bad Tölz GmbH ist berechtigt, entweder eine leistungs- oder eine zeitbasierte Abrechnung vorzunehmen. 3.5 Bei der Belieferung mit Gleichstrom (vgl. Ziff. 3.1) ist derzeit eine leistungsbasierte Abrechnung auf Basis von Kilowattstunden (kWh) nicht möglich. Hier erfolgt eine zeitbasierte Abrechnung auf Basis der Dauer des Ladevorgangs je angefangener Minute, wobei die Stadtwerke Bad Tölz GmbH vor Ablauf einer halben Minute zugunsten des Kunden auf den vorherigen Minutenwert abrundet. Die Stadtwerke Bad Tölz GmbH behält sich bei der Belieferung mit Gleichstrom ausdrücklich eine leistungsbasierte Abrechnung vor, soweit diese technisch möglich wird. 3.6 Bei der Belieferung mit Wechselstrom (vgl. Ziff. 3.1) erfolgt an den Stadtwerke Bad Tölz GmbH AC-Ladestationen in der Regel eine leistungsbasierte Abrechnung auf Basis von Kilowattstunden. Stadtwerke Bad Tölz GmbH behält sich hier insbesondere bei der Beladung an AC-Ladestationen von Roamingpartnern eine zeitbasierte Abrechnung auf Basis der Dauer des Ladevorgangs vor, soweit an diesen Ladestationen eine leistungsbasierte Abrechnung technisch nicht möglich ist. 3.7 Einzelheiten der jeweiligen zeit- und leistungsbasierten Messungen sind Ziff. 8 dieser Nutzungsbedingungen Autostrom zu entnehmen.
Abrechnungsgrundlage. 3.1 Je nach Ausstattung der jeweiligen Ladestation/des jeweiligen Ladepunktes ist EWI be- rechtigt, die Stromlieferung in Wechselstrom (AC) oder in Gleichstrom (DC) vorzunehmen. EWI weist darauf hin, dass technisch (fahrzeugseitig) bedingt noch nicht alle Fahrzeuge in der Lage sind, mit Gleichstrom (DC) beladen werden zu können. 3.2 Fahrzeuge, die technisch bedingt ausschließlich mit Wechselstrom (AC) beladen wer- den können, dürfen nur an entsprechenden AC- Ladestationen beladen werden. Entspre- chend dürfen Fahrzeuge, die technisch bedingt ausschließlich mit Gleichstrom beladen werden können, nur an entsprechenden DC-Ladestationen beliefert werden. 3.3 Fahrzeuge, die technisch bedingt in der Lage sind, sowohl mit Wechselstrom als auch mit Gleichstrom beladen werden zu können, dürfen nur in der jeweiligen Stromart (Wech- selstrom oder Gleichstrom) beladen werden. 3.4 EWI ist berechtigt, entweder eine leistungs- oder eine zeitbasierte Abrechnung vorzunehmen. 3.5 Bei der Belieferung mit Gleichstrom (vgl. Ziff. 3.1) ist derzeit eine leistungsbasierte Ab- rechnung auf Basis von Kilowattstunden (kWh) nicht möglich. Hier erfolgt eine zeitbasierte Abrechnung auf Basis der Dauer des Ladevorgangs je angefangener Minute, wobei EWI vor Ablauf einer halben Minute zugunsten des Kunden auf den vorherigen Minutenwert abrundet. EWI behält sich bei der Belieferung mit Gleichstrom ausdrücklich eine leistungs- basierte Abrechnung vor, soweit diese technisch möglich wird. 3.6 Bei der Belieferung mit Wechselstrom (vgl. Ziff. 3.1) erfolgt an EWI AC-Ladestationen in der Regel eine leistungsbasierte Abrechnung auf Basis von Kilowattstunden. EWI behält sich hier insbesondere bei der Beladung an AC-Ladestationen von E-Roaming-Partnern eine zeitbasierte Abrechnung auf Basis der Dauer des Ladevorgangs vor, soweit an diesen Ladestationen eine leistungsbasierte Abrechnung technisch nicht möglich ist. 3.7 Einzelheiten der jeweiligen zeit- und leistungsbasierten Messungen sind Ziff. 8 dieser Nutzungsbedingungen EWI AUTOSTROM UNTERWEGS zu entnehmen.
Abrechnungsgrundlage. Die Abrechnung erfolgt jährlich. Der Abrechnungszeitraum kann von der Vertragslaufzeit abweichen. Grundpreise werden unterjährig anteilig berechnet. Grundlage der Abrechnung ist die Kilowattstunde (kWh). Bei Erdgaslieferung wird der Verbrauch an kWh wie folgt ermittelt: Die Anzahl der am Zähler abgelesenen Kubikmeter wird mit einem Umrechnungsfaktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des mittleren Brennwertes (Hs) und der mittleren physikalischen Zustandsgröße des von Stadtwerke Neustadt an der Orla GmbH bezogenen Erdgases berechnet wird. Der Umrechnungsfaktor wird monatlich neu ermittelt. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 GasGVV wird darauf hingewiesen, dass die Nutzenergie einer Kilowattstunde Gas zur Kilowattstunde Strom entsprechend dem Wirkungsgrad des Wärmeerzeugers (z. B. Heiz- oder Brennwertkessel) geringer ist. Bei Angebotspreisen wird der Kunde jährlich mit dem für ihn günstigsten Tarif abgerechnet (Bestpreisabrechnung).
Abrechnungsgrundlage. 5.1 Ladesäulen des STADTWERKS AM SEE bieten nur die Stromlieferung in Wechsel- strom (AC) bzw. Gleichstrom (DC) an. 5.2 Fahrzeuge, die technisch bedingt in der Lage sind, mit Wechselstrom und Gleich- strom beladen zu werden, können je nach Ladesäulenart mit Wechselstrom oder mit Gleichstrom beladen werden. 5.3 Bei einem MEIN AUTO STROM Vertrag erfolgt die Abrechnung auf Basis von Kilowattstunden 5.4 Einzelheiten der jeweiligen Messungen sind Ziff. 6 zu entnehmen.
Abrechnungsgrundlage. Alle vertragsgemäß erbrachten Leistungen sind zu den vereinbarten Preisen abzurechnen.
Abrechnungsgrundlage. Grundlage der Abrechnung ist der aktuelle Preis bei Auftragserteilung (Auftragsbestätigung) gemäß Vereinbarung oder Angebot. Die Leistungen werden unmittelbar mit Vertragsabschluss (Auftragsbestätigung) oder nach Auftragsbuchung erbracht.
Abrechnungsgrundlage. Die Abrechnung des Verbrauchs findet grundsätzlich einmal jährlich statt. Der Ab- rechnungszeitraum kann von der Vertragslaufzeit abweichen. Grundpreise werden taganteilig berechnet (1 Jahr = 365 Tage). Die Kosten der jährlichen Abrechnung sind im Grundpreis enthalten. Wenn Sie einen kürzeren Abrechnungsturnus wünschen, bietet die SWSZ an, den Verbrauch monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich abzu- rechnen. Die SWSZ berechnet hierfür eine Aufwandspauschale. Über die Änderung des vereinbarten Abrechnungsturnus wird eine separate Vereinbarung geschlossen.

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