Common use of Allgemeine Folgen Clause in Contracts

Allgemeine Folgen. Die allgemeinen Rechtsfolgen einer Verletzung dieser →Obliegen- heiten richten sich nach Teil B Ziffer 2. Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein sowie ein Kündigungsrecht haben. Im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Teil B Ziffer 2 Absatz 1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ih- nen und den mitversicherten Personen gegenüber auf höchstens je 2.500 Euro beschränkt. Haben Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht nach Ziffer 3 Absätze 3 und 4 vorsätzlich und in besonders schwerwie- gender Weise verletzt, erweitert sich die Leistungsfreiheit auf je- weils 5.000 Euro. Dies ist zum Beispiel bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz eines Personen- oder schweren Sachschadens der Fall. Verletzen Sie • Ihre Anzeige- oder Aufklärungspflicht nach Ziffer 3.3 Absätze 1 oder 3 oder • Ihre Pflicht nach Ziffer 3.3 Absatz 6, uns die Führung eines Rechtsstreits zu überlassen, und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädi- gung erheblich hinausgeht, hat das für Sie diese Folgen: • Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir von unserer Leistungs- pflicht hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehrbetrags voll- ständig frei. • Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Pflichten sind wir be- rechtigt, unsere Leistung hinsichtlich dieses Mehrbetrags ent- sprechend der Schwere Ihres Verschuldens zu kürzen.

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Allgemeine Folgen. Die allgemeinen Rechtsfolgen einer Verletzung dieser →Obliegen- Obliegen- heiten richten sich nach Teil B Ziffer 2. Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein sowie ein Kündigungsrecht haben. Im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Teil B Ziffer 2 Absatz 1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ih- nen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 2.500 Euro EUR beschränkt. Haben Wenn Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht nach Teil A Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung Ziffer 3 Absätze 3.3 Absatz 3 und 4 vorsätzlich und in besonders schwerwie- gender schwerwiegender Weise verletztverletzt haben, erweitert sich die Leistungsfreiheit auf je- weils einen Betrag von höchstens je 5.000 EuroEUR. Dies ist zum Beispiel kann insbesondere der Fall sein bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz eines Personen- • unterlassener Hilfeleistung und • bewusst wahrheitswidrigen Angaben uns gegenüber. Wenn Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder schweren Sachschadens der Falleinem anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, verletzen, sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des er- langten Vermögensvorteils vollständig frei. Verletzen Wenn Sie • Ihre Anzeige- Anzeigepflicht oder Aufklärungspflicht nach Teil A Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung Ziffer 3.3 Absätze Absatz 1 oder 3 oder • Ihre Pflicht nach Ziffer Teil A Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung Zif- fer 3.3 Absatz 6, uns die Führung eines Rechtsstreits zu überlassenüber- lassen, vorsätzlich verletzen und führt dies zu einer rechtskräftigen EntscheidungEntschei- dung führt, wonach die über den Umfang Entschädigung erheblich höher ausfällt, als nach der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädi- gung erheblich hinausgehttatsächlich geschuldet ist, hat das für Sie diese Folgen: • Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir von unserer Leistungs- pflicht Leistungspflicht hinsichtlich des von uns zu zahlenden dieses Mehrbetrags voll- ständig frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Pflichten sind wir be- rechtigtberechtigt, unsere Leistung hinsichtlich dieses Mehrbetrags ent- sprechend in einem der Schwere Ihres Verschuldens Verschul- dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

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Allgemeine Folgen. Die allgemeinen Rechtsfolgen einer Verletzung dieser →Obliegen- Obliegen- heiten richten sich nach Teil B Ziffer 23. Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein sowie ein Kündigungsrecht haben. Im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Teil B Ziffer 2 3 Absatz 1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ih- nen Leistungskür- zung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf höchstens je 2.500 Euro EUR beschränkt. Haben Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht nach Ziffer 3 3.3 Absätze 3 und 4 vorsätzlich und in besonders schwerwie- gender Weise verletzt, erweitert sich die Leistungsfreiheit auf je- weils 5.000 EuroEUR. Dies ist zum Beispiel bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz eines Personen- oder schweren Sachschadens der Fall. Verletzen Sie • Ihre Anzeige- oder Aufklärungspflicht nach Ziffer 3.3 Absätze 1 oder 3 oder • Ihre Pflicht nach Ziffer 3.3 Absatz 6, uns die Führung eines Rechtsstreits zu überlassen, und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädi- gung erheblich hinausgeht, hat das für Sie diese Folgen: • Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir von unserer Leistungs- pflicht hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehrbetrags voll- ständig frei. • Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Pflichten sind wir be- rechtigt, unsere Leistung hinsichtlich dieses Mehrbetrags ent- sprechend der Schwere Ihres Verschuldens zu kürzen.

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Allgemeine Folgen. Die allgemeinen Rechtsfolgen einer Verletzung dieser →Obliegen- heiten richten sich nach Teil B Ziffer 2. Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein sowie ein Kündigungsrecht haben. Im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Teil B Ziffer 2 Absatz 1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ih- nen und den mitversicherten Personen gegenüber auf höchstens je 2.500 Euro EUR beschränkt. Haben Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht nach Ziffer 3 Absätze 3 und 4 vorsätzlich und in besonders schwerwie- gender Weise verletzt, erweitert sich die Leistungsfreiheit auf je- weils 5.000 EuroEUR. Dies ist zum Beispiel bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz eines Personen- oder schweren Sachschadens der Fall. Verletzen Sie • Ihre Anzeige- oder Aufklärungspflicht nach Ziffer 3.3 Absätze 1 oder 3 oder • Ihre Pflicht nach Ziffer 3.3 Absatz 6, uns die Führung eines Rechtsstreits zu überlassen, und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädi- gung erheblich hinausgeht, hat das für Sie diese Folgen: • Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir von unserer Leistungs- pflicht hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehrbetrags voll- ständig frei. • Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Pflichten sind wir be- rechtigt, unsere Leistung hinsichtlich dieses Mehrbetrags ent- sprechend der Schwere Ihres Verschuldens zu kürzen.

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