Allgemeine Grundlagen. Die Bereitstellung der Mittel steht unter dem Vorbehalt, dass die zuständigen Verfassungsorgane in den folgenden Jahren dem Produktplan 24 (Hochschulen und Forschung) entsprechend ausreichende Mittel zur Verfügung stellen. Leistungsbereich 1. Studium und Lehre
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Allgemeine Grundlagen. Die Bereitstellung der Mittel steht unter dem Vorbehalt, dass die zuständigen Verfassungsorgane in den folgenden Jahren dem Produktplan 24 (Hochschulen und Forschung) entsprechend ausreichende Mittel zur Verfügung stellen. Leistungsbereich 1. Studium und Lehre.
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