Abtretung und Verpfändung. (3) Sofern dies gesetzlich zulässig ist, können Sie das Recht auf die Leis- tung bis zum Eintritt eines Versicherungsfalles • ganz oder teilweise • an Dritte abtreten oder verpfänden.
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Abtretung und Verpfändung. (3) Sofern dies gesetzlich zulässig ist, können Sie das Recht auf die Leis- tung Leistung bis zum Eintritt eines Versicherungsfalles • ganz oder teilweise • an Dritte abtreten oder verpfänden.
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Abtretung und Verpfändung. (3) Sofern dies gesetzlich zulässig ist, können Sie das Recht auf die Leis- tung bis zum Eintritt eines Versicherungsfalles Versicherungsfalls • ganz oder teilweise • an Dritte abtreten oder verpfänden.
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