Allgemeine Krankenhausleistungen. Wenn das Krankenhaus nach dem Krankenhausent- geltgesetz (KHEntgG) bzw. der Bundespflegesatzver- ordnung (BPflV) abrechnet, gelten als allgemeine Krankenhausleistungen die Entgelte nach § 7 KHEntgG. Dazu gehören z.B. ◼ Fallpauschalen und ◼ Zusatzentgelte. Wenn das Krankenhaus nicht nach dem Kranken- hausentgeltgesetz (KHEntgG) bzw. der Bundespflege- satzverordnung (BPflV) abrechnet, gelten als allge- meine Krankenhausleistungen ◼ die Kosten für einen Aufenthalt im Drei- oder Mehrbettzimmer (Allgemeine Pflegeklasse) ein- schließlich ◼ ärztlicher Leistungen und ◼ Nebenkosten. Das Alter berechnen wir, indem wir vom Kalenderjahr Ihr Geburtsjahr abziehen, z.B. 2019 – 1980 = 39 Jahre.
Allgemeine Krankenhausleistungen. Hierunter fallen der allgemeine Pflegesatz, die besonderen Pflegesätze und die Sonderentgelte sowie die gesondert berechneten Leistungen eines Belegarztes, einer freiberuflich tätigen Hebamme oder eines freiberuflich tätigen Entbindungspflegers. Bei Inanspruchnahme eines Mehrbettzimmers wird zusätzlich ein Krankenhaustagegeld von 20 € gezahlt.
Allgemeine Krankenhausleistungen. Wenn das Krankenhaus nach dem ⮚Kranken- hausentgeltgesetz (KHEntgG) bzw. der Bundespfle- gesatzverordnung (BPflV) abrechnet, gelten als all- gemeine Krankenhausleistungen die Entgelte nach § 7 KHEntgG. Dazu gehören z.B. • Fallpauschalen und • Zusatzentgelte. Wenn das Krankenhaus nicht nach dem Kranken- hausentgeltgesetz (KHEntgG) bzw. der Bundespfle- gesatzverordnung (BPflV) abrechnet, gelten als all- gemeine Krankenhausleistungen • die Kosten für einen Aufenthalt im Drei- oder Mehrbettzimmer (Allgemeine Pflegeklasse) ein- schließlich • ärztlicher Leistungen und • Nebenkosten.
Allgemeine Krankenhausleistungen. Hierunter fallen der allgemeine Pflegesatz, die besonderen Pflegesätze und die Sonderentgelte sowie die gesondert berechneten Leistungen eines Belegarztes, einer freiberuflich tätigen Hebamme oder eines freiberuflich tätigen Entbindungspflegers.
Allgemeine Krankenhausleistungen. Der Versicherer erstattet Aufwendungen für Allgemeine Kranken- hausleistungen nach der jeweils gültigen Fassung der Bundespflege- satzverordnung (BPflV) beziehungsweise des Krankenhausentgeltge- setzes (KHEntgG). Unterliegt das Krankenhaus nicht der BPflV oder dem KHEntgG (Privatklinik) gelten als Allgemeine Krankenhausleistungen die Inan- spruchnahme der Allgemeinen Pflegeklasse einschließlich ärztlicher und sonstiger therapeutischer Leistungen sowie medizinisch begrün- deter, nachgewiesener Nebenkosten. Zu den Allgemeinen Krankenhausleistungen zählt auch die aus medi- zinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson der versicherten Person (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BPflV beziehungsweise KHEntgG).
Allgemeine Krankenhausleistungen. Als Allgemeine Krankenhausleistungen gelten: – der allgemeine Pflegesatz, – die besonderen Pflegesätze und – die Abrechnungssätze gemäß Bestimmungen zum Fall- pauschalensystem (DRG). Erstattet werden die Aufwendungen für allgemeine Kranken- hausleistungen für medizinisch notwendige Aufenthalte, sofern sie in Kliniken durchgeführt werden, die: – dem Krankenhausentgeltgesetz bzw. der Fallpauschalen- verordnung oder – der Bundespflegesatzverordnung unterliegen oder – Kooperationspartner der HUK-COBURG-Krankenversicherung sind. Bei Notfalleinweisungen werden die Aufwendungen für die allge- meinen Krankenhausleistungen auch in anderen Krankenhäusern zu 100 % erstattet. Aufwendungen für einen Belegarzt sowie Beleghebamme/ -entbindungspfleger gelten als allgemeine Krankenhausleistung, sofern keine Wahlleistungsvereinbarung geschlossen wurde. Für medizinisch notwendige Aufenthalte in Kliniken, die nicht dem o.g. Gesetz oder den Verordnungen unterliegen (z.B. Privatkliniken), werden die Kosten der dem Behandlungsort nächstgelegenen Klinik erstattet, die dem o.g. Gesetz oder den Verordnungen unterliegt bzw. Kooperationspartner der HUK- COBURG-Krankenversicherung ist und welche die Behandlung der zur Aufnahme führenden Diagnose durchführen kann.
Allgemeine Krankenhausleistungen. 2.1.2 Leistungen einer Beleghebamme.
Allgemeine Krankenhausleistungen. Die allgemeinen Krankenhausleistungen übernimmt in der Regel komplett die GKV. Verbleiben ausnahmsweise nach Vorleistung der GKVdennoch Aufwendungen gilt hierfür : Wir ersetzen die verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen. Können Sie keine Vorleistung der GKVnachweisen, ersetzen wir die Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen nicht. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn die versicherte Person ohne Zustimmung ihrer Krankenkasse eine Privatklinik aufsucht.
Allgemeine Krankenhausleistungen. Ersetzt werden 100 % der Mehrkosten für allgemeine Krankenhaus- leistungen in Deutschland, die dadurch entstehen, dass ein anderes als das in der ärztlichen Einweisung genannte Krankenhaus gewählt wurde. Erbringt die GKV keine Leistungen, werden Aufwendungen nicht ersetzt. Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen sind insbesondere Krankenhauskosten (Unterbringung im Mehrbettzimmer, Pflege und Verpflegung), Krankenhausnebenkosten, Behandlerkosten sowie die Leistungen einer Hebamme und eines Entbindungspflegers.
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