Allgemeine Einkaufsbedingungen. 1 Geltungsbereich 1. Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der Xxxxx Xxxxx Werkzeugbau und Stanztechnik GmbH & Co. KG, Rehbichler Weg 15, 8749 Pfronten (im Folgenden: Baier) und ihren Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (im Folgenden: Lieferant). 2. Die vorliegenden AGB gelten für alle zwischen den Parteien geschlossenen Verträge, auch wenn in diesen nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn Xxxxx ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Individuelle Sondervereinbarungen gehen diesen AGB vor; dies gilt nicht für vorformulierte Vertragsbedingungen des Kunden. 1. Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie durch Baier schriftlich abgefasst und zugestellt ist. Mündliche oder fernmündliche erteilte Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten bestätigt wurden. Im Einzelfall von Baier vorgegebene Zeichnungen inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Dokumente über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den durch Baier vorgelegten Unterlagen, Grafiken, Plänen, besteht für Baier keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, über derartige Fehler Baier in Kenntnis zu setzen, sodass die Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen. 2. Bestellungsannahmen sind Baier durch eine schriftliche Auftragsbestätigung innerhalb von drei Werktagen ab Bestellung zu bestätigen, sonst ist Baier zum Widerruf berechtigt. 3. Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt der Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn Xxxxx sie ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. 4. Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von Baier überlassen oder in ihrem Auftrag hergestellt werden, bleiben das Eigentum von Baier und dürfen an Dritte nur mit deren ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung geliefert werden. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen im Einzelfall sind diese unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an Baier zurückzugeben. Mit derartigen Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung an Dritte geliefert werden. 1. Die vereinbarten Lieferfristen und Liefertermine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von Baier angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant Baier dies unverzüglich mitzuteilen und die Entscheidung von Xxxxx über die Aufrechterhaltung des Auftrages einzuholen. 2. Kommt der Lieferant in Verzug, so hat Baier das Recht, die vereinbarte Vergütung um 0,1 v. H. des Netto-Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens 5 v. H. des Netto-Bestellwertes, zu mindern. Darüber hinaus bleibt es Xxxxx freigestellt, ob sie weiter die Lieferung verlangt oder vom Vertrag zurückzutritt. Auch weitere Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. 1. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von Baier angegebene Empfangsstelle. Hat Baier ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die von Baier vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die günstigste Beförderungs- und Zustellart. 2. Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch die Empfangsstelle auf Baier über. 3. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat die von Baier vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigung geschützt ist. 4. Sollten Baier Verpackungs- und/oder Lieferkosten berechnet werden, sind im Falle der Rücksendung mindestens 2/3 des berechneten Wertes gutzuschreiben. 1. Wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind die vereinbarten Preise Festpreise, sofern der Lieferant seine betreffenden Preise nicht allgemein herabsetzt. Diese Preise schließen sämtliche Abgaben, Kosten und Gebühren, die dem Auftragnehmer entstanden sind, mit ein. 2. Vorstellungen, Präsentationen, Verhandlungen oder Ausarbeitungen von Angeboten und Projekten werden, soweit nicht anders vereinbart, nicht vergütet. 3. Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung. Bei Teillieferung gilt dies entsprechend. 4. Forderungen des Lieferanten an Baier dürfen nur mit ihrer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten. 5. Zurückbehaltungsrechte können durch den Lieferanten nur ausgeübt werden, wenn sie auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen. 1. Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, dass die Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung den Angaben Baiers entspricht. Der Auftrag wird fach- und sachgerecht nach dem jeweiligen Stand der Technik ausgeführt. 2. Für den vom Lieferanten durchgeführten Auftrag stehen Baier die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche ungekürzt zu. 3. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht auch bei einem Werkvertrag grundsätzlich Baier analog § 439 BGB zu. 4. Eine Nacherfüllung gilt nach erfolglosem erstem Versuch als fehlgeschlagen. 5. Xxxxx kann wegen eines Mangels der gelieferten Ware oder des erstellten Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihr zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Auftragnehmer / Lieferant die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Diesbezüglich gilt die gesetzliche Regelung zur Selbstvornahme beim Werkvertrag für den Kaufvertrag entsprechend. Die Nacherfüllungsfrist ist zeitlich so zu setzen, dass Xxxxx bei fehlgeschlagener Nacherfüllung den Auftrag noch anderweitig vergeben kann und es ihr somit noch möglich ist, die Anschlusstermine einzuhalten. Für Xxxxxx, die auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind, stellt dieser Baier von der daraus resultierenden Produzentenhaftung insoweit frei, wie er selbst auch unmittelbar haften würde. 1. Xxxxx soll die vom Lieferanten erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse, nachfolgend „Arbeit“, in umfassender Art und Weise selbst und durch Dritte nutzen und verwerten können. Baier werden somit an der Arbeit, die ausschließlichen zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkten Nutzungs- und Verwertungsrechte für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten und -zwecke übertragen. Insbesondere umfasst dies werbliche, nichtwerbliche, Erst- und Mehrfachverwertungen, jegliche Vervielfältigungen und Veröffentlichungen sowie auch die Nutzung von Teilen der Arbeit, das Änderungsrecht und die vollständige oder teilweise Übertragung dieser ausschließlichen Nutzungsrechte auf Dritte. Xxxxx ist weiter berechtigt, diese Arbeit auch teilweise in ihren eigenen Konzeptionen und Werken zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung zu nutzen und zur Teilnahme an Wettbewerben einzureichen. 2. Bei Einsetzung von Dritten durch den Lieferanten ist dieser verpflichtet, dessen Nutzungsrechte im zuvor vereinbarten Rahmen von dem Dritten zu erwerben und auf Baier zu übertragen. 3. Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch Xxxxx keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt Xxxxx und ihre Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Bei etwaigen Schutzrechtsverletzungen ist der Lieferant verpflichtet, auf eigene Kosten die Arbeit so umzugestalten, dass diese Schutzrechte nicht mehr verletzt sind oder auf eigene Kosten die erforderlichen Rechte von den verletzten Dritten selbst einzuholen. Dazu kann Baier dem Lieferanten eine angemessene Frist setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist Xxxxx berechtigt, die Arbeiten selbst so abzuändern, dass keine Rechte verletzt werden oder die Rechte der Dritten selbst einzuholen und die entstandenen Kosten beim Lieferanten geltend zu machen. 4. Punkt 3. gilt nicht, wenn der Lieferant die Arbeit gemäß der von Baier übergebenen Grafiken, Modelle oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. 5. Jegliche Einschränkung bei der Rechtsübertragung ist in dem Angebot zu erklären und dabei ein gesondertes Honorar für die Rechtseinräumung extra anzuzeigen und ist ansonsten in der vereinbarten Vergütung enthalten. 6. Der Lieferant hat von Dritten eine Erklärung über die Übertragung der Nutzungsrechte unterschreiben zu lassen und Baier unaufgefordert vorzulegen. 1. Bereitgestelltes Material bleibt Eigentum Baiers. Mit Zahlung der Vergütung wird Eigentum an Illustrationen sowie an dem zur Ausführung des Auftrags hergestellten oder vom Lieferanten beschafften Reproduktionsmaterial (z. B. Druckunterlagen wie Satz, Fotos, Stanzformen, Lithografien, Filme, Werkzeuge, elektronische Dateien usw. einschließlich nicht abgelieferte Entwürfe und Sicherungskopien) auf Baier übertragen. 2. Das Eigentum Baiers ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für die Bestellungen Baiers verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Die Gegenstände, die mit dem von Baier bereitgestellten Material hergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand das Eigentum Baiers. Der Lieferant verwahrt die Gegenstände und Materialien für Baier. 3. Wenn der Lieferant Dritte zur Ausführung der Arbeiten einschaltet, hat er für die Einhaltung des Eigentumsübergangs und die korrekte Verwahrung des Eigentums Baiers Sorge zu tragen. Die Kosten für die Verwahrung sind in der Vergütung enthalten. 4. Der Auftragnehmer / Lieferant hat von jeder elektronischen Datei eine Sicherungskopie auf einem separaten Datenträger herzustellen. 5. Dem Lieferanten steht kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Eigentums Baiers zu. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung Baiers und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen, technischen und inhaltlichen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln, auch nach Beendigung des Auftrages. 1. Auf diese AGB sowie alle rechtlichen und vertraglichen Beziehungen zwischen Baier und ihren Lieferanten findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechtes Anwendung. 2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Parteien ist der Sitz von Baier. Dies gilt nur, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. 3. Änderungen getroffener vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen. 1 GeltungsbereichBestellungen und Aufträge
(1) Soweit Angebote nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran fünf Werktage nach dem Datum des Angebots gebunden. Diese AGB gelten Maßgeblich für alle Verträge zwischen die rechtzeitige Annahme ist der Xxxxx Xxxxx Werkzeugbau Zugang der Annahmeerklärung bei uns.
(2) Wir sind berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen, die entweder vom Lieferanten zu vertreten sind (wie z. B. die fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen) oder auf höherer Gewalt oder sonstiger, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse beruhen (z. B. Epidemien und Stanztechnik GmbH & Co. KGPandemien, Rehbichler Weg 15Betriebsstörungen aller Art, 8749 Pfronten Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwenden können oder sich die Vermögensverhältnisse des Lieferanten nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist.
(3) Der Lieferant versichert, dass die Lieferungen an uns frei von Rechten Dritter sind. Er sichert zu, dass sie nicht sicherungsübereignet, frei von Eigentumsvorbehaltsrechten Dritter sind und wir über die Lieferungen frei verfügen können.
(1) Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer sowie Lieferung und Transport an die im Folgenden: BaierVertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.
(2) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlen wir ab Lieferung der Ware und ihren Lieferanten Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen zzgl. Bearbeitungsdauer nach dem Dekadensystem, d. h. bei Ende der 14-täigigen Skontofrist vom 01. bis 10. eines Monats wird bezahlt zum 20. eines Monats, vom 11. bis 20. eines Monats zum 30. eines Monats und vom 21. bis 31. eines Monats zum 10. des Folgemonats mit 4 % Skonto oder anderen Auftragnehmern innerhalb von 30 Tagen netto. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank.
(3) In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Bestellnummer, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Folgenden: Lieferant)Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in Abs. 4 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung. 12 | 2020
(4) Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB. T +00 0000 00-0 xxxx@xxx-xxxxx.xx
(1) Die von uns in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nach Ankündigung in angemessener vorheriger Frist zulässig, haben aber keine Auswirkung auf den Gefahrübergang und die Fälligkeit der Zahlung durch uns.
(2. Die vorliegenden AGB gelten für alle zwischen den Parteien geschlossenen Verträge, auch wenn in diesen nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn Xxxxx ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Individuelle Sondervereinbarungen gehen diesen AGB vor; dies gilt nicht für vorformulierte Vertragsbedingungen des Kunden.
1. Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie durch Baier schriftlich abgefasst und zugestellt ist. Mündliche oder fernmündliche erteilte Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten bestätigt wurden. Im Einzelfall von Baier vorgegebene Zeichnungen inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Dokumente über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den durch Baier vorgelegten Unterlagen, Grafiken, Plänen, besteht für Baier keine Verbindlichkeit. ) Der Lieferant ist verpflichtet, über derartige Fehler Baier in Kenntnis uns unverzüglich schriftlich zu setzeninformieren, sodass wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Bestellung korrigiert und erneuert Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.
2(3) Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf.
(4) Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe iHv 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Bestellungsannahmen sind Baier durch eine Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden nicht anzurechnen.
(5) Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Auftragsbestätigung innerhalb von drei Werktagen ab Bestellung Zustimmung zu bestätigen, sonst ist Baier zum Widerruf Teillieferungen nicht berechtigt.
3. Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt der Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten (6) Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst als vereinbartauf uns über, wenn Xxxxx sie ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.
4. Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von Baier überlassen oder in ihrem Auftrag hergestellt werden, bleiben das Eigentum von Baier und dürfen an Dritte nur mit deren ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung geliefert werden. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen im Einzelfall sind diese unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an Baier zurückzugeben. Mit derartigen Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung an Dritte geliefert werden.
1. Die vereinbarten Lieferfristen und Liefertermine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.
(1) An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der von Baier angegebenen Empfangsstelle eingegangen seinüblichen Datensicherung. Falls Verzögerungen Wir sind berechtigt, bei Verstößen gegen diese Pflichten nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe i. H. v. 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu erwarten sindverlangen.
(2) Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, hat soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant Baier dies unverzüglich mitzuteilen und die Entscheidung von Xxxxx über die Aufrechterhaltung des Auftrages einzuholensich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.
(1) Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 36 Monate. 12 | 2020
(2) Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 10 Werktagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Kommt Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt. Durch die Unterzeichnung branchenüblicher Lieferscheine kann die Lieferung nur dann genehmigt werden, wenn mindestens zwei unserer Mitarbeiter/Vertreter sie unterzeichnen (Vier-Augen-Prinzip). Spätestens mit zweimaliger ganzer oder teilweiser Nachbesserung oder mit dem zweiten Nachbesserungsversuch verzichtet der Lieferant in Verzug, so hat Baier das Rechtauf den Einwand, die vereinbarte Vergütung um 0,1 v. H. des NettoLieferung sei nicht unverzüglich geprüft bzw. gerügt worden. T +00 0000 00-Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens 5 v. H. des Netto-Bestellwertes, zu mindern. Darüber hinaus bleibt es Xxxxx freigestellt, ob sie weiter die Lieferung verlangt 0 xxxx@xxx-xxxxx.xx
(3) Durch Abnahme oder vom Vertrag zurückzutritt. Auch weitere Schadensersatzansprüche bleiben unberührtdurch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.
1. Die Lieferung erfolgt (4) Bei Gefahr im Verzug sind wir berechtigt, nach entsprechender Anzeige Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an selbst vorzunehmen.
(5) Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Baier angegebene Empfangsstelle. Hat Baier ausnahmsweise die Fracht zu tragenGewährleistungsansprüchen gehemmt, so hat bis der Lieferant die von Baier vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die günstigste Beförderungs- Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und ZustellartMängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut.
2. Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch die Empfangsstelle auf Baier über.
3. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. (1) Der Lieferant hat die ist für alle von Baier vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigung geschützt ist.
4. Sollten Baier Verpackungs- und/Dritten wegen Personen- oder Lieferkosten berechnet werden, sind im Falle der Rücksendung mindestens 2/3 des berechneten Wertes gutzuschreiben.
1. Wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind die vereinbarten Preise Festpreise, sofern der Lieferant seine betreffenden Preise nicht allgemein herabsetzt. Diese Preise schließen sämtliche Abgaben, Kosten und Gebühren, die dem Auftragnehmer entstanden sind, mit ein.
2. Vorstellungen, Präsentationen, Verhandlungen oder Ausarbeitungen von Angeboten und Projekten werden, soweit nicht anders vereinbart, nicht vergütet.
3. Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung. Bei Teillieferung gilt dies entsprechend.
4. Forderungen des Lieferanten an Baier dürfen nur mit ihrer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten.
5. Zurückbehaltungsrechte können durch den Lieferanten nur ausgeübt werden, wenn sie auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
1. Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, dass die Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung den Angaben Baiers entspricht. Der Auftrag wird fach- und sachgerecht nach dem jeweiligen Stand der Technik ausgeführt.
2. Für den vom Lieferanten durchgeführten Auftrag stehen Baier die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche ungekürzt zu.
3. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht auch bei einem Werkvertrag grundsätzlich Baier analog § 439 BGB zu.
4. Eine Nacherfüllung gilt nach erfolglosem erstem Versuch als fehlgeschlagen.
5. Xxxxx kann wegen eines Mangels der gelieferten Ware oder des erstellten Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihr zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Auftragnehmer / Lieferant die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Diesbezüglich gilt die gesetzliche Regelung zur Selbstvornahme beim Werkvertrag für den Kaufvertrag entsprechend. Die Nacherfüllungsfrist ist zeitlich so zu setzen, dass Xxxxx bei fehlgeschlagener Nacherfüllung den Auftrag noch anderweitig vergeben kann und es ihr somit noch möglich ist, die Anschlusstermine einzuhalten. Für XxxxxxSachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein Verschulden des Lieferanten von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, stellt dieser Baier und ist verpflichtet, uns von der daraus hieraus resultierenden Produzentenhaftung insoweit freiHaftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wie er selbst auch unmittelbar haften würdewegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.
1. Xxxxx soll die vom Lieferanten erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse, nachfolgend „Arbeit“, in umfassender Art und Weise selbst und durch Dritte nutzen und verwerten können. Baier werden somit an der Arbeit, die ausschließlichen zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkten Nutzungs- und Verwertungsrechte für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten und -zwecke übertragen. Insbesondere umfasst dies werbliche, nichtwerbliche, Erst- und Mehrfachverwertungen, jegliche Vervielfältigungen und Veröffentlichungen sowie auch die Nutzung von Teilen der Arbeit, das Änderungsrecht und die vollständige oder teilweise Übertragung dieser ausschließlichen Nutzungsrechte auf Dritte. Xxxxx ist weiter berechtigt, diese Arbeit auch teilweise in ihren eigenen Konzeptionen und Werken zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung zu nutzen und zur Teilnahme an Wettbewerben einzureichen.
(2. Bei Einsetzung von Dritten durch den Lieferanten ist dieser verpflichtet, dessen Nutzungsrechte im zuvor vereinbarten Rahmen von dem Dritten zu erwerben und auf Baier zu übertragen.
3. ) Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch Xxxxx keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt Xxxxx und ihre Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Bei etwaigen Schutzrechtsverletzungen ist der Lieferant verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkt- und Produzentenhaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme zu unterhalten. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice und der geltenden Allgemeine Versicherungsbedingungen sowie einen Nachweis über die Arbeit so umzugestalten, dass diese Schutzrechte nicht mehr verletzt sind oder auf eigene Kosten die erforderlichen Rechte von den verletzten Dritten selbst einzuholenZahlung der Versicherungsprämie zusenden. Dazu kann Baier dem Lieferanten eine angemessene Frist setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist Xxxxx berechtigtDer Lieferant tritt seine Ansprüche gegen seine Produkt- und Produzentenhaftpflichtversicherung, die Arbeiten selbst so abzuändern, dass keine Rechte verletzt werden oder die Rechte der Dritten selbst einzuholen und die entstandenen Kosten beim Lieferanten geltend zu machen.
4. Punkt 3. gilt nicht, wenn der Lieferant die Arbeit gemäß der von Baier übergebenen Grafiken, Modelle oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit Lieferungen an uns entstehen, bereits jetzt an uns ab.
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweils aktuell gültigen, gesetzlichen Vorgaben der Chemikalienverordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), insbesondere den Verpflichtungen aus REACH Art. 33 bzw. den Anhang XVII-Einträgen, der CLP- Verordnung EU-Nr. 1272/2008, der EU POP-Verordnung EU Nr. 2019/1021, der europäischen EU BiozidVO EU Nr.528/12 (BPR), der EG-Richtlinie 2002/95/EG (RoHS), der deutschen Chemikalienverbots-VO bzw. Bedarfsgegenstände-VO und weiteren internationalen Chemikalienverordnungen/Chemikalien-Regulierungen wie z.B. der Proposition 65 (USA/Kalifornien) in seinen uns gelieferten Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen einzuhalten.
(2) Der Lieferant verpflichtet sich zudem, die Vorgaben der jeweils aktuellen GADSL-RSL Restricted-substance-list bzw. der Ökotex 100 Standard RSL in seinen uns gelieferten Erzeugnissen einzuhalten bzw. die ZDHC-MRSL (alternativ den BlueSign- MRSL oder Ökotex-ECO-Passport) in seinen uns gelieferten Stoffen, Gemischen einzuhalten.
(1) Der Lieferant steht nach Maßgabe des Abs. 2 dafür ein, dass durch von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kanngelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, dass dadurch Schutzrechte in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
5. Jegliche Einschränkung bei der Rechtsübertragung ist in dem Angebot zu erklären und dabei ein gesondertes Honorar für die Rechtseinräumung extra anzuzeigen und ist ansonsten in der vereinbarten Vergütung enthalten.
6. Der Lieferant hat von Dritten eine Erklärung über die Übertragung der Nutzungsrechte unterschreiben zu lassen und Baier unaufgefordert vorzulegen.
1. Bereitgestelltes Material bleibt Eigentum Baiers. Mit Zahlung der Vergütung wird Eigentum an Illustrationen sowie an dem zur Ausführung des Auftrags hergestellten oder vom Lieferanten beschafften Reproduktionsmaterial (z. B. Druckunterlagen wie Satz, Fotos, Stanzformen, Lithografien, Filme, Werkzeuge, elektronische Dateien usw. einschließlich nicht abgelieferte Entwürfe und Sicherungskopien2) auf Baier übertragen.
2. Das Eigentum Baiers ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für die Bestellungen Baiers verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Die Gegenstände, die mit dem von Baier bereitgestellten Material hergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand das Eigentum Baiers. Der Lieferant verwahrt die Gegenstände und Materialien für Baier.
3. Wenn der Lieferant Dritte zur Ausführung der Arbeiten einschaltet, hat er für die Einhaltung des Eigentumsübergangs und die korrekte Verwahrung des Eigentums Baiers Sorge zu tragen. Die Kosten für die Verwahrung sind in der Vergütung enthalten.
4. Der Auftragnehmer / Lieferant hat von jeder elektronischen Datei eine Sicherungskopie auf einem separaten Datenträger herzustellen.
5. Dem Lieferanten steht kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Eigentums Baiers zu. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Bestellung Baiers Dritte gegen uns wegen der in Abs. 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen, technischen und inhaltlichen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu behandeln, auch nach Beendigung des Auftrages.
1. Auf diese AGB sowie alle rechtlichen und vertraglichen Beziehungen zwischen Baier und ihren Lieferanten findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechtes Anwendung.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Parteien ist der Sitz von Baiererstatten. Dies gilt nurnicht, wenn soweit der Kunde KaufmannLieferant nachweist, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hatdass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen. 12 | 2020
(3) Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt. Rechtsmängel verjähren innerhalb von 36 Monaten.
3. Änderungen getroffener vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen. 1 GeltungsbereichBestellungen und Aufträge
(1) Soweit Angebote nicht ausdrücklich und schriftlich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran fünf Werktage nach dem Datum des Angebots gebunden. Diese AGB gelten Maßgeblich für alle Verträge zwischen die rechtzeitige Annahme ist der Xxxxx Xxxxx Werkzeugbau Zugang der Annahmeerklärung bei uns. 01 | 2022
(2) Wir sind berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen, die entweder von unserem Lieferanten zu vertreten sind (wie z. B. die fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen) oder T +00 0000 0000 00 xxxxxx@xxx-xxxxxxxxx.xx xxx.xxx-xxxxxxxxx.xx auf höherer Gewalt oder sonstiger, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse beruhen (z. B. Epidemien und Stanztechnik GmbH & Co. KGPandemien, Rehbichler Weg 15Betriebsstörungen aller Art, 8749 Pfronten Schwierigkeiten und/oder Verzögerungen in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwenden können oder sich die Vermögensverhältnisse des Lieferanten nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist.
(3) Der Lieferant versichert, dass die Lieferungen an uns frei von Rechten Dritter sind. Er sichert zu, dass sie nicht sicherungsübereignet, frei von Eigentumsvorbehaltsrechten Dritter sind und wir über die Lieferungen frei verfügen können.
(1) Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer sowie Lieferung und Transport an die im FolgendenVertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.
(2) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlen wir ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen zzgl. Bearbeitungsdauer nach dem Dekadensystem, d. h. bei Ende der 14-täigigen Skontofrist vom 01. bis 10. eines Monats wird bezahlt zum 20. eines Monats, vom 11. bis 20. eines Monats zum 30. eines Monats und vom 21. bis 31. eines Monats zum 10. des Folgemonats mit 4 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank.
(3) In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Bestellnummer, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in Abs. 4 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
(4) Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen i. H. v. zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die aktuelle Höhe des Basiszinssatzes ist auf den Seiten der Österreichischen Nationalbank abzurufen: Baierxxx.xxxx.xx „Basiszinssatz“.
(1) Die von uns in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nach Ankündigung in angemessener vorheriger Frist zulässig, haben aber keine Auswirkung auf den Gefahrübergang und ihren die Fälligkeit der Zahlung durch uns.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(3) Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf.
(4) Im Falle des Lieferverzuges des Lieferanten sind wir berechtigt, ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Lieferanten oder anderen Auftragnehmern Grund der Lieferverzögerung für jede angefangene Woche des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe iHv 0,5 %, maximal 5 % des jeweiligen Auftragswertes zu verlangen. Tritt dadurch bei uns ein Schaden ein, sind wir berechtigt, auch den, die Vertragsstrafe übersteigenden Schaden vom Lieferanten ersetzt zu begehren. 01 | 2022
(im Folgenden: Lieferant).5) Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu Teillieferungen nicht berechtigt. T +00 0000 0000 00 xxxxxx@xxx-xxxxxxxxx.xx xxx.xxx-xxxxxxxxx.xx
2. (6) Die vorliegenden AGB gelten für alle zwischen den Parteien geschlossenen VerträgeGefahr geht, auch wenn in diesen nicht ausdrücklich Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die AGB Bezug genommen Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn Xxxxx ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Individuelle Sondervereinbarungen gehen diesen AGB vor; dies gilt nicht für vorformulierte Vertragsbedingungen des Kunden.
(1) An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Eine Bestellung gilt erst als erteiltDer Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie durch Baier schriftlich abgefasst von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien, hergestellt und/oder abgespeichert wie und zugestellt ist. Mündliche oder fernmündliche erteilte Bestellungen wo auch immer, sind in diesem Fall unreproduzierbar zu löschen und zu vernichten und ist dies uns nachzuweisen; ausgenommen hiervon sind nur verbindlichdie Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung. Wir sind berechtigt, bei Verstößen gegen diese Pflichten nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe i. H. v. 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen.
(2) Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.
(1) Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 36 Monate.
(2) Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 10 Tagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel, aber auch Rechtsmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt. Durch die Unterzeichnung branchenüblicher Lieferscheine kann die Lieferung nur dann genehmigt werden, wenn mindestens zwei unserer Mitarbeiter/Vertreter sie unterzeichnen (Vier-Augen-Prinzip). Spätestens mit zweimaliger ganzer oder teilweiser Nachbesserung oder mit dem zweiten Nachbesserungsversuch verzichtet der Lieferant auf den Einwand, die Lieferung sei nicht unverzüglich geprüft bzw. gerügt worden.
(3) Durch Abnahme oder durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.
(4) Bei Gefahr im Verzug sind wir berechtigt, nach entsprechender Anzeige Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten bestätigt wurden. Im Einzelfall selbst vorzunehmen.
(5) Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Baier vorgegebene Zeichnungen inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung erkennt Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant anunsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut. 01 | 2022
(1) Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns im Falle der Inanspruchnahme T +00 0000 0000 00 xxxxxx@xxx-xxxxxxxxx.xx xxx.xxx-xxxxxxxxx.xx schad- und klaglos zu halten. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkt- und Produzentenhaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme zu unterhalten. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice und der geltenden Allgemeine Versicherungsbedingungen sowie einen Nachweis über die Zahlung der Versicherungsprämie zusenden. Der Lieferant tritt seine Ansprüche gegen seine Produkt- und Produzentenhaftpflichtversicherung, die im Zusammenhang mit Lieferungen an uns entstehen, bereits jetzt an uns ab.
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweils aktuell gültigen, gesetzlichen Vorgaben der Chemikalienverordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), insbesondere den Verpflichtungen aus REACH Art. 33 bzw. den Anhang XVII-Einträgen, der CLP- Verordnung EU-Nr. 1272/2008, der EU POP-Verordnung EU Nr. 2019/1021, der europäischen EU BiozidVO EU Nr.528/12 (BPR), der EG-Richtlinie 2002/95/EG (RoHS), der deutschen Chemikalienverbots-VO bzw. Bedarfsgegenstände-VO und weiteren internationalen Chemikalienverordnungen/Chemikalien-Regulierungen wie z.B. der Proposition 65 (USA/Kalifornien) in seinen uns gelieferten Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen einzuhalten.
(2) Der Lieferant verpflichtet sich zudem, die Vorgaben der jeweils aktuellen GADSL-RSL Restricted-substance-list bzw. der Ökotex 100 Standard RSL in seinen uns gelieferten Erzeugnissen einzuhalten bzw. die ZDHC-MRSL (alternativ den BlueSign- MRSL oder Ökotex-ECO-Passport) in seinen uns gelieferten Stoffen, Gemischen einzuhalten.
(1) Der Lieferant steht nach Maßgabe des Abs. 2 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Abs. 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Dokumente über Art Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Ausführung und Umfang Lieferung hätte kennen müssen.
(3) Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der Leistung unterrichtet hatan uns gelieferten Produkte bleiben unberührt. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den durch Baier vorgelegten Unterlagen, Grafiken, Plänen, besteht für Baier keine VerbindlichkeitRechtsmängel verjähren innerhalb von 36 Monaten. Der Lieferant ist verpflichtet, über derartige Fehler Baier Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten. 01 | 2022 T +00 0000 0000 00 xxxxxx@xxx-xxxxxxxxx.xx xxx.xxx-xxxxxxxxx.xx
(1) The Buyer shall not sell, export or re-export, directly or indirectly, to the Russian Federation or for use in Kenntnis zu setzen, sodass die Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungenthe Russian Federation any goods supplied under or in connection with this Agreement that fall under the scope of Article 12g of Council Regulation (EU) No 833/2014.
(2. Bestellungsannahmen sind Baier durch eine schriftliche Auftragsbestätigung innerhalb von drei Werktagen ab Bestellung zu bestätigen) The Buyer shall undertake its best efforts to ensure that the purpose of paragraph (1) is not frustrated by any third parties further down the commercial chain, sonst ist Baier zum Widerruf berechtigtincluding by possible resellers.
(3. Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt der Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart) The Buyer shall set up and maintain an adequate monitoring mechanism to detect conduct by any third parties further down the commercial chain, wenn Xxxxx sie ausdrücklich schriftlich bestätigt hatincluding by possible resellers, that would frustrate the purpose of paragraph (1).
(4) Any violation of paragraphs (1), (2) or (3) shall constitute a material breach of an essential element of this Agreement, and the Seller shall be entitled to seek appropriate remedies, including, but not limited to:
(i) termination of this Agreement; and
(ii) a penalty of 5 % of the total value of this Agreement or price of the goods exported, whichever is higher. Zeichnungen01 | 2022
(5) The Buyer shall immediately inform the Seller about any problems in applying paragraphs (1), Werkzeuge(2) or (3), Musterincluding any relevant activities by third parties that could frustrate the purpose of paragraph (1). The Buyer shall make available to the Seller information concerning compliance with the obligations under paragraph (1), Modelle, Marken und Aufmachungen oder ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von Baier überlassen oder in ihrem Auftrag hergestellt werden, bleiben das Eigentum von Baier und dürfen an Dritte nur mit deren ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung geliefert werden. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen im Einzelfall sind diese unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an Baier zurückzugeben. Mit derartigen Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung an Dritte geliefert werden(2) and (3) within two weeks of the simple request of such information.
1. Die vereinbarten Lieferfristen und Liefertermine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von Baier angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant Baier dies unverzüglich mitzuteilen und die Entscheidung von Xxxxx über die Aufrechterhaltung des Auftrages einzuholen.
2. Kommt der Lieferant in Verzug, so hat Baier das Recht, die vereinbarte Vergütung um 0,1 v. H. des Netto-Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens 5 v. H. des Netto-Bestellwertes, zu mindern. Darüber hinaus bleibt es Xxxxx freigestellt, ob sie weiter die Lieferung verlangt oder vom Vertrag zurückzutritt. Auch weitere Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
1. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von Baier angegebene Empfangsstelle. Hat Baier ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die von Baier vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die günstigste Beförderungs- und Zustellart.
2. Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch die Empfangsstelle auf Baier über.
3. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat die von Baier vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigung geschützt ist.
4. Sollten Baier Verpackungs- und/oder Lieferkosten berechnet werden, sind im Falle der Rücksendung mindestens 2/3 des berechneten Wertes gutzuschreiben.
1. Wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind die vereinbarten Preise Festpreise, sofern der Lieferant seine betreffenden Preise nicht allgemein herabsetzt. Diese Preise schließen sämtliche Abgaben, Kosten und Gebühren, die dem Auftragnehmer entstanden sind, mit ein.
2. Vorstellungen, Präsentationen, Verhandlungen oder Ausarbeitungen von Angeboten und Projekten werden, soweit nicht anders vereinbart, nicht vergütet.
3. Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung. Bei Teillieferung gilt dies entsprechend.
4. Forderungen des Lieferanten an Baier dürfen nur mit ihrer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten.
5. Zurückbehaltungsrechte können durch den Lieferanten nur ausgeübt werden, wenn sie auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
1. Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, dass die Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung den Angaben Baiers entspricht. Der Auftrag wird fach- und sachgerecht nach dem jeweiligen Stand der Technik ausgeführt.
2. Für den vom Lieferanten durchgeführten Auftrag stehen Baier die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche ungekürzt zu.
3. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht auch bei einem Werkvertrag grundsätzlich Baier analog § 439 BGB zu.
4. Eine Nacherfüllung gilt nach erfolglosem erstem Versuch als fehlgeschlagen.
5. Xxxxx kann wegen eines Mangels der gelieferten Ware oder des erstellten Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihr zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Auftragnehmer / Lieferant die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Diesbezüglich gilt die gesetzliche Regelung zur Selbstvornahme beim Werkvertrag für den Kaufvertrag entsprechend. Die Nacherfüllungsfrist ist zeitlich so zu setzen, dass Xxxxx bei fehlgeschlagener Nacherfüllung den Auftrag noch anderweitig vergeben kann und es ihr somit noch möglich ist, die Anschlusstermine einzuhalten. Für Xxxxxx, die auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind, stellt dieser Baier von der daraus resultierenden Produzentenhaftung insoweit frei, wie er selbst auch unmittelbar haften würde.
1. Xxxxx soll die vom Lieferanten erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse, nachfolgend „Arbeit“, in umfassender Art und Weise selbst und durch Dritte nutzen und verwerten können. Baier werden somit an der Arbeit, die ausschließlichen zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkten Nutzungs- und Verwertungsrechte für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten und -zwecke übertragen. Insbesondere umfasst dies werbliche, nichtwerbliche, Erst- und Mehrfachverwertungen, jegliche Vervielfältigungen und Veröffentlichungen sowie auch die Nutzung von Teilen der Arbeit, das Änderungsrecht und die vollständige oder teilweise Übertragung dieser ausschließlichen Nutzungsrechte auf Dritte. Xxxxx ist weiter berechtigt, diese Arbeit auch teilweise in ihren eigenen Konzeptionen und Werken zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung zu nutzen und zur Teilnahme an Wettbewerben einzureichen.
2. Bei Einsetzung von Dritten durch den Lieferanten ist dieser verpflichtet, dessen Nutzungsrechte im zuvor vereinbarten Rahmen von dem Dritten zu erwerben und auf Baier zu übertragen.
3. Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch Xxxxx keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt Xxxxx und ihre Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Bei etwaigen Schutzrechtsverletzungen ist der Lieferant verpflichtet, auf eigene Kosten die Arbeit so umzugestalten, dass diese Schutzrechte nicht mehr verletzt sind oder auf eigene Kosten die erforderlichen Rechte von den verletzten Dritten selbst einzuholen. Dazu kann Baier dem Lieferanten eine angemessene Frist setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist Xxxxx berechtigt, die Arbeiten selbst so abzuändern, dass keine Rechte verletzt werden oder die Rechte der Dritten selbst einzuholen und die entstandenen Kosten beim Lieferanten geltend zu machen.
4. Punkt 3. gilt nicht, wenn der Lieferant die Arbeit gemäß der von Baier übergebenen Grafiken, Modelle oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
5. Jegliche Einschränkung bei der Rechtsübertragung ist in dem Angebot zu erklären und dabei ein gesondertes Honorar für die Rechtseinräumung extra anzuzeigen und ist ansonsten in der vereinbarten Vergütung enthalten.
6. Der Lieferant hat von Dritten eine Erklärung über die Übertragung der Nutzungsrechte unterschreiben zu lassen und Baier unaufgefordert vorzulegen.
1. Bereitgestelltes Material bleibt Eigentum Baiers. Mit Zahlung der Vergütung wird Eigentum an Illustrationen sowie an dem zur Ausführung des Auftrags hergestellten oder vom Lieferanten beschafften Reproduktionsmaterial (z. B. Druckunterlagen wie Satz, Fotos, Stanzformen, Lithografien, Filme, Werkzeuge, elektronische Dateien usw. einschließlich nicht abgelieferte Entwürfe und Sicherungskopien) auf Baier übertragen.
2. Das Eigentum Baiers ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für die Bestellungen Baiers verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Die Gegenstände, die mit dem von Baier bereitgestellten Material hergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand das Eigentum Baiers. Der Lieferant verwahrt die Gegenstände und Materialien für Baier.
3. Wenn der Lieferant Dritte zur Ausführung der Arbeiten einschaltet, hat er für die Einhaltung des Eigentumsübergangs und die korrekte Verwahrung des Eigentums Baiers Sorge zu tragen. Die Kosten für die Verwahrung sind in der Vergütung enthalten.
4. Der Auftragnehmer / Lieferant hat von jeder elektronischen Datei eine Sicherungskopie auf einem separaten Datenträger herzustellen.
5. Dem Lieferanten steht kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Eigentums Baiers zu. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung Baiers und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen, technischen und inhaltlichen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln, auch nach Beendigung des Auftrages.
1. Auf diese AGB sowie alle rechtlichen und vertraglichen Beziehungen zwischen Baier und ihren Lieferanten findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechtes Anwendung.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Parteien ist der Sitz von Baier. Dies gilt nur, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
3. Änderungen getroffener vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.”
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen. 1 GeltungsbereichBestellungen und Aufträge
(1) Soweit Angebote nicht ausdrücklich und schriftlich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran fünf Werktage nach dem Datum des Angebots gebunden. Diese AGB gelten Maßgeblich für alle Verträge zwischen die rechtzeitige Annahme ist der Xxxxx Xxxxx Werkzeugbau Zugang der Annahmeerklärung bei uns. 01 | 2022
(2) Wir sind berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen, die entweder von unserem Lieferanten zu vertreten sind (wie z. B. die fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen) oder T +00 0000 0000 00 xxxxxx@xxx-xxxxxxxxx.xx xxx.xxx-xxxxxxxxx.xx auf höherer Gewalt oder sonstiger, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse beruhen (z. B. Epidemien und Stanztechnik GmbH & Co. KGPandemien, Rehbichler Weg 15Betriebsstörungen aller Art, 8749 Pfronten Schwierigkeiten und/oder Verzögerungen in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwenden können oder sich die Vermögensverhältnisse des Lieferanten nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist.
(3) Der Lieferant versichert, dass die Lieferungen an uns frei von Rechten Dritter sind. Er sichert zu, dass sie nicht sicherungsübereignet, frei von Eigentumsvorbehaltsrechten Dritter sind und wir über die Lieferungen frei verfügen können.
(1) Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer sowie Lieferung und Transport an die im Folgenden: BaierVertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.
(2) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlen wir ab Lieferung der Ware und ihren Lieferanten Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen zzgl. Bearbeitungsdauer nach dem Dekadensystem, d. h. bei Ende der 14-täigigen Skontofrist vom 01. bis 10. eines Monats wird bezahlt zum 20. eines Monats, vom 11. bis 20. eines Monats zum 30. eines Monats und vom 21. bis 31. eines Monats zum 10. des Folgemonats mit 4 % Skonto oder anderen Auftragnehmern innerhalb von 30 Tagen netto. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank.
(3) In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Bestellnummer, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Folgenden: Lieferant)Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in Abs. 4 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
2(4) Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen i. H. v. zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die vorliegenden AGB gelten für alle zwischen aktuelle Höhe des Basiszinssatzes ist auf den Parteien geschlossenen Verträge, auch wenn in diesen nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn Xxxxx ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Individuelle Sondervereinbarungen gehen diesen AGB vor; dies gilt nicht für vorformulierte Vertragsbedingungen des KundenSeiten der Österreichischen Nationalbank abzurufen: xxx.xxxx.xx „Basiszinssatz“.
(1. Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie durch Baier schriftlich abgefasst und zugestellt ist. Mündliche oder fernmündliche erteilte Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten bestätigt wurden. Im Einzelfall ) Die von Baier vorgegebene Zeichnungen inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Mit der Annahme uns in der Bestellung erkennt angegebene oder sonst nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nach Ankündigung in angemessener vorheriger Frist zulässig, haben aber keine Auswirkung auf den Gefahrübergang und die Fälligkeit der Lieferant an, dass er sich Zahlung durch Einsicht in die vorhandenen Dokumente über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den durch Baier vorgelegten Unterlagen, Grafiken, Plänen, besteht für Baier keine Verbindlichkeit. uns.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, über derartige Fehler Baier in Kenntnis uns unverzüglich schriftlich zu setzeninformieren, sodass wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Bestellung korrigiert und erneuert Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.
2. Bestellungsannahmen sind Baier durch eine schriftliche Auftragsbestätigung innerhalb von drei Werktagen ab Bestellung (3) Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu bestätigenerfolgen hat, sonst ist Baier zum Widerruf berechtigt.
3. Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt der Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbartaufgrund des Vertrages bestimmen, wenn Xxxxx sie ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.
4. Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von Baier überlassen oder in ihrem Auftrag hergestellt werden, bleiben das Eigentum von Baier und dürfen an Dritte nur mit deren ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung geliefert werden. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen im Einzelfall sind diese unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an Baier zurückzugeben. Mit derartigen Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung an Dritte geliefert werden.
1. Die vereinbarten Lieferfristen und Liefertermine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von Baier angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat so kommt der Lieferant Baier dies unverzüglich mitzuteilen und die Entscheidung von Xxxxx über die Aufrechterhaltung des Auftrages einzuholen.
2. Kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, so hat Baier das Recht, die vereinbarte Vergütung um 0,1 v. H. des Netto-Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens 5 v. H. des Netto-Bestellwertes, zu mindern. Darüber hinaus bleibt ohne dass es Xxxxx freigestellt, ob sie weiter die Lieferung verlangt oder vom Vertrag zurückzutritt. Auch weitere Schadensersatzansprüche bleiben unberührthierfür einer Mahnung unsererseits bedarf.
1. Die Lieferung erfolgt auf Kosten (4) Im Falle des Lieferverzuges des Lieferanten spesenfrei an die von Baier angegebene Empfangsstelle. Hat Baier ausnahmsweise die Fracht zu tragensind wir berechtigt, so hat der Lieferant die von Baier vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die günstigste Beförderungs- und Zustellart.
2. Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch die Empfangsstelle auf Baier über.
3. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat die von Baier vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigung geschützt ist.
4. Sollten Baier Verpackungs- und/oder Lieferkosten berechnet werden, sind im Falle der Rücksendung mindestens 2/3 des berechneten Wertes gutzuschreiben.
1. Wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind die vereinbarten Preise Festpreise, sofern der Lieferant seine betreffenden Preise nicht allgemein herabsetzt. Diese Preise schließen sämtliche Abgaben, Kosten und Gebühren, die dem Auftragnehmer entstanden sind, mit ein.
2. Vorstellungen, Präsentationen, Verhandlungen oder Ausarbeitungen von Angeboten und Projekten werden, soweit nicht anders vereinbart, nicht vergütet.
3. Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung. Bei Teillieferung gilt dies entsprechend.
4. Forderungen des Lieferanten an Baier dürfen nur mit ihrer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten.
5. Zurückbehaltungsrechte können durch den Lieferanten nur ausgeübt werden, wenn sie auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
1. Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, dass die Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung den Angaben Baiers entspricht. Der Auftrag wird fach- und sachgerecht nach dem jeweiligen Stand der Technik ausgeführt.
2. Für den vom Lieferanten durchgeführten Auftrag stehen Baier die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche ungekürzt zu.
3. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht auch bei einem Werkvertrag grundsätzlich Baier analog § 439 BGB zu.
4. Eine Nacherfüllung gilt nach erfolglosem erstem Versuch als fehlgeschlagen.
5. Xxxxx kann wegen eines Mangels der gelieferten Ware oder des erstellten Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihr zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Auftragnehmer / Lieferant die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Diesbezüglich gilt die gesetzliche Regelung zur Selbstvornahme beim Werkvertrag für den Kaufvertrag entsprechend. Die Nacherfüllungsfrist ist zeitlich so zu setzen, dass Xxxxx bei fehlgeschlagener Nacherfüllung den Auftrag noch anderweitig vergeben kann und es ihr somit noch möglich ist, die Anschlusstermine einzuhalten. Für Xxxxxx, die ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Lieferanten oder Grund der Lieferverzögerung für jede angefangene Woche des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe iHv 0,5 %, maximal 5 % des jeweiligen Auftragswertes zu verlangen. Tritt dadurch bei uns ein Schaden ein, sind wir berechtigt, auch den, die Vertragsstrafe übersteigenden Schaden vom Lieferanten ersetzt zu begehren. 01 | 2022
(5) Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu Teillieferungen nicht berechtigt. T +00 0000 0000 00 xxxxxx@xxx-xxxxxxxxx.xx xxx.xxx-xxxxxxxxx.xx
(6) Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.
(1) An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien, hergestellt und/oder abgespeichert wie und wo auch immer, sind in diesem Fall unreproduzierbar zu löschen und zu vernichten und ist dies uns nachzuweisen; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung. Wir sind berechtigt, bei Verstößen gegen diese Pflichten nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe i. H. v. 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen.
(2) Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.
(1) Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 36 Monate.
(2) Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 10 Tagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel, aber auch Rechtsmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt. Durch die Unterzeichnung branchenüblicher Lieferscheine kann die Lieferung nur dann genehmigt werden, wenn mindestens zwei unserer Mitarbeiter/Vertreter sie unterzeichnen (Vier-Augen-Prinzip). Spätestens mit zweimaliger ganzer oder teilweiser Nachbesserung oder mit dem zweiten Nachbesserungsversuch verzichtet der Lieferant auf den Einwand, die Lieferung sei nicht unverzüglich geprüft bzw. gerügt worden.
(3) Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.
(4) Bei Gefahr im Verzug sind wir berechtigt, nach entsprechender Anzeige Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen.
(5) Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut. 01 | 2022
(1) Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, stellt dieser Baier von und ist verpflichtet, uns im Falle der daraus resultierenden Produzentenhaftung insoweit freiInanspruchnahme T +00 0000 0000 00 xxxxxx@xxx-xxxxxxxxx.xx xxx.xxx-xxxxxxxxx.xx schad- und klaglos zu halten. Sind wir verpflichtet, wie er selbst auch unmittelbar haften würdewegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.
1. Xxxxx soll die vom Lieferanten erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse, nachfolgend „Arbeit“, in umfassender Art und Weise selbst und durch Dritte nutzen und verwerten können. Baier werden somit an der Arbeit, die ausschließlichen zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkten Nutzungs- und Verwertungsrechte für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten und -zwecke übertragen. Insbesondere umfasst dies werbliche, nichtwerbliche, Erst- und Mehrfachverwertungen, jegliche Vervielfältigungen und Veröffentlichungen sowie auch die Nutzung von Teilen der Arbeit, das Änderungsrecht und die vollständige oder teilweise Übertragung dieser ausschließlichen Nutzungsrechte auf Dritte. Xxxxx ist weiter berechtigt, diese Arbeit auch teilweise in ihren eigenen Konzeptionen und Werken zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung zu nutzen und zur Teilnahme an Wettbewerben einzureichen.
(2. Bei Einsetzung von Dritten durch den Lieferanten ist dieser verpflichtet, dessen Nutzungsrechte im zuvor vereinbarten Rahmen von dem Dritten zu erwerben und auf Baier zu übertragen.
3. ) Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch Xxxxx keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt Xxxxx und ihre Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Bei etwaigen Schutzrechtsverletzungen ist der Lieferant verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkt- und Produzentenhaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme zu unterhalten. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice und der geltenden Allgemeine Versicherungsbedingungen sowie einen Nachweis über die Arbeit so umzugestalten, dass diese Schutzrechte nicht mehr verletzt sind oder auf eigene Kosten die erforderlichen Rechte von den verletzten Dritten selbst einzuholenZahlung der Versicherungsprämie zusenden. Dazu kann Baier dem Lieferanten eine angemessene Frist setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist Xxxxx berechtigtDer Lieferant tritt seine Ansprüche gegen seine Produkt- und Produzentenhaftpflichtversicherung, die Arbeiten selbst so abzuändern, dass keine Rechte verletzt werden oder die Rechte der Dritten selbst einzuholen und die entstandenen Kosten beim Lieferanten geltend zu machen.
4. Punkt 3. gilt nicht, wenn der Lieferant die Arbeit gemäß der von Baier übergebenen Grafiken, Modelle oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit Lieferungen an uns entstehen, bereits jetzt an uns ab.
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweils aktuell gültigen, gesetzlichen Vorgaben der Chemikalienverordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), insbesondere den Verpflichtungen aus REACH Art. 33 bzw. den Anhang XVII-Einträgen, der CLP- Verordnung EU-Nr. 1272/2008, der EU POP-Verordnung EU Nr. 2019/1021, der europäischen EU BiozidVO EU Nr.528/12 (BPR), der EG-Richtlinie 2002/95/EG (RoHS), der deutschen Chemikalienverbots-VO bzw. Bedarfsgegenstände-VO und weiteren internationalen Chemikalienverordnungen/Chemikalien-Regulierungen wie z.B. der Proposition 65 (USA/Kalifornien) in seinen uns gelieferten Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen einzuhalten.
(2) Der Lieferant verpflichtet sich zudem, die Vorgaben der jeweils aktuellen GADSL-RSL Restricted-substance-list bzw. der Ökotex 100 Standard RSL in seinen uns gelieferten Erzeugnissen einzuhalten bzw. die ZDHC-MRSL (alternativ den BlueSign- MRSL oder Ökotex-ECO-Passport) in seinen uns gelieferten Stoffen, Gemischen einzuhalten.
(1) Der Lieferant steht nach Maßgabe des Abs. 2 dafür ein, dass durch von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kanngelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, dass dadurch Schutzrechte in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
5. Jegliche Einschränkung bei der Rechtsübertragung ist in dem Angebot zu erklären und dabei ein gesondertes Honorar für die Rechtseinräumung extra anzuzeigen und ist ansonsten in der vereinbarten Vergütung enthalten.
6. Der Lieferant hat von Dritten eine Erklärung über die Übertragung der Nutzungsrechte unterschreiben zu lassen und Baier unaufgefordert vorzulegen.
1. Bereitgestelltes Material bleibt Eigentum Baiers. Mit Zahlung der Vergütung wird Eigentum an Illustrationen sowie an dem zur Ausführung des Auftrags hergestellten oder vom Lieferanten beschafften Reproduktionsmaterial (z. B. Druckunterlagen wie Satz, Fotos, Stanzformen, Lithografien, Filme, Werkzeuge, elektronische Dateien usw. einschließlich nicht abgelieferte Entwürfe und Sicherungskopien2) auf Baier übertragen.
2. Das Eigentum Baiers ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für die Bestellungen Baiers verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Die Gegenstände, die mit dem von Baier bereitgestellten Material hergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand das Eigentum Baiers. Der Lieferant verwahrt die Gegenstände und Materialien für Baier.
3. Wenn der Lieferant Dritte zur Ausführung der Arbeiten einschaltet, hat er für die Einhaltung des Eigentumsübergangs und die korrekte Verwahrung des Eigentums Baiers Sorge zu tragen. Die Kosten für die Verwahrung sind in der Vergütung enthalten.
4. Der Auftragnehmer / Lieferant hat von jeder elektronischen Datei eine Sicherungskopie auf einem separaten Datenträger herzustellen.
5. Dem Lieferanten steht kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Eigentums Baiers zu. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Bestellung Baiers Dritte gegen uns wegen der in Abs. 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen, technischen und inhaltlichen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu behandeln, auch nach Beendigung des Auftrages.
1. Auf diese AGB sowie alle rechtlichen und vertraglichen Beziehungen zwischen Baier und ihren Lieferanten findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechtes Anwendung.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Parteien ist der Sitz von Baiererstatten. Dies gilt nurnicht, wenn soweit der Kunde KaufmannLieferant nachweist, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hatdass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.
(3) Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt. Änderungen getroffener vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der SchriftformRechtsmängel verjähren innerhalb von 36 Monaten.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen