Abweichende Regelungen. (1) Abweichend von Artikel 11 der VV Städtebauförderung (Landesprogramm): Das Land unterscheidet im Landesprogramm kennzeichnend die Förderung in und außerhalb von Städtebauförderungs- und Untersuchungsgebieten. Gegenstand der Förderung und des Landesprogramms sind einzelne Gemeinbedarfs- und Folgereinrichtungen gemäß Artikel 3, keine städtebaulichen Gesamtmaßnahmen.
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Abweichende Regelungen. (1) Abweichend von Artikel 11 10 der VV Städtebauförderung (Landesprogramm): Das Land unterscheidet im Landesprogramm kennzeichnend die Förderung in und außerhalb von Städtebauförderungs- und Untersuchungsgebieten. Gegenstand der Förderung und des Landesprogramms sind einzelne Gemeinbedarfs- und Folgereinrichtungen gemäß Artikel 34, keine städtebaulichen Gesamtmaßnahmen.
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Abweichende Regelungen. (1) Abweichend von Artikel 11 10 der VV Städtebauförderung (Landesprogramm): Das Land unterscheidet im Landesprogramm kennzeichnend die Förderung in und außerhalb von Städtebauförderungs- und Untersuchungsgebieten. Gegenstand der Förderung und des Landesprogramms sind einzelne Gemeinbedarfs- und Folgereinrichtungen gemäß Artikel 3, keine städtebaulichen Gesamtmaßnahmen.
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