Allgemeine Leistungsvoraussetzungen Musterklauseln

Allgemeine Leistungsvoraussetzungen. Führt der Unfall zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent, erbringen wir durch einen von uns beauftragten Dienstleister die Leistungen nach den Ziffern 2.15.3 und 2.15.4. Ein Leistungsanspruch besteht nur für Maßnahmen, die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgen. Wird uns anhand medizinischer Unterlagen dargelegt, dass die Leistungsvoraussetzungen voraussichtlich gegeben sind, erbringen wir wegen der gebotenen Eile die Leistungen nach den Ziffern 2.15.3 und 2.15.4.1, ohne damit eine Leistungspflicht anzuerkennen. Die Erbringung der Leistungen hat daher keinen Einfluss auf unsere Leistungsprüfung für andere Leistungen. Sollte sich im Rahmen dieser Leistungsprüfungen herausstellen, dass die Leistungsvoraussetzungen nicht vorliegen, stellen wir die Leistungen ein. Die Kosten für die bis dahin erbrachten Leistungen tragen wir. Die Leistungen nach Ziffer 2.15.4.2 werden im Falle der Anerkennung unserer Leistungspflicht erbracht.
Allgemeine Leistungsvoraussetzungen. A 77. (1) Anspruch auf Leistungen besteht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, wenn der Angestellte
Allgemeine Leistungsvoraussetzungen. 2.11.1.1 Hilfebedürftigkeit durch einen Unfall UV STD 02/2018 Ist die versicherte Person durch den Unfall in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt und benötigt deshalb zu Hause Hilfe für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens (Hilfebedürftigkeit), erbringen wir die Hilfeleistungen nach Ziffer 2.11.4.
Allgemeine Leistungsvoraussetzungen. Führt der Unfall zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent, erbringt der Versicherer/Risikoträger durch einen vom Versicherer/Risikoträger beauftragten Dienstleister die Leistungen nach den Ziffern 2.13.3 und 2.13.4. Ein Leistungsanspruch besteht nur für Maßnahmen, die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgen. Wird uns bzw. dem Versicherer/Risikoträger anhand medizinischer Unterlagen dargelegt, dass die Leistungsvoraussetzungen voraussichtlich gegeben sind, erbringt der Versicherer/Risikoträger wegen der gebotenen Eile die Leistungen nach den Ziffern 2.13.3 und 2.13.4.1, ohne damit eine Leistungspflicht anzuerkennen. Die Erbringung der Leistungen hat daher keinen Einfluss auf die Leistungsprüfung des Versicherers/Risikoträgers für andere Leistungen. Sollte sich im Rahmen dieser Leistungsprüfungen herausstellen, dass die Leistungsvoraussetzungen nicht vorliegen, stellt der Versicherer/Risikoträger die Leistungen ein. Die Kosten für die bis dahin erbrachten Leistungen trägt der Versicherer/Risikoträger. Die Leistungen nach Ziffer 2.13.4.2 werden im Falle der Anerkennung der Leistungspflicht des Versicherers/Risikoträgers erbracht.
Allgemeine Leistungsvoraussetzungen. 2.10.1.1 Hilfebedürftigkeit durch einen Unfall: Wenn das versicherte Kind infolge eines Unfalles zu Hause bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens Hilfe benötigt oder die Familie wegen bzw. für die erforderliche Versorgung des verunfallten Kindes im Haushalt Hilfe benötigt, erbringen wir durch einen von uns beauftragten Dienstleister die Hilfeleistungen nach Ziffer 2.10.4 bzw. 2.10.5 gemäß den nachfolgenden Bedingungen.
Allgemeine Leistungsvoraussetzungen. Voraussetzung für die Kostenübernahme durch Sanitas ist eine Kostengutsprache/Deckungsbestätigung von Sanitas. Diese muss vor dem Eintritt beantragt werden. Liegt die Kostengutsprache/Deckungsbestätigung von Sanitas bei Eintritt nicht vor, behält sich Sanitas das Recht vor, die Kosten nicht oder nur zum Teil zu vergüten. Bei einem Notfall ist die Kostengutsprache/Deckungsbestätigung unverzüglich, spätestens aber innert 3 Tagen nach dem Eingriff bei Sanitas einzuholen.
Allgemeine Leistungsvoraussetzungen o Die Erbringung von Serviceleistungen des Technischen und Funktionalen AMS setzt voraus, dass der Kunde einen ent- sprechenden AMS-Request an das AMS-Services Desk von proALPHA übersendet. o Der Kunde wird gegenüber proALPHA die AMS Key-User, die berechtigt sind, entsprechende AMS-Requests an proAL- PHA zu beauftragen, benennen. Die vom Kunden benannten AMS Key-User stehen proALPHA zur Klärung von Fragen zur Verfügung und sind in der Lage, verbindliche Auskünfte und Entscheidung betreffend den jeweiligen AMS-Requests und dessen Beauftragung entweder selbst zu geben und zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen.

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  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.