Allgemeine Anforderungen an Brandmeldeanlagen. Die Brandmeldeanlagen sind – soweit im Folgenden nichts anderes vereinbart wird – nach den jeweils gültigen Regeln der Technik bzw. Vorschriften zu errichten. Insbesondere sind die folgen- den Bestimmungen einzuhalten. VDE 0100 Errichtung von Starkstromanlagen VDE 0800 Fernmeldeanlagen DIN VDE 0833 Teil1, 2 und 4 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall DIN 12845 Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen - Automatische Sprinkleranlagen – Planung, Installation und Instandhaltung DIN 14489 Sprinkleranlagen – Allgemeine Grundlagen DIN 14623 Orientierungsschilder für automatische Brandmelder DIN 00000 Xxxxxxxxx-Xxxxxxxxxx für Brandmeldeanlagen DIN 14662 Feuerwehr-Anzeigetableau DIN 00000 Xxxxxxxxx-Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx DIN 00000 Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Vernetzung DIN 14675 Brandmeldeanlagen, Aufbau und Betrieb DIN 14678 Nichtautomatische Brandmelder DIN 33404-3 Gefahrensignale DIN EN 54 Brandmeldeanlagen DIN 4066 Hinweisschilder für die Feuerwehr VdS-2095 VdS- Richtlinie für automatische Brandmeldeanlagen VdS-2105 Schlüsseldepots VdS CEA 4001 Sprinkleranlagen, Richtlinie für Planung und Einbau Weitere Vorschriften und Richtlinien, wie z.B. die VdS-Richtlinien und CE-Richtlinien sind zu be- achten. Die Brandmeldeanlagen müssen den vorstehenden technischen Bestimmungen entsprechen und von der Errichterfirma mit Fachkräften errichtet werden. Der Errichter muss gem. DIN 14675 von einer akkreditierten Stelle zertifiziert sein. Die Nachweise hierüber sind Voraussetzungen zum Auf- schalten auf die AÜA. Zur Aufschaltung einer Brandmeldeanlage auf die AÜA bedarf es einer schriftlichen Zustimmung der Feuerwehr Hameln. Die Aufschaltung der Anlage ist dem Konzessionär und der Feuerwehr Hameln mindestens 10 Wochen vor dem geplanten Aufschalttermin anzuzeigen. Die wirksame Aufschaltung einer Brandmeldeanlage durch den Konzessionär oder Errichter ist von der Vorlage einer Fachunternehmerbescheinigung eines nach DIN 14675 zertifizierten Betriebes und einer Abnahmebescheinigung eines anerkannten Sachverständigen nach Bauordnungsrecht abhängig. Hieraus muss hervorgehen, dass die Anlage nach den gesetzlichen Vorschriften und nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet wurde. Die entsprechenden Bescheinigungen sind spätestens am Aufschalttermin der Feuerwehr Hameln vorzulegen. Der Teilnehmer der BMA trägt alle Kosten, die durch Betrieb und Instandhaltung der Anlage ent- stehen. Der Landkreis Hameln-Pyrmont, die Feuerwehr Hameln und der Konzessionär behalten sich vor, Änderungen oder Abschaltungen von Brandmeldeanlagen und/oder Übertragungseinrichtungen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde und den Brandschutzprüfern weiterzumelden, wenn der Teilnehmer bauaufsichtlich verpflichtet ist, eine dauernde Brandmeldung zur KRL sicherzustellen. Auf Verlangen des Konzessionärs, der Feuerwehr Hameln bzw. des Landkreises ist der Teilnehmer verpflichtet, Änderungen auf seine Kosten vornehmen zu lassen, die zur Verhinderung von Störungen und im Interesse der zuverlässigen Funktionssicherheit und Bedienbarkeit der Brandmeldeanlage erforderlich sind. Stellen sich während des Betriebes wiederholt Unregelmäßigkeiten oder Störungen an der Brand- meldeanlage heraus, die zu vermeidbaren Täuschungsalarmen in der AÜA führen, behalten sich der Landkreis, die Feuerwehr Hameln und/oder der Konzessionär geeignete Maßnahmen vor, wie z.B. - Beratung - Überprüfung der Brandmeldeanlage - Abschalten der Übertragungseinheit durch den Errichter bzw. Empfangseinrichtung der Alarmübertragungsanlage durch den Konzessionär - Kündigung der Übertragungseinheit - Verrechnung der Leistungen des Konzessionärs - Verrechnung der Kosten für die Feuerwehreinsätze, die Höhe der Kosten regelt sich nach den Satzungen der Stadt Hameln. Die Kosten der Maßnahme gehen zu Lasten des Teilnehmers. Den Bediensteten des Landkreises Hameln-Pyrmont, der Feuerwehr Hameln sowie des Konzessionärs, die sich auf Verlangen ausweisen, ist Zutritt zu allen Teilen der BMA zum Zwecke der Überprüfung zu gewähren. Der Betreiber der BMA muss an der Brandmeldezentrale (BMZ) Namen und Anschrift sowie Telefonnummer unterwiesener Personen hinterlegen, die ständig erreichbar sind. Diese sind auch der KRL unter der E-Mail xxxxxxxxxxx@xxx-xx.xx und der Feuerwehr Hameln unter der E-Mail xxxxxxxxxxx@xxxxxx.xx mitzuteilen und durch die Teilnehmer aktuell zu halten.
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Allgemeine Anforderungen an Brandmeldeanlagen. Die Brandmeldeanlagen sind – soweit im Folgenden nichts anderes vereinbart wird – nach den jeweils gültigen Regeln der Technik bzw. Vorschriften zu errichten. Insbesondere sind die folgen- den Bestimmungen einzuhalten. VDE 0100 Errichtung von Starkstromanlagen VDE 0800 Fernmeldeanlagen Niederspannungsanlagen DIN VDE 0833 Teil1, 2 und 4 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall Überfall: Allgemeine Festlegungen und Festlegungen für Brandmeldeanlagen DIN VDE 0833, Teil 4 Festlegungen für Anlagen zur Sprachalarmierung im Brandfall DIN EN 54 Brandmeldeanlagen (Normenreihe) DIN 12845 Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen - Automatische Sprinkleranlagen – Planung, Installation und Instandhaltung DIN EN 12259 Ortsfeste Löschanlagen – Bauteile für Sprinkler- und Sprühwasseranlagen – DIN 14489 Sprinkleranlagen – Allgemeine Grundlagen DIN 14623 Orientierungsschilder für automatische Brandmelder DIN 00000 Xxxxxxxxx-Xxxxxxxxxx für Brandmeldeanlagen DIN 14662 Feuerwehr-Anzeigetableau DIN 00000 Xxxxxxxxx-Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx DIN 14664 Feuerwehr-Einsprechstelle DIN 00000 Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Vernetzung DIN 14675 Brandmeldeanlagen, Aufbau und Betrieb DIN 14678 Nichtautomatische Brandmelder DIN 33404-3 Gefahrensignale DIN EN 54 Brandmeldeanlagen DIN 4066 Hinweisschilder für die Feuerwehr VdS-2095 VdS- Richtlinie für automatische Brandmeldeanlagen VdS-2105 Schlüsseldepots VdS CEA 4001 Sprinkleranlagen, Richtlinie für Planung und Einbau Weitere Vorschriften und Richtlinien, wie z.B. die VdS-Richtlinien und CE-Richtlinien sind zu be- achten. Die Brandmeldeanlagen müssen den vorstehenden technischen Bestimmungen entsprechen und von der Errichterfirma mit Fachkräften errichtet werden. Der Errichter muss gem. DIN 14675 von einer akkreditierten Stelle zertifiziert sein. Die Nachweise hierüber sind Voraussetzungen zum Auf- schalten auf die AÜA. Zur Aufschaltung einer Brandmeldeanlage auf die AÜA bedarf es einer schriftlichen Zustimmung der Feuerwehr Hameln. Die Aufschaltung der Anlage ist dem Konzessionär und der Feuerwehr Hameln mindestens 10 Wochen vor dem geplanten Aufschalttermin anzuzeigen. Die wirksame Aufschaltung einer Brandmeldeanlage durch den Konzessionär oder Errichter ist von der Vorlage einer Fachunternehmerbescheinigung eines nach DIN 14675 zertifizierten Betriebes und einer Abnahmebescheinigung eines anerkannten Sachverständigen nach Bauordnungsrecht abhängig. Hieraus muss hervorgehen, dass die Anlage nach den gesetzlichen Vorschriften und nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet wurde. Die entsprechenden Bescheinigungen sind spätestens am Aufschalttermin der Feuerwehr Hameln vorzulegen. Der Teilnehmer der BMA trägt alle Kosten, die durch Betrieb und Instandhaltung der Anlage ent- stehen. Der Landkreis Hameln-Pyrmont, die Feuerwehr Hameln und der Konzessionär behalten sich vor, Änderungen oder Abschaltungen von Brandmeldeanlagen und/oder Übertragungseinrichtungen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde und den Brandschutzprüfern weiterzumelden, wenn der Teilnehmer bauaufsichtlich verpflichtet ist, eine dauernde Brandmeldung zur KRL sicherzustellen. Auf Verlangen des Konzessionärs, der Feuerwehr Hameln bzw. des Landkreises ist der Teilnehmer verpflichtet, Änderungen auf seine Kosten vornehmen zu lassen, die zur Verhinderung von Störungen und im Interesse der zuverlässigen Funktionssicherheit und Bedienbarkeit der Brandmeldeanlage erforderlich sind. Stellen sich während des Betriebes wiederholt Unregelmäßigkeiten oder Störungen an der Brand- meldeanlage heraus, die zu vermeidbaren Täuschungsalarmen in der AÜA führen, behalten sich der Landkreis, die Feuerwehr Hameln und/oder der Konzessionär geeignete Maßnahmen vor, wie z.B. - Beratung - Überprüfung der Brandmeldeanlage - Abschalten der Übertragungseinheit durch den Errichter bzw. Empfangseinrichtung der Alarmübertragungsanlage durch den Konzessionär - Kündigung der Übertragungseinheit - Verrechnung der Leistungen des Konzessionärs - Verrechnung der Kosten für die Feuerwehreinsätze, die Höhe der Kosten regelt sich nach den Satzungen der Stadt Hameln. Die Kosten der Maßnahme gehen zu Lasten des Teilnehmers. Den Bediensteten des Landkreises Hameln-Pyrmont, der Feuerwehr Hameln sowie des Konzessionärs, die sich auf Verlangen ausweisen, ist Zutritt zu allen Teilen der BMA zum Zwecke der Überprüfung zu gewähren. Der Betreiber der BMA muss an der Brandmeldezentrale (BMZ) Namen und Anschrift sowie Telefonnummer unterwiesener Personen hinterlegen, die ständig erreichbar sind. Diese sind auch der KRL unter der E-Mail xxxxxxxxxxx@xxx-xx.xx und der Feuerwehr Hameln unter der E-Mail xxxxxxxxxxx@xxxxxx.xx mitzuteilen und durch die Teilnehmer aktuell zu halten.
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Allgemeine Anforderungen an Brandmeldeanlagen. Die Brandmeldeanlagen sind – soweit im Folgenden nichts anderes vereinbart wird – nach den jeweils aktuellen gültigen Regeln Vorschriften der Technik bzwDIN 14675 Teil 1 + 2 zu errichten und zu betreiben. Vorschriften Dort finden sich weitergehende nor- mative Verweise, deren Umsetzung und Beachtung zu errichten. erfolgen hat! Insbesondere sind die folgen- den Bestimmungen einzuhalten. VDE 0100 Errichtung von Starkstromanlagen VDE 0800 Fernmeldeanlagen DIN VDE 0833 Teil1, 2 und 4 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall DIN 12845 Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen - Automatische folgende Vorgaben in der jeweils gültigen Fassung zu beachten: – automatische Sprinkleranlagen – Planung, Installation und Instandhaltung DIN 14489 Sprinkleranlagen – Allgemeine Grundlagen DIN 14623 Orientierungsschilder Bauteile für automatische Brandmelder DIN 00000 Xxxxxxxxx-Xxxxxxxxxx für Sprinkler- und Sprühwasseranlagen – sche Brandmeldeanlagen DIN 14662 Feuerwehr-Anzeigetableau DIN 00000 Xxxxxxxxx-Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx DIN 00000 Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Vernetzung DIN 14675 Brandmeldeanlagen, Aufbau auch die VdS 2496 Richtlinie „Ansteuerung von Feu- erlöschanlagen“ (Gaslöschanlagen) aus versicherungsrechtlichen Gründen sind u. U. zu- sätzliche Vorgaben aus der VdS 2150 und Betrieb DIN 14678 Nichtautomatische Brandmelder DIN 33404-3 Gefahrensignale DIN EN 54 Brandmeldeanlagen DIN 4066 Hinweisschilder für die Feuerwehr VdS-2095 VdS- Richtlinie für automatische Brandmeldeanlagen VdS-2105 Schlüsseldepots VdS CEA 4001 Sprinkleranlagen, Richtlinie für Planung und Einbau 2350 zu erfüllen Weitere Vorschriften und Richtlinien, wie z.z. B. über CE-Kennzeichnung und elektromagnetische Ver- träglichkeit (EMV) sind zu beachten, bzw. können zur Auflage gemacht werden. Sofern die DIN/VDE- und VdS-Richtlinien Bestimmungen voneinander abweichende Angaben enthalten, gelten die Bestimmungen der DIN/VDE als Mindestanforderung. Der Objektbetreiber der BMA hat der Brandschutzdienststelle der Feuerwehr Lever- kusen und CEder Firma Bosch schriftlich (nach DIN 14675-Richtlinien sind 1) mitzuteilen: • Für das Objekt, Name/Firma • Straße, Hausnummer • Telefon-Nummer • Notfallnummer • Fax-Nummer • Art des Objektes (z. B. Gewerbeobjekt, Büro, Kindergarten, …) • Betreiber Schon im Vorfeld der Planungen zur Konzepterstellung der Brandmeldeanlage, ist ein erstes Abstimmungsgespräch mit der Brandschutzdienststelle der Feuerwehr Lever- kusen durch den Antragsteller zu be- achtensuchen. Die Brandmeldeanlagen müssen den vorstehenden technischen Bestimmungen entsprechen und von Im weiteren Verlauf der Errichterfirma mit Fachkräften errichtet Planungen können weitere Besprechungen erforderlich werden. Der Gleiches gilt für Änderungen und Erwei- terungen vorhandener Brandmeldeanlagen. Bei diesen Besprechungen sind der Feuerwehr folgende Unterlagen – soweit vorhan- den – zur Verfügung zu stellen: • eine Kopie der Bauplanungsunterlagen • eine Kopie der Baugenehmigung • eine Kopie des Brandschutzkonzeptes • eine Kopie des Alarmierungskonzeptes • eine Kopie der BMA-Planungsunterlagen • eine Kopie des Sachverständigen-Prüfberichtes • eine Kopie der Brandfallsteuermatrix/-tabelle • eine Kopie der Fachkompetenznachweise aller beteiligter Fachfirmen Verantwortlich für das Konzept ist der Betreiber, der gemeinsam mit den zuständigen Stellen (z. B. Feuerwehr), dem Planer und gegebenenfalls mit dem Errichter muss gemder BMA die Maßnahmen festlegt. Für die Dokumentation der festgelegten Maßnahmen ist gemäß DIN 14675 von einer akkreditierten Stelle zertifiziert sein. Die Nachweise hierüber sind Voraussetzungen zum der Auf- schalten auf die AÜA. Zur Aufschaltung einer Brandmeldeanlage auf die AÜA bedarf es einer schriftlichen Zustimmung der Feuerwehr Hameln. Die Aufschaltung der Anlage ist dem Konzessionär und der Feuerwehr Hameln mindestens 10 Wochen vor dem geplanten Aufschalttermin anzuzeigen. Die wirksame Aufschaltung einer Brandmeldeanlage durch den Konzessionär oder Errichter ist von der Vorlage einer Fachunternehmerbescheinigung eines nach DIN 14675 zertifizierten Betriebes und einer Abnahmebescheinigung eines anerkannten Sachverständigen nach Bauordnungsrecht abhängig. Hieraus muss hervorgehen, dass die Anlage nach den gesetzlichen Vorschriften und nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet wurde. Die entsprechenden Bescheinigungen sind spätestens am Aufschalttermin der Feuerwehr Hameln vorzulegen. Der Teilnehmer der BMA trägt alle Kosten, die durch Betrieb und Instandhaltung der Anlage ent- stehen. Der Landkreis Hameln-Pyrmont, die Feuerwehr Hameln und der Konzessionär behalten sich vor, Änderungen oder Abschaltungen von Brandmeldeanlagen und/oder Übertragungseinrichtungen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde und den Brandschutzprüfern weiterzumelden, wenn der Teilnehmer bauaufsichtlich verpflichtet ist, eine dauernde Brandmeldung zur KRL sicherzustellen. Auf Verlangen des Konzessionärs, der Feuerwehr Hameln traggeber bzw. des Landkreises ist der Teilnehmer verpflichtet, Änderungen auf seine Kosten vornehmen zu lassen, die zur Verhinderung von Störungen und im Interesse der zuverlässigen Funktionssicherheit und Bedienbarkeit der Brandmeldeanlage erforderlich sind. Stellen sich während des Betriebes wiederholt Unregelmäßigkeiten oder Störungen an der Brand- meldeanlage heraus, die zu vermeidbaren Täuschungsalarmen in der AÜA führen, behalten sich der Landkreis, die Feuerwehr Hameln und/oder der Konzessionär geeignete Maßnahmen vor, wie z.B. - Beratung - Überprüfung der Brandmeldeanlage - Abschalten der Übertragungseinheit durch den Errichter bzw. Empfangseinrichtung der Alarmübertragungsanlage durch den Konzessionär - Kündigung der Übertragungseinheit - Verrechnung der Leistungen des Konzessionärs - Verrechnung der Kosten für die Feuerwehreinsätze, die Höhe der Kosten regelt sich nach den Satzungen der Stadt Hameln. Die Kosten der Maßnahme gehen zu Lasten des Teilnehmers. Den Bediensteten des Landkreises Hameln-Pyrmont, der Feuerwehr Hameln sowie des Konzessionärs, die sich auf Verlangen ausweisen, ist Zutritt zu allen Teilen der BMA zum Zwecke der Überprüfung zu gewähren. Der Betreiber der BMA muss an der Brandmeldezentrale (BMZ) Namen und Anschrift sowie Telefonnummer unterwiesener Personen hinterlegen, die ständig erreichbar sind. Diese sind auch der KRL unter der E-Mail xxxxxxxxxxx@xxx-xx.xx und der Feuerwehr Hameln unter der E-Mail xxxxxxxxxxx@xxxxxx.xx mitzuteilen und durch die Teilnehmer aktuell zu halteneine beauftragte Firma zuständig.
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