Abwasserschäden. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.14.1 SVAHB - die gesetzli- che Haftpflicht wegen Sachschäden durch Abwässer und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzung und Verstopfung.
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