Abtretung von Rechten und Pflichten. Der Anbieter behält sich das Recht vor, unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Nutzers alle Rechte und Pflichten aus diesen AGB zu übertragen, abzutreten, durch Novation zu ersetzen oder weiterzugeben. Die Bestimmungen zu Änderungen der AGB gelten entsprechend. Die Nutzer dürfen ihre Rechte oder Pflichten aus den AGB ohne die schriftliche Genehmigung des Anbieters in keiner Weise abtreten oder übertragen.
Abtretung von Rechten und Pflichten. Die Rechte und Pflichten des Teilnehmers sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Deutschen Bundesbank nicht abtretbar, veränderbar oder anderweitig vom Teilnehmer auf Dritte übertragbar.
Abtretung von Rechten und Pflichten. Die Rechte und Pflichten des T2S-Geldkontoinhabers sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Deutschen Bundesbank nicht abtretbar, veränderbar oder anderweitig vom T2S-Geldkontoinhaber auf Dritte übertragbar.
Abtretung von Rechten und Pflichten. Ohne die vorgängige schriftliche Zustimmung durch ondot darf der Lizenznehmer diese Vereinbarung oder Rechte oder Verpflichtungen daraus nicht übertragen oder abtreten (weder durch Anwendung von Recht noch anderweitig). Die Zustimmung darf nur in begründeten Fällen verwehrt werden. ondot ist aber berechtigt, Entgeltforderungen aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten und alle Rechte aus diesem Vertrag einer Mutter- oder Tochtergesellschaft zu überbinden.
Abtretung von Rechten und Pflichten. II.12.1. Der Auftragnehmer darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers an Dritte abtreten; dies betrifft auch Zahlungsansprüche und Factoring. In solchen Fällen teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Identität des beabsichtigten Abtretungsempfängers mit.
Abtretung von Rechten und Pflichten. 13.1 Vorbehaltlich allfälliger abweichender Bestimmungen in den Verträgen, ist TELE Xxxxx berechtigt, mit vorheriger schriftlicher Verständigung Rechte und Pflichten aus den Verträgen mit den Vertragspartnern an Dritte zu übertragen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aus Verträgen mit TELE Haase, ohne vorab schriftlich erteilte Zustimmung von TELE Haase an Dritte zu übertragen.
Abtretung von Rechten und Pflichten. 14.1 Der Lizenzgeber ist jederzeit berechtigt, alle Rechte und Pflichten aus dem vorliegen- den Vertrag an einzelne Mitglieder des Konsortiums oder an Dritte abzutreten. Diese Abtretung wird an dem Tag wirksam, an dem der Lizenzgeber den Lizenznehmer schriftlich von dieser Abtretung in Kenntnis setzt.
Abtretung von Rechten und Pflichten. Vorbehaltlich allfälliger abweichender schriftlicher Regelungen mit dem KUNDEN ist TIGER Coatings berechtigt Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit dem KUNDEN nach dessen vorheriger Verständigung an Dritte zu übertragen. Eine Abtretung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag mit dem KUNDEN an verbundene Unternehmen der TIGER Coatings bedarf keiner gesonderten Vereinbarung oder sonstigen Verständigung. Der KUNDE ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit TIGER Coatings ohne die vorab schriftlich erteilte Zustimmung von TIGER Coatings an Dritte zu übertragen.
Abtretung von Rechten und Pflichten. 6.1 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag durch den Kunden an Dritte sowie die Übertragung des gesamten Vertrages auf einen Dritten bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch untermStrich. Dies gilt auch für die sonstige Einräumung eines Rechtes wie etwa die Lizenzvergabe sowie jede sonstige Verfügung tatsächlicher oder rechtlicher Art über den Vertrag in seiner Gesamtheit oder in Teilen.
Abtretung von Rechten und Pflichten. 16.1 Diese Vereinbarung oder ein darin enthaltenes Recht oder eine darin enthaltene Pflicht kann gültig nur nach vorgängiger schriGlicher Zustimmung der anderen Partei übertragen werden. Ist eine solche Zustimmung erfolgt, ist der entsprechende Rechtsnachfolger respektive der Zessio- nar vorbehaltlos an diesen Chartervertrag gebunden.