Abtretung, Übertragung und Verpfändung. Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis sowie der Vertrag als Ganzes dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vertragspartners an Dritte weder ganz noch teilweise abgetreten, übertragen noch verpfändet werden. Diese Zustimmung wird nicht ohne Grund verweigert.
Abtretung, Übertragung und Verpfändung. 21.1. Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vertragspartners an Dritte weder abgetreten, übertragen noch verpfändet wer- den. Die Leistungsbezügerin wird die Zustimmung zur Abtre- tung und Verpfändung von Forderungen durch die Leistungs- erbringerin nur in begründeten Fällen verweigern.
21.2. Die Leistungserbringerin übernimmt mit der Lieferung die Verpflichtungen der Leistungsbezügerin aus Einfuhrzertifika- ten, sofern und soweit dies vertraglich geregelt ist.
Abtretung, Übertragung und Verpfändung. Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis dürfen ohne vorhe- rige schriftliche Zustimmung vom USB an Dritte weder abgetreten, übertragen noch verpfändet werden. Nicht als Dritte gelten die ein- zelnen Gesellschaften innerhalb eines Konzerns.
Abtretung, Übertragung und Verpfändung. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit Reasco nicht ohne vorherige Zustimmung von Reasco abtreten, übertra- gen oder verpfänden. Reasco wird die Zustimmung nur in begründeten Fällen verweigern.
Abtretung, Übertragung und Verpfändung. Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis sowie der Vertrag als Ganzes dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der ctf Informatik GmbH weder ganz, noch teilweise an Dritte abgetreten, übertragen oder verpfändet werden. Die Zustimmung wird nicht ohne Grund verweigert.
Abtretung, Übertragung und Verpfändung. Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Insel Gruppe AG an Dritte weder abgetreten, übertragen noch verpfän- det werden. Diese Zustimmung wird nicht ohne Grund verweigert. Nicht als Dritte gelten die einzelnen Gesell- schaften innerhalb eines Konzerns.
Abtretung, Übertragung und Verpfändung. 23.1. Eine Partei darf ihre Rechte und Pflichten aus dem Ver- tragsverhältnis nicht ohne vorherige schriftliche Zustim- mung der jeweils anderen Partei an Dritte abtreten, über- tragen oder verpfänden. Diese Zustimmung wird nicht ohne Grund verweigert.
Abtretung, Übertragung und Verpfändung. Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis sowie der Vertrag als Ganzes dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Weibel/IT AG weder ganz, noch teilweise an Dritte abgetreten, übertragen oder verpfändet werden. Die Zustimmung wird nicht ohne Grund verweigert.
Abtretung, Übertragung und Verpfändung. 13.1. Rechte und Pfiichten aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vertragspartners an Dritte weder abgetreten, übertragen noch verpfändet werden. Diese Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden.
13.2. Nicht als Dritte im Sinne der obigen Bestimmung gel- ten Gesellschaften innerhalb der Genossenschaft RGB Retikolo.
Abtretung, Übertragung und Verpfändung. 11.1 Der Kunde kann Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit der ecb ohne deren vorherige schrift- liche Zustimmung weder abtreten, übertragen noch verpfänden.