Regress. 19.1 Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt. Der Versicherungsnehmer hat den Regressanspruch gegen den Dritten sicherzustellen, dem Versicherer die zur Verfolgung des Anspruches etwa erforderliche Hilfe zu gewähren, insbesondere auf Verlangen den Anspruch im eignen Namen gerichtlich geltend zu machen. Die Kosten hat der Versicherer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen. Auf Teil D Ziffer 4.1.9 wird hingewiesen.
19.2 Bleibt im Fall einer grob fahrlässigen Schadenverur- sachung des Versicherungsnehmers der Versicherer aufgrund und im Rahmen besonderer Vereinbarungen – z. B. Sicherungsschein oder Sicherungsvereinbarung – Dritten zur Leistung verpflichtet, hat der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer insoweit einen Rückzahlungs- bzw. Regressanspruch.
Regress. 2.7.1 Bei den Haftpflichtversicherungen sind Ausnahmen, Nichtigkeiten und Verwirkungen, die auf dem Gesetz oder diesem Vertrag beruhen und ihre Ursache in einem Ereignis haben, das vor und/oder nach dem Schadensfall stattgefunden hat, der geschädigten Person gegenüber nicht einwendbar. Insoweit, als die Gesellschaft ihre Leistungen auf Grundlage von Gesetzen oder des Versicherungsvertrags hätte verweigern oder mindern können, behält sie sich ein Recht auf Regress gegen den Versicherungsnehmer oder gegebenenfalls gegen den Versicherten vor, sofern es sich hierbei nicht um den Versicherungsnehmer handelt. Die Gesellschaft teilt dem Versicherungsnehmer oder gegebenenfalls dem Versicherten, sofern es sich hierbei nicht um den Versicherungsnehmer handelt, ihre Absicht mit, ihren Regress auszuüben, sobald sie Kenntnis von dem Sachverhalt erlangt, der diese Entscheidung rechtfertigt.
Regress. Wird die Lieferfirma von einem Dritten aus einem Schadenereignis in Anspruch genommen und liegt solidarische Haftung vor, so kann sie für sämtliche Aufwendungen auf den Besteller Regress nehmen, sofern sie persönlich nachweislich kein grobes Verschulden trifft.
Regress. Gemäß dem Französischen Versicherungsgesetz können die Ersatzansprüche der leistungsberechtigten Person auf den Versicherer übergehen, um jegliche Regressverfahren gegen einen Dritten durchführen zu können.
Regress. Wird die Lieferfirma von einem Dritten aus einem Schadenereignis in Anspruch genommen, für welches der Besteller einzustehen hat, so kann sie für sämtliche Aufwendungen auf den Besteller Regress nehmen.
Regress. In allen unter Art. 1.8 „Ausschlüsse“ vorgesehenen Fällen und in jedem anderen Fall, in dem die Gesellschaft dem geschädigten Dritten Beträge zahlen muss, weil vertragliche Einreden nicht gegen ihn geltend gemacht werden können, übt die Gesellschaft das Regressrecht gegen den Versicherten aus, um jene Beträge zurückzuerhalten, deren Zahlung der Letztere laut Vertrag verweigern hätte können. Bestimmungen in Bezug auf die Prämie
Regress. Soweit die Schadensersatzhaftung von Protection One ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von Protection One.
Regress. Wird der Vermieter von einem Dritten aus einem Schadenereignis in Anspruch genommen und liegt solidarische Haftung vor, so kann er für sämtliche Ansprüche auf den Mieter Regress nehmen, sofern den Vermieter persönlich nachweislich kein grobes Verschulden trifft.
Regress. Sollte ATOSS infolge der Umsetzung einer rechtswidrigen Weisung einem begründeten Haftungsanspruch ausgesetzt sein, kann er sich insoweit beim Auftraggeber schadlos halten.
(1) Daten- und Fernmeldegeheimnis
(2) Unterweisung aller zur Auftragsverarbeitung eingesetzten Personen
(1) Begriff des Unterauftragsverarbeiters
(2) Voraussetzungen der Zulässigkeit der Beauftragung
Regress. E5.1 Wenn Bestimmungen dieses Vertrages oder des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag, welche die Deckung einschränken oder aufheben, von Gesetzes wegen dem Geschädigten nicht entgegengehalten wer-den können, hat die Gesellschaft insoweit, als sie ihre Leistungen kürzen oder ablehnen könnte, ein Rückgriffsrecht gegenüber dem Versicherten. E5.2 Der Gesellschaft bleibt in allen Fällen der Rückgriff auf Architekten, Ingenieure und Unternehmer gewahrt.