Regress. 19.1 Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt. Der Versicherungsnehmer hat den Regressanspruch gegen den Dritten sicherzustellen, dem Versicherer die zur Verfolgung des Anspruches etwa erforderliche Hilfe zu gewähren, insbesondere auf Verlangen den Anspruch im eignen Namen gerichtlich geltend zu machen. Die Kosten hat der Versicherer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen. Auf Teil D Ziffer 4.1.9 wird hingewiesen.
Regress. 2.7.1 Bei den Haftpflichtversicherungen sind Ausnahmen, Nichtigkeiten und Verwirkungen, die auf dem Gesetz oder diesem Vertrag beruhen und ihre Ursache in einem Ereignis haben, das vor und/oder nach dem Schadensfall stattgefunden hat, der geschädigten Person gegenüber nicht einwendbar. Insoweit, als die Gesellschaft ihre Leistungen auf Grundlage von Gesetzen oder des Versicherungsvertrags hätte verweigern oder mindern können, behält sie sich ein Recht auf Regress gegen den Versicherungsnehmer oder gegebenenfalls gegen den Versicherten vor, sofern es sich hierbei nicht um den Versicherungsnehmer handelt. Die Gesellschaft teilt dem Versicherungsnehmer oder gegebenenfalls dem Versicherten, sofern es sich hierbei nicht um den Versicherungsnehmer handelt, ihre Absicht mit, ihren Regress auszuüben, sobald sie Kenntnis von dem Sachverhalt erlangt, der diese Entscheidung rechtfertigt.
Regress. Gemäß dem Französischen Versicherungsgesetz können die Ersatzansprüche der leistungsberechtigten Person auf den Versicherer übergehen, um jegliche Regressverfahren gegen einen Dritten durchführen zu können.
Regress. Wird die Lieferfirma von einem Dritten aus einem Schadenereignis in Anspruch genommen und liegt solidarische Haftung vor, so kann sie für sämtliche Aufwendungen auf den Besteller Regress nehmen, sofern sie persönlich nachweislich kein grobes Verschulden trifft.
Regress. Wird die Lieferfirma von einem Dritten aus einem Schadenereignis in Anspruch genommen, für welches der Besteller einzustehen hat, so kann sie für sämtliche Aufwendungen auf den Besteller Regress nehmen.
Regress. Soweit die Schadensersatzhaftung von Protection One ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von Protection One.
Regress. In allen unter Art. 1.11 “Ausschlüsse” vorgesehenen Fällen, mit Ausnahme der Punkte a) und b), und in jedem anderen Fall, in dem die Gesellschaft dem geschädigten Dritten Beträge zahlen muss, weil vertragliche Einreden nicht gegen ihn geltend gemacht werden können, übt die Gesellschaft das Regressrecht gegen den Versicherten aus, um jene Beträge zurückzuerhalten, deren Zahlung der Letztere laut Vertrag verweigern hätte können. Bestimmungen in Bezug auf die Prämie
Regress. Wird der Vermieter von einem Dritten aus einem Schadenereignis in Anspruch genommen und liegt solidarische Haftung vor, so kann er für sämtliche Ansprüche auf den Mieter Regress nehmen, sofern den Vermieter persönlich nachweislich kein grobes Verschulden trifft.
Regress. Sollte ATOSS infolge der Umsetzung einer rechtswidrigen Weisung einem begründeten Haftungsanspruch ausgesetzt sein, kann er sich insoweit beim Auftraggeber schadlos halten. ATOSS und jede ATOSS unterstellte Person, die Zugang zu Auftragsdaten hat, sind zur Vertraulichkeit verpflichtet, insbesondere gemäß den Bestimmungen der Art. 5 Abs. 1 f), Art. 28 Abs. 3 b), Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO sowie des § 88 TKG. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Beendigung dieser Vereinbarung fort. ATOSS stellt durch geeignete Maßnahmen wie insbesondere regelmäßige Schulungen zum Datenschutz sicher, dass die ihm unterstellten und zur Verarbeitung von Auftragsdaten befugten Personen mit den einschlägigen Bestimmungen zum Datengeheimnis und Fernmeldegeheimnis vertraut sind. Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die ATOSS etwa als Telekommunikationsleistungen, Post- / Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von Unterlagen und Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. ATOSS ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Sicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und rechtskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen. Die Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern ist nur nach Zustimmung des Auftraggebers möglich.
Regress. Wenn ein Schaden durch eine Sachversicherung gedeckt ist, erlischt die Haftungsdeckung des Schadensverursachers für Schäden gemäß dem Haftungsgesetz und damit dem Haftpflichtversicherungsschutz, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.