ADAC Verkehrsmittel-Unfallversicherung Musterklauseln

ADAC Verkehrsmittel-Unfallversicherung. 1 Wann besteht Versicherungsschutz? 1. Versicherungsschutz besteht weltweit für alle Unfälle der versicherten Personen a. als Fluggast in einem Propeller-/Strahlflugzeug oder Hubschrauber. b. als Benutzer eines der nachstehenden öffentlichen Verkehrsmittel: Bahn, Bus, Taxi. c. als Benutzer eines Mietwagens (Pkw oder Wohnmobil während der Fahrt). Unfälle beim Ein- und Aussteigen (Nr. 1 a bis c) sind mitversichert. 2. Für die in Pauschalreisen enthaltenen Leistungen gilt der Versicherungsschutz gemäß Nr. 1 a bis c entsprechend. Dabei gelten als öffentliche Verkehrsmittel auch durch den Reiseveranstalter zur Verfügung gestellte Transportmittel. Diese müssen in Art und Nutzung mit öffentlichen Verkehrsmitteln vergleichbar sein. 3. Bei Flugreisen erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Benutzung öffentli- cher Verkehrsmittel auf dem direkten Weg zum und vom Flughafen. Auch eine vom Luftfahrtunternehmen durchgeführte ersatzweise Beförderung ist mitversichert. 1. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die Bezahlung des öffentlichen Verkehrs- mittels, des Mietwagens oder der Pauschalreise mit der ADAC Kreditkarte (Haupt- oder Partnerkarte). 2. Sofern eine vollständige Bezahlung der Pauschalreise mit der ADAC Kreditkarte nicht möglich ist, müssen mindestens 50 % des Gesamtreisepreises mit der ADAC Kreditkarte bezahlt werden. Taxifahrten sind versichert, sofern die Bezahlung mit der ADAC Kredit- karte möglich ist. Dem Fahrer muss zuvor mitgeteilt werden, dass die Zahlung mit der ADAC Kreditkarte erfolgen soll. 1. Versichert sind der Inhaber der ADAC Kreditkarte sowie auf gemeinsamen Reisen mit dem Inhaber der ADAC Kreditkarte der Ehepartner oder Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft und deren minderjährigen Kinder. Anstelle des Ehepartners sind der nichteheliche Lebenspartner und dessen minderjährige Kinder mitversichert, wenn sie mit dem Inhaber der ADAC Kreditkarte in häuslicher Gemeinschaft leben. Die volljähri- gen Kinder der oben genannten Personen sind versichert, solange sie sich in der 1. Aus- bildung befinden, längstens bis Vollendung des 27. Lebensjahres. Es sind maximal 6 Per- sonen versichert. 2. Allein der Inhaber der ADAC Kreditkarte ist berechtigt den Versicherungsschutz beim Versicherer für sich persönlich und auch für die anderen versicherten Personen geltend zu machen.
ADAC Verkehrsmittel-Unfallversicherung. Die Versicherung ist gültig, wenn das Paket Reise zusätzlich zur ADAC Kreditkarte abge- schlossen wurde. 1. Versicherungsschutz besteht weltweit für alle Unfälle der versicherten Personen a. als Fluggast in einem Propeller-/Strahlflugzeug oder Hubschrauber. b. als Benutzer eines der nachstehenden öffentlichen Verkehrsmittel: Bahn, Bus, Taxi. c. als Benutzer eines Mietwagens (Pkw oder Wohnmobil während der Fahrt). Unfälle beim Ein- und Aussteigen (Nr. 1 a bis c) sind mitversichert. 2. Für die in Pauschalreisen enthaltenen Leistungen gilt der Versicherungsschutz gemäß Nr. 1 a bis c entsprechend. Dabei gelten als öffentliche Verkehrsmittel auch durch den Reiseveranstalter zur Verfügung gestellte Transportmittel. Diese müssen in Art und Nutzung mit öffentlichen Verkehrsmitteln vergleichbar sein. 3. Bei Flugreisen erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf dem direkten Weg zum und vom Flughafen. Auch eine vom Luftfahrt- unternehmen durchgeführte ersatzweise Beförderung ist mitversichert. 1. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die Bezahlung des öffentlichen Verkehrs- mittels, des Mietwagens oder der Pauschalreise mit der ADAC Kreditkarte (Haupt- oder Partnerkarte). 2. Sofern eine vollständige Bezahlung der Pauschalreise mit der ADAC Kreditkarte nicht möglich ist, müssen mindestens 50 % des Gesamtreisepreises mit der ADAC Kreditkarte bezahlt werden. Taxifahrten sind versichert, sofern die Bezahlung mit der ADAC Kreditkarte möglich ist. Dem Fahrer muss zuvor mitgeteilt werden, dass die Zahlung mit der ADAC Kreditkarte erfolgen soll. 1. Versichert sind der Inhaber der ADAC Kreditkarte sowie auf gemeinsamen Reisen mit dem Inhaber der ADAC Kreditkarte der Ehepartner oder Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft und deren minderjährigen Kinder. Anstelle des Ehepartners sind der nichteheliche Lebenspartner und dessen minderjährige Kinder mitversichert, wenn sie mit dem Inhaber der ADAC Kreditkarte in häuslicher Gemeinschaft leben. Die volljährigen Kinder der oben genannten Personen sind versichert, solange sie sich in der 1. Ausbildung befinden, längstens bis Vollendung des 27. Lebensjahres. Es sind maximal 6 Personen versichert. 2. Allein der Inhaber der ADAC Kreditkarte ist berechtigt den Versicherungsschutz beim Versicherer für sich persönlich und auch für die anderen versicherten Personen geltend zu machen.

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  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 2.1. Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 2.2. Für die Sachversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: Der Versicherungsnehmer hat (1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; (2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; (3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; (4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; (5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; (6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. (7) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Pkt. 2.1 und 2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 2.3. Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Xxxxxxxxxxxxxxx zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- liches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. 25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

  • Unfallversicherung 1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Arbeitnehmer nach den Vorschriften der Unfallversicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle zu versichern. 2. Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber weniger als 8 Stunden beträgt, sind nur für Berufsunfälle zu versichern. Als Berufsunfälle gelten für diese Arbeitnehmer auch Unfälle auf dem Arbeitsweg.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.