Common use of Allgemeine Anforderungen Clause in Contracts

Allgemeine Anforderungen. (1) Je nach bestelltem Produkt kann ein Empfangsgerät (z.B. PC, Telefon, TV – Gerät) erforderlich sein, um die Leistung kundenseitig zu nutzen. Diese sind kundenseitig zu stellen und nicht Gegenstand der vertraglichen Leistung. (2) Voraussetzung für die Nutzung der Leistungen ist das Vorhandensein der technischen Infrastruktur, d.h. entweder ein Glasfaseranschluss oder aber ein Anschluss mit anderen technischen Voraussetzungen, eine Netzanschluss- leitung auf dem Grundstück einschließlich eines Hausübergabepunktes (HÜP) und eines Netzabschlussgerätes (NT) sowie eine entsprechende Verkabelung innerhalb des Gebäudes. Sofern diese Voraussetzungen nicht bereits gegeben sind, können diese nach gesonderter Beauftragung durch Goetel erstellt und installiert werden. Hierfür fallen gesonderte Kosten gemäß Preisliste bzw. indivi- duellem Angebot an. (3) Für die Bereitstellung von Anschlüssen nutzt Goetel die im Gebäude des Kunden vorhandenen Telekommunikationsleitungen (nachfolgend „Inhaus- verkabelung“). Die Inhausverkabelung liegt in der Regel im Eigentum des Hauseigentümers. Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ist die Inhausverkabelung daher nicht Gegenstand des Vertrages mit Goetel. Sind wegen fehlender oder unzureichender Telekommunikationsleitungen im Gebäude des Kunden Neuinstallationen oder Erweiterungen der Inhausverka- belung erforderlich, bedürfen diese der besonderen Vereinbarung und werden nicht aufgrund des allgemeinen Vertrages von Goetel geschuldet. Gleiches gilt, wenn aus anderen Gründen die Inhausverkabelung technisch ungeeignet ist oder später wird bzw. der dinglich Berechtigte (z. B. der Eigentümer) die Nutzung der Inhausverkabelung nicht gestattet bzw. eine notwendige Nutzungsvereinbarung des Grundstückseigentümers nicht vorliegt, auf dessen Grundstück der Anschluss dem Kunden zur Verfügung gestellt werden soll. Ist der Kunde der dinglich Berechtigte oder Grundstückseigentümer, gilt jedoch Zitfer 12 Absatz 4 der AGB entsprechend. (4) Goetel kann auf Anfrage des Kunden gegen gesonderte Vergütung zudem Änderungen, Ergänzungen und Erweiterungen der vertragsgegenständlichen Leistungen, z.B. der Netzinstallation vornehmen. Vor der Durchführung von Änderungs-, Ergänzungs- oder Erweiterungsleistungen wird Goetel dem Kunden - sofern nicht von der Preisliste umfasst - eine Kalkulation der dafür anfallenden Vergütung vorlegen. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird Goetel die vertragsgegenständliche Leistung entsprechend den ursprünglich getrotfenen Vereinbarungen fortführen. (5) Je nach Produkt benötigt der Kunde zur Nutzung der von Goetel angebo- tenen Leistungen zusätzliche Hardware (z.B. Router), die je nach Produkt bzw. Angebot von Goetel grundsätzlich zum Kauf oder aber leih- oder mietweise überlassen wird (Im Folgenden auch Gerät genannt). Zudem kann der Kunde die Hardware auch selbst stellen. Im letzten Fall muss die vom Kunden eingesetzte Hardware aber den von Goetel für das jeweilige Produkt genannten technischen Anforderungen nach Zitfer 3 und 4 dieser Leistungsbe- schreibung entsprechen und der Kunde ist für sämtliche Fehler/Leistungsein- schränkungen, die durch die eigene Hardware hervorgerufen werden, selbst verantwortlich. Goetel wird dem Kunden auch keinen Installationsservice für die selbst beigestellte Hardware anbieten. Im Übrigen sind die Regelungen unter Zitfer 3 und 4 hierzu zu beachten. AU PK AGB / gultig ab Januar 2023 (6) Jegliche Manipulation an der Infrastruktur und allen Teilkomponenten (auch HÜP, NT etc.) sowie der von Goetel übergebenen Hardware durch den Kunden ist unzulässig und der Kunde muss diese auch in geeigneter, zumutbarer Form gegen Manipulation durch Dritte schützen. Zur Manipulation gehört auch das unautorisierte Aufspielen einer nicht durch Goetel freigegeben Software und bereits das Ötfnen des Gerätegehäuses. Sofern der Kunde sicherheitsrelevante Einstellungen im Gerät eigenmächtig ändert, trägt er die Verantwortung für die hieraus gegebenenfalls resultierenden Folgen selbst. Hat der Kunde die Beein- trächtigung zu vertreten, kann Goetel Schadensersatz gemäß nach den gesetz- lichen Bestimmungen und soweit einschlägig der jeweils aktuellen Preisliste verlangen. (7) Goetel ist berechtigt, zum Empfang bzw. zur Nutzung der Produkte notwen- dige Software auf das eingesetzte Gerät aufzuspielen, bzw. die vorhandene Software/Firmware zu ersetzen, zu ergänzen oder aber ein übergebenes Gerät auszutauschen bzw. den Austausch des Gerätes durch den Kunden zu verlangen, wenn dieser das Gerät selbst gestellt hat und dieses nicht mehr der jeweils aktuellen Leistungsbeschreibung entspricht. Dabei kann es zu einem Verlust etwaiger auf dem Gerät gespeicherter, privater Daten des Kunden kommen. Der Kunde ist daher zur regelmäßigen Datensicherung verpflichtet. (8) Wird dem Kunde im Rahmen des bestellten Produktes ein Gerät vermietet oder unentgeltlich vorübergehend überlassen, so bleibt das Gerät im Eigentum von Goetel. Für die Lieferung bzw. Lieferung und Installation durch einen Techniker kann Goetel ein Entgelt gemäß der jeweils aktuellen Preisliste verlangen. (9) Der Kunde ist zum sorgfältigen Umgang mit dem ihm überlassenen Gerät und zur unverzüglichen Information über sämtliche Beeinträchtigungen an den gemieteten oder geliehenen Geräten durch Beschädigung oder Verlust verpflichtet und haftet Goetel nach den gesetzlichen Bedingungen für einen durch unsachgemäße oder vertragswidrige Nutzung entstandenen Schaden. Im Falle einer Pfändung hat der Kunde auf die korrekten Eigentumsverhältnisse hinzuweisen und der Pfändung zu widersprechen. (10) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bei Gerätemiete hat der Kunde das Gerät vollständig einschließlich aller übergebenen Einzelteile wie Stecker, Kabel usw. auf seine Kosten und auf seine Gefahr an Goetel innerhalb von 14 Kalendertagen an folgende Adresse Goetel GmbH, Xxxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx zurückzugeben. (11) Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nach einer Mahnung mit angemessener Fristsetzung durch Goetel nicht nach, kann Goetel dem Kunden dieses Gerät gemäß der jeweils aktuellen Preisliste in Rechnung stellen. Dem Kunden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass Goetel kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

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Samples: Telecommunications

Allgemeine Anforderungen. (1) Je nach bestelltem Produkt kann ein Empfangsgerät (z.B. PC, Telefon, TV – Gerät) erforderlich sein, um die Leistung kundenseitig zu nutzen. Diese sind kundenseitig zu stellen und nicht Gegenstand der vertraglichen Leistung. (2) Voraussetzung für die Nutzung der Leistungen ist das Vorhandensein der technischen Infrastruktur, d.h. entweder ein Glasfaseranschluss oder aber ein Anschluss mit anderen technischen Voraussetzungen, eine Netzanschluss- leitung Netzanschlussleitung auf dem Grundstück einschließlich eines Hausübergabepunktes (HÜP) und eines Netzabschlussgerätes (NT) sowie eine entsprechende Verkabelung innerhalb des Gebäudes. Sofern diese Voraussetzungen nicht bereits gegeben sind, können diese nach gesonderter Beauftragung durch Goetel erstellt und installiert werden. Hierfür fallen gesonderte Kosten gemäß Preisliste bzw. indivi- duellem individuellem Angebot an. (3) Für die Bereitstellung von Anschlüssen nutzt Goetel die im Gebäude des Kunden vorhandenen Telekommunikationsleitungen (nachfolgend „Inhaus- verkabelungInhausverkabelung“). Die Inhausverkabelung liegt in der Regel im Eigentum des Hauseigentümers. Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ist die Inhausverkabelung daher nicht Gegenstand des Vertrages mit Goetel. Sind wegen fehlender oder unzureichender Telekommunikationsleitungen im Gebäude des Kunden Neuinstallationen Neuin- stallationen oder Erweiterungen der Inhausverka- belung Inhausverkabelung erforderlich, bedürfen diese der besonderen Vereinbarung und werden nicht aufgrund des allgemeinen Vertrages von Goetel geschuldet. Gleiches gilt, wenn aus anderen Gründen die Inhausverkabelung technisch ungeeignet ist oder später wird bzw. der dinglich Berechtigte (z. B. der Eigentümer) die Nutzung der Inhausverkabelung nicht gestattet bzw. eine notwendige Nutzungsvereinbarung des Grundstückseigentümers Grundstückseigen- tümers nicht vorliegt, auf dessen Grundstück der Anschluss dem Kunden zur Verfügung gestellt werden soll. Ist der Kunde der dinglich Berechtigte oder Grundstückseigentümer, gilt jedoch Zitfer 12 Absatz 4 der AGB entsprechend. (4) Goetel kann auf Anfrage des Kunden gegen gesonderte Vergütung zudem Änderungen, Ergänzungen und Erweiterungen der vertragsgegenständlichen Leistungen, z.B. der Netzinstallation vornehmen. Vor der Durchführung von Änderungs-, Ergänzungs- oder Erweiterungsleistungen wird Goetel dem Kunden - sofern nicht von der Preisliste umfasst - eine Kalkulation der dafür anfallenden Vergütung vorlegen. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird Goetel die vertragsgegenständliche Leistung entsprechend den ursprünglich getrotfenen Vereinbarungen fortführen. (5) Je nach Produkt benötigt der Kunde zur Nutzung der von Goetel angebo- tenen angebotenen Leistungen zusätzliche Hardware (z.B. Router), die je nach Produkt bzw. Angebot von Goetel grundsätzlich zum Kauf oder aber leih- oder mietweise überlassen wird (Im Folgenden auch Gerät genannt). Zudem kann der Kunde die Hardware auch selbst stellen. Im letzten Fall muss die vom Kunden eingesetzte Hardware Hard- AU PK AGB / gültig ab August September 2022 xxxx aber den von Goetel für das jeweilige Produkt genannten technischen Anforderungen nach Zitfer 3 und 4 dieser Leistungsbe- schreibung Leistungsbeschreibung entsprechen und der Kunde ist für sämtliche Fehler/Leistungsein- schränkungen, die durch die eigene Hardware hervorgerufen werden, selbst verantwortlich. Goetel wird dem Kunden auch keinen Installationsservice für die selbst beigestellte Hardware anbieten. Im Übrigen sind die Regelungen unter Zitfer 3 und 4 hierzu zu beachten. AU PK AGB / gultig ab Januar 2023 (6) Jegliche Manipulation an der Infrastruktur und allen Teilkomponenten (auch HÜP, NT etc.) sowie der von Goetel übergebenen Hardware durch den Kunden ist unzulässig und der Kunde muss diese auch in geeigneter, zumutbarer Form gegen Manipulation durch Dritte schützen. Zur Manipulation gehört auch das unautorisierte Aufspielen einer nicht durch Goetel freigegeben Software und bereits das Ötfnen des Gerätegehäuses. Sofern der Kunde sicherheitsrelevante Einstellungen im Gerät eigenmächtig ändert, trägt er die Verantwortung für die hieraus gegebenenfalls resultierenden Folgen selbst. Hat der Kunde die Beein- trächtigung zu vertreten, kann Goetel Schadensersatz gemäß nach den gesetz- lichen Bestimmungen und soweit einschlägig der jeweils aktuellen Preisliste verlangen. (7) Goetel ist berechtigt, zum Empfang bzw. zur Nutzung der Produkte notwen- dige Software auf das eingesetzte Gerät aufzuspielen, bzw. die vorhandene Software/Firmware zu ersetzen, zu ergänzen oder aber ein übergebenes Gerät auszutauschen bzw. den Austausch des Gerätes durch den Kunden zu verlangen, wenn dieser das Gerät selbst gestellt hat und dieses nicht mehr der jeweils aktuellen Leistungsbeschreibung entspricht. Dabei kann es zu einem Verlust etwaiger auf dem Gerät gespeicherter, privater Daten des Kunden kommen. Der Kunde ist daher zur regelmäßigen Datensicherung verpflichtet. (8) Wird dem Kunde im Rahmen des bestellten Produktes ein Gerät vermietet oder unentgeltlich vorübergehend überlassen, so bleibt das Gerät im Eigentum von Goetel. Für die Lieferung bzw. Lieferung und Installation durch einen Techniker kann Goetel ein Entgelt gemäß der jeweils aktuellen Preisliste verlangen. (9) Der Kunde ist zum sorgfältigen Umgang mit dem ihm überlassenen Gerät und zur unverzüglichen Information über sämtliche Beeinträchtigungen an den gemieteten oder geliehenen Geräten durch Beschädigung oder Verlust verpflichtet und haftet Goetel nach den gesetzlichen Bedingungen für einen durch unsachgemäße oder vertragswidrige Nutzung entstandenen Schaden. Im Falle einer Pfändung hat der Kunde auf die korrekten Eigentumsverhältnisse hinzuweisen und der Pfändung zu widersprechen. (10) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bei Gerätemiete hat der Kunde das Gerät vollständig einschließlich aller übergebenen Einzelteile wie Stecker, Kabel usw. auf seine Kosten und auf seine Gefahr an Goetel innerhalb von 14 Kalendertagen an folgende Adresse Goetel GmbH, Xxxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx zurückzugeben. (11) Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nach einer Mahnung mit angemessener Fristsetzung durch Goetel nicht nach, kann Goetel dem Kunden dieses Gerät gemäß der jeweils aktuellen Preisliste in Rechnung stellen. Dem Kunden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass Goetel kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.Ergänzende Allgemeinen Geschäftsbedingungen TV-Leistungen

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Samples: Telecommunications

Allgemeine Anforderungen. 3.1 Der AN wird die Vertragsleistungen ordnungsge- mäß sowie nach dem aktuellen Stand der Technik ein- schließlich aktueller Programmierstandards erbringen sowie das in der Beauftragung vereinbarte Ergebnis dementsprechend umsetzen. Soweit nicht etwas Ab- weichendes ausdrücklich vereinbart ist, stellt der AN TotalEnergies die Vertragsleistungen in der zum Zeit- punkt des Vertragsschlusses jeweils neuesten verfüg- baren Version bereit. 3.2 Es gehört zu den Hauptleistungspflichten des AN, alle Vertragsleistungen technisch und inhaltlich nachvollziehbar in deutscher oder englischer Sprache zu dokumentieren und TotalEnergies in ausdruckbarer Form zu übermitteln. Software ist stets mit Benutzerdo- kumentation in Form eines Benutzerhandbuchs nebst Online-Hilfe sowie der Dokumentation zu Installation, Betrieb und Wartung, der Betriebsdatei, der Beschrei- bung der allgemeinen Architektur und des Inhalts von Dateien und Datenbanken, und, sofern es sich um Soft- ware handelt, die spezifisch für die Bedürfnisse von To- talEnergies entwickelt oder angepasst wurde (1„Indivi- dualsoftware“), einschließlich Quellcode- und Pro- grammierdokumentation sowie Schnittstellendokumen- tation an TotalEnergies zu liefern. Sämtliche Dokumen- tationen und Beschreibungen sind in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen sowie TotalEnergies in ausdruckbarer Form zu übermitteln. Die Fristen und Bedingungen für die Lieferung der Dokumentation kön- nen vertraglich festgelegt werden, in jedem Fall aber erfolgt die vollständige Lieferung der Dokumentation, sofern eine Abnahme erfolgt, spätestens im Zeitpunkt der vorläufigen Abnahme von IT-Leistungen, anderen- falls zum vereinbarten Liefertermin für das Softwarepro- dukt. 3.3 Die Parteien benennen für die Erbringung und Entgegennahme der Vertragsleistungen jeweils An- sprechpartner, die in regelmäßigem Abstand Abstim- mungsgespräche zum Inhalt und zur Durchführung der Leistungserbringung, sowie zum Austausch aller zur Vertragsdurchführung notwendigen Informationen füh- ren. Der vom AN benannte Ansprechpartner/Projektlei- ter plant, koordiniert und überwacht letztverantwortlich die Erbringung der Vertragsleistungen. 3.4 Der AN wird TotalEnergies in angemessenen Zeitabständen unaufgefordert, hinreichend genau über den Stand der Vertragsleistungen informieren. To- talEnergies kann von dem AN jederzeit die schriftliche Vorlage und/oder mündliche Erläuterung von Ergebnis- sen, auch im Entwurfsstadium und als Zwischenstand, fordern; die Verpflichtungen des AN im Übrigen bleiben unberührt. Ergebnisse sind dabei sämtliche Arbeitser- gebnisse, die Gegenstand oder Ergebnis der Vertrags- leistungen sind, einschließlich Know-how, patentfähiger Erfindungen, überlassener oder konfigurierter Hard- oder Software sowie sämtlicher Inhalte, Zugangsnum- mern, Domains, Sub-Domains, Telefonnummern und sonstigen Kennziffern und Zeichen, die der AN für To- talEnergies einrichtet, anmeldet oder TotalEnergies im Rahmen der Erbringung der Vertragsleistungen zur Nutzung überlässt oder nutzt sowie alle sonstigen urhe- berrechtsschutzfähiger Werke und Leistungsschutz- rechte („Ergebnisse“). 3.5 Der AN wird, sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, alle für die Erbringung von Ver- tragsleistungen erforderlichen vorbereitenden Leistun- gen wie Planungen, Errichtungen, Aufbau oder Installa- tion von Systemen ohne zusätzliche Kosten erbringen. 3.6 Der AN überprüft unverzüglich alle ihm von To- talEnergies zur Verfügung gestellten Daten, Informatio- nen und Unterlagen auf ihre Eignung zum Zwecke der Leistungserbringung. Er wird TotalEnergies unverzüg- lich Mitteilung machen, wenn aus seiner Sicht die für die Leistungserbringung erforderlichen, von TotalEnergies übermittelten Daten, Informationen oder Unterlagen un- richtig oder unvollständig sind. 3.7 Jeder Leistung ist ein Leistungsnachweis beizu- fügen, der die Auftragsdaten von TotalEnergies (insbe- sondere Nummer und Datum der Bestellung, aussage- kräftige Bezeichnung des Leistungsgegenstands, Posi- tionsangabe) Je enthalten muss. Zulässige Teillieferungen sind im Lieferschein gesondert zu kennzeichnen. Die Unterzeichnung eines etwaigen Leistungsnachweises bestätigt nur den Erhalt von Leistungen im Einflussbe- reich von TotalEnergies, nicht aber deren Vollständig- keit oder Mangelfreiheit; auch eine Abnahme wird hier- durch nicht erklärt. 3.8 Der AN ist zu Teilleistungen und Teillieferungen nur nach bestelltem Produkt kann ein Empfangsgerät vorheriger schriftlicher Zustimmung berechtigt, die nicht unbillig verweigert werden darf. Zur ordnungs- gemäßen Lieferung gehört auch das Zurverfügungstel- len von allen in der Bestellung geforderten Unterlagen, Dateien und Qualitäts-Zertifikaten sowie die Durchfüh- rung aller vereinbarten sowie etwaiger gesetzlich oder behördlich geforderten Prüfungen und Abnahmen (z.B. PC, Telefon, TV – GerätTÜV) erforderlich sein, um die Leistung kundenseitig zu nutzensowie Dokumente zur Sicherheit und zum Ge- brauch. Diese sind kundenseitig zu stellen und Ohne Vorlage von Zeugnissen für zertifizie- rungspflichtige Teile gilt eine Lieferung als nicht Gegenstand der vertraglichen Leistungord- nungsgemäß erfolgt. (2) Voraussetzung für 3.9 Eine Prüfung und/oder Abnahme durch To- talEnergies entbindet den AN nicht von eigenen Prü- fungs- und Gewährleistungspflichten. 3.10 Sollte sich der AN bei der Erbringung der Ver- tragsleistung aus irgendeinem Grund behindert sehen, oder liegen ihm Anhaltspunkte vor, dass es zu einer sol- chen Behinderung kommen kann, wird er dies To- talEnergies unverzüglich schriftlich mitteilen und mit To- talEnergies geeignete Gegenmaßnahmen abstimmen. 3.11 TotalEnergies ist nur dann zur Bereitstellung von Ressourcen wie Hardware, Software, Räumlichkeiten etc. verpflichtet, sofern die Parteien dies ausdrücklich schriftlich vereinbaren. Die Nutzung der Leistungen ist Räumlichkei- ten, Flächen oder sonstigen Einrichtungen von To- talEnergies – insbesondere zum Betrieb von Systemen – durch den AN bedarf eines gesonderten schriftlichen Nutzungsvertrages mit TotalEnergies, in dem insbeson- dere die Nutzungsdauer und das Vorhandensein von dem AN zu ent- richtende Nutzungsentgelt festgelegt sind. Allein aus dem Umstand, dass Vertragsleistungen in den Räumen oder auf dem Gelände von TotalEnergies erbracht wer- den, ergibt sich nicht, dass TotalEnergies Ressourcen bereitstellen muss. Ressourcen, die von TotalEnergies bereitgestellt werden, dürfen vom AN und dessen Mit- arbeitern und/oder Subunternehmern ausschließlich zur Erfüllung der Vertragsleistungen verwendet werden. 3.12 Sofern Vertragsleistungen in den Räumen bzw. auf dem Gelände von TotalEnergies erbracht werden, wird der AN diese - unter Beachtung der technischen Infrastruktur, d.h. entweder ein Glasfaseranschluss oder aber ein Anschluss mit anderen technischen Voraussetzungen, eine Netzanschluss- leitung auf und organisatorischen Vorgaben von TotalEnergies - unter Aufsicht und alleiniger Weisungsbefugnis der von dem Grundstück einschließlich eines Hausübergabepunktes (HÜP) und eines Netzabschlussgerätes (NT) AN eingesetzten verantwortlichen Mitarbeiter als selbständige sowie eine entsprechende Verkabelung innerhalb des Gebäudes. Sofern diese Voraussetzungen nicht bereits gegeben sind, können diese nach gesonderter Beauftragung durch Goetel erstellt und installiert werden. Hierfür fallen gesonderte Kosten gemäß Preisliste bzw. indivi- duellem Angebot aneigenverantwortliche Leistung er- bringen. (3) Für die Bereitstellung 3.13 Sofern Vertragsleistungen des AN darin beste- hen, dass der AN TotalEnergies den Gebrauch von Anschlüssen nutzt Goetel die im Gebäude des Kunden vorhandenen Telekommunikationsleitungen (nachfolgend „Inhaus- verkabelung“). Die Inhausverkabelung liegt in Ver- tragsleistungen während einer bestimmten Vertrags- laufzeit gewährt, ohne dass TotalEnergies Eigentümer der Regel im Eigentum des Hauseigentümers. Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart istVertragsleistungen wird oder dauerhaft ausschließ- liche Rechte an den Vertragsleistungen erlangt, ist die Inhausverkabelung daher der AN nicht Gegenstand einseitig dazu berechtigt, Änderungen der Ver- tragsleistungen während des Vertrages mit Goetel. Sind wegen fehlender oder unzureichender Telekommunikationsleitungen im Gebäude des Kunden Neuinstallationen oder Erweiterungen der Inhausverka- belung erforderlich, bedürfen diese der besonderen Vereinbarung und werden nicht aufgrund des allgemeinen Vertrages von Goetel geschuldet. Gleiches gilt, wenn aus anderen Gründen die Inhausverkabelung technisch ungeeignet ist oder später wird bzw. der dinglich Berechtigte (z. B. der Eigentümer) die Nutzung der Inhausverkabelung nicht gestattet bzw. eine notwendige Nutzungsvereinbarung des Grundstückseigentümers nicht vorliegt, auf dessen Grundstück der Anschluss dem Kunden zur Verfügung gestellt werden soll. Ist der Kunde der dinglich Berechtigte oder Grundstückseigentümer, gilt jedoch Zitfer 12 Absatz 4 der AGB entsprechend. (4) Goetel kann auf Anfrage des Kunden gegen gesonderte Vergütung zudem Änderungen, Ergänzungen und Erweiterungen der vertragsgegenständlichen Leistungen, z.B. der Netzinstallation vornehmen. Vor der Durchführung von Änderungs-, Ergänzungs- oder Erweiterungsleistungen wird Goetel dem Kunden - sofern nicht von der Preisliste umfasst - eine Kalkulation der dafür anfallenden Vergütung vorlegen. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird Goetel die vertragsgegenständliche Leistung entsprechend den ursprünglich getrotfenen Vereinbarungen fortführen. (5) Je nach Produkt benötigt der Kunde zur Nutzung der von Goetel angebo- tenen Leistungen zusätzliche Hardware (z.B. Router)Bereitstellungszeitraums vorzunehmen, die je nach Produkt bzw. Angebot von Goetel grundsätzlich zum Kauf oder aber leih- oder mietweise überlassen wird (Im Folgenden auch Gerät genannt). Zudem kann über das zur Aufrechterhaltung der Kunde die Hardware auch selbst stellen. Im letzten Fall muss die vom Kunden eingesetzte Hardware aber den von Goetel für das jeweilige Produkt genannten technischen Anforderungen nach Zitfer 3 und 4 dieser Leistungsbe- schreibung entsprechen und Vertragsmäßigkeit der Kunde ist für sämtliche Fehler/Leistungsein- schränkungen, die durch die eigene Hardware hervorgerufen werden, selbst verantwortlich. Goetel wird dem Kunden auch keinen Installationsservice für die selbst beigestellte Hardware anbieten. Im Übrigen sind die Regelungen unter Zitfer 3 und 4 hierzu zu beachten. AU PK AGB / gultig ab Januar 2023 (6) Jegliche Manipulation an der Infrastruktur und allen Teilkomponenten (auch HÜP, NT etc.) sowie der von Goetel übergebenen Hardware durch den Kunden ist unzulässig und der Kunde muss diese auch in geeigneter, zumutbarer Form gegen Manipulation durch Dritte schützen. Zur Manipulation gehört auch das unautorisierte Aufspielen einer nicht durch Goetel freigegeben Software und bereits das Ötfnen des Gerätegehäuses. Sofern der Kunde sicherheitsrelevante Einstellungen im Gerät eigenmächtig ändert, trägt er die Verantwortung für die hieraus gegebenenfalls resultierenden Folgen selbst. Hat der Kunde die Beein- trächtigung zu vertreten, kann Goetel Schadensersatz gemäß nach den gesetz- lichen Bestimmungen und soweit einschlägig der jeweils aktuellen Preisliste verlangen. (7) Goetel ist berechtigt, zum Empfang bzw. zur Nutzung der Produkte notwen- dige Software auf das eingesetzte Gerät aufzuspielen, bzw. die vorhandene Software/Firmware zu ersetzen, zu ergänzen oder aber ein übergebenes Gerät auszutauschen bzw. den Austausch des Gerätes durch den Kunden zu verlangen, wenn dieser das Gerät selbst gestellt hat und dieses nicht mehr der jeweils aktuellen Leistungsbeschreibung entspricht. Dabei kann es zu einem Verlust etwaiger auf dem Gerät gespeicherter, privater Daten des Kunden kommen. Der Kunde ist daher zur regelmäßigen Datensicherung verpflichtet. (8) Wird dem Kunde im Rahmen des bestellten Produktes ein Gerät vermietet oder unentgeltlich vorübergehend überlassen, so bleibt das Gerät im Eigentum von Goetel. Für die Lieferung bzw. Lieferung und Installation durch einen Techniker kann Goetel ein Entgelt gemäß der jeweils aktuellen Preisliste verlangen. (9) Der Kunde ist zum sorgfältigen Umgang mit dem ihm überlassenen Gerät und zur unverzüglichen Information über sämtliche Beeinträchtigungen an den gemieteten oder geliehenen Geräten durch Beschädigung oder Verlust verpflichtet und haftet Goetel nach den gesetzlichen Bedingungen für einen durch unsachgemäße oder vertragswidrige Nutzung entstandenen SchadenVertragsleistung erforderliche Maß hinausgehen. Im Falle einer Pfändung hat von einseitigen Änderungen der Kunde auf Vertragsleistungen, die korrekten Eigentumsverhältnisse hinzuweisen und zum Zweck der Pfändung zu widersprechenAufrechter- haltung der Vertragsmäßigkeit der Vertragsleistung er- folgen, wird der AN TotalEnergies die geplanten Ände- rungen eine angemessene Zeit vor Vornahme der Än- derungen mitteilen. (10) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bei Gerätemiete hat der Kunde das Gerät vollständig einschließlich aller übergebenen Einzelteile wie Stecker, Kabel usw. auf seine Kosten und auf seine Gefahr an Goetel innerhalb von 14 Kalendertagen an folgende Adresse Goetel GmbH, Xxxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx zurückzugeben. (11) Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nach einer Mahnung mit angemessener Fristsetzung durch Goetel nicht nach, kann Goetel dem Kunden dieses Gerät gemäß der jeweils aktuellen Preisliste in Rechnung stellen. Dem Kunden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass Goetel kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen It

Allgemeine Anforderungen. (1) Je Diese Anlage zum Messstellenbetreiberrahmenvertrag regelt die technischen Mindestanforderungen an Messeinrichtungen für Gas, die von Messstellenbetreibern nach bestelltem Produkt kann ein Empfangsgerät (z.B. PC§ 21b Abs. 2 EnWG in Ergänzung zur EN 1776 und zu den DVGW Arbeitsblättern insbesondere G488, TelefonG 491, TV – Gerät) erforderlich seinG 492, um die Leistung kundenseitig zu nutzenG 495, G685, G687, G689, G1020 und G2000 sicherzustellen sind. Diese sind kundenseitig zu stellen Anlage gilt auch bei der Durchführung von Umbauten und nicht Gegenstand Wartungsarbeiten an bestehenden Gasmesseinrichtungen sowie für Messeinrichtungen im Anwendungsbereich des DVGW Arbeitsblattes G 600. Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet, direkt oder bei Beauftragung von Dienstleistern indirekt, die gesetzlichen Anforderungen, die anerkannten Regeln der vertraglichen Leistung. (2) Voraussetzung für Technik - insbesondere die Nutzung der Leistungen ist das Vorhandensein der technischen Infrastruktur, d.h. entweder ein Glasfaseranschluss oder aber ein Anschluss mit anderen technischen Voraussetzungen, eine Netzanschluss- leitung auf dem Grundstück einschließlich eines Hausübergabepunktes (HÜP) und eines Netzabschlussgerätes (NT) sowie eine entsprechende Verkabelung innerhalb Vorgaben des Gebäudes. Sofern diese Voraussetzungen nicht bereits gegeben sind, können diese nach gesonderter Beauftragung durch Goetel erstellt und installiert werden. Hierfür fallen gesonderte Kosten gemäß Preisliste Eichrechtes bzw. indivi- duellem Angebot an. des zuständigen Eichamtes - und die Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers in den jeweils gültigen Fassungen zu beachten. Die Technischen Anschlussbedingungen und darüber hinaus geltende Regelungen des Netzbetreibers sind auf der Internetseite unter der Adresse - xxxx://xxx.xxxxxxx- xxxxxxxxxxxx.xx -abzurufen. Muster Auf Verlangen des Netzbetreibers hat der Messstellenbetreiber einen Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen nach §4, Abs. 2 des Messstellenrahmenvertrages (3MSRV) Für die Bereitstellung von Anschlüssen nutzt Goetel die zu erbringen. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur für Anschlüsse im Gebäude des Kunden vorhandenen Telekommunikationsleitungen Bereich Niederdruck (nachfolgend „Inhaus- verkabelung“Gas). Die Inhausverkabelung liegt Dimensionierung von Messeinrichtungen in höheren Druckebenen als Niederdruck ist mit dem Netzbetreiber vorab rechtzeitig abzustimmen. Ausgenommen von den hier aufgeführten technischen Mindestanforderungen sind Messeinrichtungen an Netzkoppelpunkten sowie technische Einrichtungen zur Absperrung der Regel Messeinrichtung, zur Druckabsicherung, zur Druck- oder Mengenregelung und zum Schutz der Gaszähler (vorgeschalteter Erdgasfilter). Der Messdruck wird, sofern nichts anderes vereinbart, vom Netzbetreiber vorgegeben. Der Netzanschlussvertrag zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer einschließlich der zu Grunde liegenden Technischen Anschlussbedingungen (TAB) bleiben unberührt. Der Messstellenbetreiber ist dafür verantwortlich, dass während und nach Ein-, Aus-, Umbau, Wartung oder Instandsetzung der Messeinrichtung alle gastechnischen Anlagenteile im Eigentum Umfeld der Tätigkeit augenscheinlich auf Gasdichtigkeit geprüft werden. Die Messeinrichtung ist gegen unberechtigte Energieentnahmen und Manipulationsversuche zu schützen. Die Vorgaben des HauseigentümersNetzbetreibers zum Manipulationsschutz sind einzuhalten. Soweit Die vom Messstellenbetreiber gewählten Plombiervorrichtungen müssen gemäß §8, Abs. 2 MSRV eine eindeutige Zuordnung zum Messstellenbetreiber ermöglichen. Zu diesem Zweck sind diese Sicherungsvorrichtungen vor Aufnahme der Tätigkeit des Messstellenbetreibers mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Sie sind zu dokumentieren und ggf. als Muster zu hinterlegen. Findet der Messstellenbetreiber bei einem geplanten Zählerwechsel eine Zähleranlage vor, die nicht ausdrücklich anderes vereinbart istden gesetzlichen oder technischen Anforderungen genügt oder gar ein Sicherheitsrisiko darstellt, wird der Messstellenbetreiber den Zählerwechsel zurückstellen und erst durchführen, nachdem der Anlagenbetreiber / Eigentümer eine Instandsetzung der Zähleranlage durchführen ließ. Die vom Messstellenbetreiber zur Verwaltung der Geräte verwendete Geräteidentifikations- nummer ist vom Messstellenbetreiber auf der Messeinrichtung gut lesbar und dauerhaft anzubringen. Der Netzbetreiber behält sich den Zugang zur Messstelle aus Gründen der Betriebssicherheit und Kontrolle zu jeder Zeit vor. Es ist sicherzustellen, dass dem Netzbetreiber jederzeit ein qualifizierter Ansprechpartner beim Messstellenbetreiber zur Verfügung steht. Der Messstellenbetreiber hat den Anschlussnutzer über die Inhausverkabelung daher nicht Gegenstand des Vertrages mit Goetelvom Messstellenbetreiber vorzuhaltende Störungsannahme zu informieren. Sind wegen fehlender oder unzureichender Telekommunikationsleitungen Dem Netzbetreiber sind im Gebäude des Kunden Neuinstallationen oder Erweiterungen Zusammenhang mit dem Ein-, Aus- und Umbau von Messeinrichtungen Muster ▪ vollständige Errichterbestätigungen und Einbauberichte für Zähler und Zusatzgeräte gemäß Netzbetreibervorgaben, ▪ Übersichtszeichnungen bei Messstellen mit Zusatzeinrichtungen ▪ und - soweit es sich um eine beim Netzbetreiber nicht als "bevorzugt einzusetzende Messeinrichtung" benanntes Gerät handelt - pro eingesetztem Fabrikat und Typ ein Satz Datenblätter der Inhausverka- belung erforderlicheingebauten Geräte (Zähler, bedürfen diese der besonderen Vereinbarung und werden nicht aufgrund des allgemeinen Vertrages von Goetel geschuldet. Gleiches giltMengenumwerter, wenn aus anderen Gründen die Inhausverkabelung technisch ungeeignet ist oder später wird bzw. der dinglich Berechtigte (z. B. der Eigentümer) die Nutzung der Inhausverkabelung nicht gestattet bzw. eine notwendige Nutzungsvereinbarung des Grundstückseigentümers nicht vorliegtRegistriergerät, auf dessen Grundstück der Anschluss dem Kunden zur Verfügung gestellt werden soll. Ist der Kunde der dinglich Berechtigte oder Grundstückseigentümer, gilt jedoch Zitfer 12 Absatz 4 der AGB entsprechendÜbertragungseinrichtung etc. (4) Goetel kann auf Anfrage des Kunden gegen gesonderte Vergütung zudem Änderungen, Ergänzungen und Erweiterungen der vertragsgegenständlichen Leistungen, z.B. der Netzinstallation vornehmen. Vor der Durchführung von Änderungs-, Ergänzungs- oder Erweiterungsleistungen wird Goetel dem Kunden - sofern nicht von der Preisliste umfasst - eine Kalkulation der dafür anfallenden Vergütung vorlegen. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird Goetel die vertragsgegenständliche Leistung entsprechend den ursprünglich getrotfenen Vereinbarungen fortführen. (5) Je nach Produkt benötigt der Kunde zur Nutzung der von Goetel angebo- tenen Leistungen zusätzliche Hardware (z.B. Router), die je nach Produkt bzw. Angebot von Goetel grundsätzlich zum Kauf oder aber leih- oder mietweise überlassen wird (Im Folgenden auch Gerät genannt). Zudem kann in digitaler Form zu übergeben. Der Messstellenbetreiber ist Anlagenverantwortlicher für die Messeinrichtung und die der Kunde Messeinrichtung zugehörigen Anlagenteile. Mit der Anzeige der Messstelle beim Netzbetreiber und der Übermittlung der Messgerätedaten entsprechend der Anforderungen der Anlagen des Rahmenvertrages dokumentiert der Messstellenbetreiber zugleich die Hardware auch selbst stellenordnungsgemäße Installation und Inbetriebnahme der Messeinrichtung und der zugehörigen Anlagenteile. Im letzten Fall muss die vom Kunden eingesetzte Hardware aber Vorhandene Zähleranlagen und Zählerplätze genießen nur dann Bestandsschutz, solange sie den von Goetel für das jeweilige Produkt genannten gesetzlichen und technischen Anforderungen nach Zitfer 3 genügen, kein Sicherheitsrisiko darstellen und 4 dieser Leistungsbe- schreibung entsprechen und unverändert weiter betrieben werden sollen. Dies gilt auch bei vorübergehend außer Betrieb genommenen Anlagen. Bei Anlagentrennungen oder wesentlichen Änderungen der Kunde ist für sämtliche Fehler/Leistungsein- schränkungen, Kundenanlage hat der zugehörige Zählerplatz die durch die eigene Hardware hervorgerufen werden, selbst verantwortlichAnforderungen an eine Neuanlage zu erfüllen. Goetel wird dem Kunden auch keinen Installationsservice für die selbst beigestellte Hardware anbieten. Im Übrigen sind die Regelungen unter Zitfer 3 und 4 hierzu zu beachten. AU PK AGB / gultig ab Januar 2023 (6) Jegliche Manipulation an der Infrastruktur und allen Teilkomponenten (auch HÜP, NT etc.) sowie der von Goetel übergebenen Hardware durch den Kunden ist unzulässig und der Kunde Die beabsichtigte Wiederinbetriebnahme einer vorrübergehend stillgelegten Anlage muss diese auch in geeigneter, zumutbarer Form gegen Manipulation durch Dritte schützen. Zur Manipulation gehört auch das unautorisierte Aufspielen einer nicht durch Goetel freigegeben Software und bereits das Ötfnen des Gerätegehäuses. Sofern der Kunde sicherheitsrelevante Einstellungen im Gerät eigenmächtig ändert, trägt er die Verantwortung für die hieraus gegebenenfalls resultierenden Folgen selbstVorfeld vom Messstellenbetreiber über eine Inbetriebsetzungsanzeige nach Anlage 3 beim Netzbetreiber angekündigt werden. Hat Die Inbetriebsetzung darf erst nach erfolgter Freigabe erfolgen. Die Inbetriebnahme eines Hausanschlusses und /oder der Kunde die Beein- trächtigung zu vertreten, kann Goetel Schadensersatz gemäß nach den gesetz- lichen Bestimmungen und soweit einschlägig der jeweils aktuellen Preisliste verlangen. (7) Goetel nachgelagerten Anlage bis ist berechtigt, zum Empfang bzwebenfalls in Anlage 3 geregelt. zur Nutzung der Produkte notwen- dige Software auf das eingesetzte Gerät aufzuspielen, bzw. die vorhandene Software/Firmware zu ersetzen, zu ergänzen Führen geplante Wartungs- oder aber ein übergebenes Gerät auszutauschen bzw. den Austausch des Gerätes durch den Kunden zu verlangen, wenn dieser das Gerät selbst gestellt hat und dieses nicht mehr der jeweils aktuellen Leistungsbeschreibung entspricht. Dabei kann es Instandsetzungsarbeiten zu einem Verlust etwaiger auf Ausfall von Messwerten, so ist dies dem Gerät gespeicherter, privater Daten des Kunden kommenNetzbetreiber im Vorfeld zu melden. Der Kunde ist daher zur regelmäßigen Datensicherung verpflichtet. (8) Wird dem Kunde Nach Abschluss geplanter Arbeiten und im Rahmen des bestellten Produktes ein Gerät vermietet oder unentgeltlich vorübergehend überlassender vertraglich zugesicherten Beseitigung einer Störung übermittelt der Messstellenbetreiber unverzüglich alle zusätzlichen Informationen, so bleibt das Gerät im Eigentum von Goetel. Für die Lieferung bzw. Lieferung und Installation durch einen Techniker kann Goetel ein Entgelt gemäß der jeweils aktuellen Preisliste verlangenzur Bildung eines regelkonformen Ersatzwertes erforderlich sind. (9) Der Kunde ist zum sorgfältigen Umgang mit dem ihm überlassenen Gerät und zur unverzüglichen Information über sämtliche Beeinträchtigungen an den gemieteten oder geliehenen Geräten durch Beschädigung oder Verlust verpflichtet und haftet Goetel nach den gesetzlichen Bedingungen für einen durch unsachgemäße oder vertragswidrige Nutzung entstandenen Schaden. Im Falle einer Pfändung hat der Kunde auf die korrekten Eigentumsverhältnisse hinzuweisen und der Pfändung zu widersprechen. (10) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bei Gerätemiete hat der Kunde das Gerät vollständig einschließlich aller übergebenen Einzelteile wie Stecker, Kabel usw. auf seine Kosten und auf seine Gefahr an Goetel innerhalb von 14 Kalendertagen an folgende Adresse Goetel GmbH, Xxxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx zurückzugeben. (11) Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nach einer Mahnung mit angemessener Fristsetzung durch Goetel nicht nach, kann Goetel dem Kunden dieses Gerät gemäß der jeweils aktuellen Preisliste in Rechnung stellen. Dem Kunden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass Goetel kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

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