Abtretung von Rechten und Pflichten. Der Anbieter behält sich das Recht vor, unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Nutzers alle Rechte und Pflichten aus diesen AGB zu übertragen, abzutreten, durch Novation zu ersetzen oder weiterzugeben. Die Bestimmungen zu Änderungen der AGB gelten entsprechend. Die Nutzer dürfen ihre Rechte oder Pflichten aus den AGB ohne die schriftliche Genehmigung des Anbieters in keiner Weise abtreten oder übertragen.
Abtretung von Rechten und Pflichten. Die Rechte und Pflichten des Teilnehmers sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Deutschen Bundesbank nicht abtretbar, veränderbar oder anderweitig vom Teilnehmer auf Dritte übertragbar.
Abtretung von Rechten und Pflichten. Die Rechte und Pflichten des T2S-Geldkontoinhabers sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Deutschen Bundesbank nicht abtretbar, veränderbar oder anderweitig vom T2S-Geldkontoinhaber auf Dritte übertragbar.
Abtretung von Rechten und Pflichten. II.12.1. Der Auftragnehmer darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers an Dritte abtreten; dies betrifft auch Zahlungsansprüche und Factoring. In solchen Fällen teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Identität des beabsichtigten Abtretungsempfängers mit.
Abtretung von Rechten und Pflichten. Ohne die vorgängige schriftliche Zustimmung durch ondot darf der Lizenznehmer diese Vereinbarung oder Rechte oder Verpflichtungen daraus nicht übertragen oder abtreten (weder durch Anwendung von Recht noch anderweitig). Die Zustimmung darf nur in begründeten Fällen verwehrt werden. ondot ist aber berechtigt, Entgeltforderungen aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten und alle Rechte aus diesem Vertrag einer Mutter- oder Tochtergesellschaft zu überbinden.
Abtretung von Rechten und Pflichten. 13.1 Vorbehaltlich allfälliger abweichender Bestimmungen in den Verträgen, ist TELE Xxxxx berechtigt, mit vorheriger schriftlicher Verständigung Rechte und Pflichten aus den Verträgen mit den Vertragspartnern an Dritte zu übertragen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aus Verträgen mit TELE Haase, ohne vorab schriftlich erteilte Zustimmung von TELE Haase an Dritte zu übertragen.
Abtretung von Rechten und Pflichten. 6.1 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag durch den Kunden an Dritte sowie die Übertragung des gesamten Vertrages auf einen Dritten bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch untermStrich. § 354a HGB bleibt unberührt. Die Übertragung von Nutzungsrechten an zeitlich unbefristet überlassener Software regelt Ziff. 8.6.
6.2 Hat untermStrich einer Weiternutzung der erbrachten Leistung durch Dritte zugestimmt, so gehen die jeweiligen Rechte und Pflichten auf den Dritten über. Ungeachtet dessen bleibt der Kunde für alle Verbindlichkeiten aus dem Zeitraum vor der Übertragung untermStrich gegenüber verantwortlich. Außerdem stellt der Kunde untermStrich im Fall der Verletzung des Vertrages durch den Dritten schad- und klaglos und tritt bereits jetzt alle aus der Übertragung resultierende Ansprüche einschließlich sämtlicher Sicherheiten gegen den Abnehmer des Kunden zur Sicherung der Zahlungsforderung an untermStrich ab.
6.3 Diese Vertragsänderungen sind kostenpflichtig und sind in keinen Zusatzpaketen enthalten.
Abtretung von Rechten und Pflichten. Die Vertragspartner sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei nicht berechtigt Rechte und/oder Pflichten aus dem Nutzungsrecht von Xxx-Xxxxxxx.xxx abzutreten, zu übertragen oder zu belasten.
Abtretung von Rechten und Pflichten. 14.1 Der Lizenzgeber ist jederzeit berechtigt, alle Rechte und Pflichten aus dem vorliegen- den Vertrag an einzelne Mitglieder des Konsortiums oder an Dritte abzutreten. Diese Abtretung wird an dem Tag wirksam, an dem der Lizenzgeber den Lizenznehmer schriftlich von dieser Abtretung in Kenntnis setzt.
14.2 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, diesen Vertrag oder Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag oder vertrauliche Informationen des Lizenzgebers ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers an andere abzutreten, zu delegieren, zu verpfänden oder auf andere Weise zu übertragen, sei es freiwillig oder kraft Geset- zes; dies gilt auch für den Fall eines Verkaufs von Aktiva sowie für Fusionen oder Firmenzusammenschlüsse. Eine zulässige Übertragung dieses Vertrages muss vor- sehen, dass die Bestimmungen dieses Vertrages weiterhin in vollem Umfang in Kraft bleiben und dass der Lizenznehmer für die Leistungsfähigkeit des Abtretungsemp- fängers garantiert und weiterhin für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag haftbar bleibt.
14.3 Dieser Vertrag ist für die Vertragsparteien, ihre jeweiligen Rechtsnachfolger und zu- lässigen Abtretungsempfänger bindend und kommt ihnen zugute.
Abtretung von Rechten und Pflichten. 14.1 Sämtliche zwischen Spirotech und dem Kunden geschlossenen Verträge sind bindend für deren jeweiligen Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger.
14.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, einen Vertrag oder daraus hervorgehende Rechte oder Pflichten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Spirotech zu übertragen, abzutreten, zu belasten, in Unterauftrag zu vergeben oder anderweitig abzugeben.
14.3 Spirotech ist zu jeder Zeit während der Laufzeit des Vertrags berechtigt, einen Vertrag oder daraus hervorgehende Rechte oder Pflichten zu übertragen, abzutreten, zu belasten, in Unterauftrag zu vergeben oder anderweitig abzugeben