Abzüge. Von dem nach Absatz 3 ermittelten Wert nehmen wir Abzüge nach den Absätzen 5 und 6 vor. Die Abzüge sind zulässig, wenn sie angemessen sind. Dies ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem jeweiligen Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der jeweilige Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der jeweilige Abzug bzw. wird - im letzteren Falle - ent- sprechend herabgesetzt. Die Abzüge entfallen bei Kündigung in den letzten fünf Jahren der Aufschubzeit, sofern die versicherte Person rechnungsmäßig das 62. Lebensjahr vollendet und der Vertrag mindestens zwölf Jahre bestanden hat.
Abzüge. Abzüge irgendwelcher Art (für Baureinigung, Versicherung und anderes mehr) sind nur erlaubt, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurden.
Abzüge. Nach Ablauf der Zahlungsfristen entfällt ein Skontoabzug. Ungerechtfertigte Skontoabzüge werden nachbelastet.
Abzüge. 9.7.1 Von dem Teilrechnungs- und/oder Schlussrechnungsbetrag sind folgende Abzüge entsprechend der Muster Anlage D1-D4 vorzunehmen: – der vereinbarte Nachlass; – der Haftungsrücklass bei der Schlussrechnung; – der Skontobetrag – der Deckungsrücklass bei Teilrechnungen; – bereits geleistete Abschlagszahlungen – die vorgesehenen Abzüge für Bauschaden und Bauwesenversicherung, Mitbenutzung von Einrichtungen und Energieversorgung, etc.;
9.7.2 Die unter Punkt 9.7.1 angeführten Abzüge sind vom AN grundsätzlich selbst auf der Rechnung bereits als Abzug zu berücksichtigen. Unterlässt der AN dies oder ist er dazu nicht in der Lage, so werden die Abzüge vom AG vorgenommen.
9.7.3 Sofern einzelne Teilrechnungen nicht innerhalb der Skontofrist bezahlt werden, so hat dies nicht den Verlust der gesamten Skontoabzugsberechtigung zur Folge. Xxxxxxxxxxxxx tritt vielmehr nur für die zu spät (d.h. nicht innerhalb der Skontofrist) geleisteten Zahlungen ein. Skontoabzüge für innerhalb der Skontofrist bezahlte (Teil) Rechnungen bleiben davon unbenommen und stehen daher jedenfalls zu.
Abzüge. Vom Gehalt werden Abzüge vorgenommen, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, für: − Versicherungsprämien (vgl. Ziffer 7) - AHV / IV / EO / ALV - Nichtberufsunfall-Versicherung - Krankentaggeld-Versicherung - Pensionskasse − Quellensteuer − weitere gesetzlich vorgeschriebene Abzüge − Kosten für die Benützung von Betriebsleistungen - Wohnungs-, Zimmer-, Garagenmieten - weitere Betriebsleistungen
Abzüge. Der Arbeitgeber ist gesetzlich zur Einbehaltung von LOHNSTEUER, SOLI- DARITÄTSZUSCHLAG UND GGF. KIRCHENSTEUER sowie von Arbeit- ENTGELTZAHLUNGSPFLICHT 35
Abzüge. Bei der Feststellung, ob eine Person ein qualifizierter Erwerber ist, wird vom Betrag der Anlagen dieser Person der Betrag aller ausstehenden Schulden abgezogen, die zum Erwerb der von dieser Person gehaltenen Anlagen eingegangen wurden.
Abzüge. Die Bestimmung setzt Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie um und regelt, in welchem Um- fang Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten, die auf Grundlage einer Reprä- sentationsvereinbarung wahrgenommen werden, vorgenommen werden dürfen. Zulässig sind lediglich Abzüge zur Deckung der Verwaltungskosten, es sei denn, die über eine Repräsentationsvereinbarung verbundenen Verwertungsgesellschaften vereinbaren etwas anderes. Hinsichtlich der Abzüge ist Art. 27 zu beachten.
Abzüge. Die beauftragte Verwertungsgesellschaft darf von den Einnahmen aus den Rechten, die sie aufgrund einer Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, andere Abzüge als zur Deckung der Verwaltungskosten nur vornehmen, soweit die beauf- tragende Verwertungsgesellschaft ausdrücklich zugestimmt hat.
Abzüge. Für die Bauwesenversicherung, zur Begleichung allfälliger, nicht zuteilbarer Schäden, Reinigungsversäumnisse, Baureklameta- feln sowie für allfällige weitere Aufwendungen werden Abzüge festgelegt und auf dem Titelblatt der Offerte aufgeführt.