Abtretung und Verpfändung. Die der Beauftragten aus dem vorliegenden Vertrag zustehenden Forderungen dürfen ohne schriftliche Zustimmung der Auftraggeberin weder abgetreten noch verpfändet werden.
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Abtretung und Verpfändung. Die der Beauftragten dem Anbieter aus dem vorliegenden Vertrag zustehenden Forderungen dürfen ohne schriftliche Zustimmung der Auftraggeberin weder abgetreten noch verpfändet werden.
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Abtretung und Verpfändung. 30. Die der Beauftragten dem Auftragnehmer aus dem vorliegenden Vertrag zustehenden Forderungen dürfen ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der Auftraggeberin des Auftragsgebers weder abgetreten noch verpfändet werden.
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Abtretung und Verpfändung. 11.1 Die der dem Beauftragten aus dem vorliegenden Vertrag zustehenden Forderungen dürfen ohne schriftliche Zustimmung der Auftraggeberin weder abgetreten noch verpfändet werden.
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