Allgemeine Schutzmassnahmen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Schutzmassnahmen richten sich nach Artikel XIX des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnah- men. Ergreift eine Vertragspartei Massnahmen nach diesen WTO-Bestimmungen, so schliesst sie in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen im Rahmen der WTO-Übereinkommen Einfuhren von Ursprungserzeugnissen aus einer der oder mehreren Vertragsparteien davon aus, falls solche Einfuhren nicht an sich einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen.
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Samples: Freihandelsabkommen
Allgemeine Schutzmassnahmen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Schutzmassnahmen Schutzmass- nahmen richten sich nach Artikel XIX des GATT 1994 199422 und nach dem WTO-Übereinkommen Über- einkommen über Schutzmassnah- menSchutzmassnahmen23. Ergreift eine Vertragspartei Massnahmen nach diesen WTO-Bestimmungenallgemeine Schutzmassnahmen, so schliesst erstreckt sie in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen im Rahmen der WTO-Übereinkommen diese nicht auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen Ursprungserzeug- nissen aus einer der oder mehreren Vertragsparteien davon ausVertragsparteien, falls solche Einfuhren nicht an allein für sich selber einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen. Die Vertragspartei, die die Massnahme ergreift, weist nach, dass ein solcher Aus- schluss im Einklang mit der WTO-Rechtsprechung steht.
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Samples: Freihandelsabkommen
Allgemeine Schutzmassnahmen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Schutzmassnahmen Schutzmass- nahmen richten sich nach Artikel XIX des GATT 1994 199425 und nach dem WTO-WTO- Übereinkommen über Schutzmassnah- menSchutzmassnahmen26. Ergreift eine Vertragspartei Massnahmen Massnah- men nach diesen WTO-Bestimmungen, so schliesst sie in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen im Rahmen der den WTO-Übereinkommen Regeln davon Einfuhren von Ursprungserzeugnissen aus einer der oder mehreren meh- reren Vertragsparteien davon aus, falls solche Einfuhren nicht an sich einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen.
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Samples: Freihandelsabkommen
Allgemeine Schutzmassnahmen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Schutzmassnahmen Schutzmass- nahmen richten sich nach Artikel XIX des GATT 1994 199427 und nach dem WTO-WTO- Übereinkommen über Schutzmassnah- menSchutzmassnahmen28. Ergreift eine Vertragspartei Massnahmen Massnah- men nach diesen WTO-Bestimmungen, so schliesst sie in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen im Rahmen der WTO-Übereinkommen Einfuhren von Ursprungserzeugnissen Ur- sprungserzeugnissen aus einer der oder mehreren Vertragsparteien davon aus, falls solche Einfuhren nicht an sich einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen verur- sachen drohen.
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Allgemeine Schutzmassnahmen. Die Jede Vertragspartei behält ihre Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Schutzmassnahmen richten sich nach aus Artikel XIX des GATT 1994 199427 und nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnah- menSchutzmassnahmen28. Ergreift eine Vertragspartei Massnahmen nach diesen WTO-Bestimmungen, so schliesst sie davon in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen im Rahmen dem WTO-Recht und der WTO-Übereinkommen Rechtsprechung sowie im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht Einfuhren von Ursprungserzeugnissen eines Ursprungser- zeugnisses aus einer der oder mehreren Vertragsparteien davon aus, falls solche Einfuhren nicht an sich einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen.
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Samples: Freihandelsabkommen