Zusätzliche Verpflichtungen Musterklauseln

Zusätzliche Verpflichtungen. Zusätzliche Verpflichtungen richten sich nach Artikel XVIII GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.
Zusätzliche Verpflichtungen. Die Vertragsparteien können in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungs- verkehr betreffen und nicht nach Artikel 24 oder 25 in den Listen aufzuführen sind, Verpflichtungen aushandeln, einschliesslich in Bezug auf Massnahmen betreffend Qualifikations-, Normen- oder Zulassungsfragen. Solche Verpflichtungen werden in die Liste der betreffenden Vertragspartei aufgenommen.
Zusätzliche Verpflichtungen. Die Vertragsparteien können in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungs- handel betreffen und nicht nach Artikel 3.4 (Marktzugang) oder Artikel 3.5 (Inlän- derbehandlung) in Listen aufgeführt werden, Verpflichtungen einschliesslich Mass- nahmen in Bezug auf Befähigungs-, Normen- oder Zulassungsfragen aushandeln. Solche Verpflichtungen werden in die Liste der spezifischen Verpflichtungen der betreffenden Vertragspartei aufgenommen.
Zusätzliche Verpflichtungen. Innerstaatliche Regelungen
Zusätzliche Verpflichtungen des GATS51 findet Anwendung und wird hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
Zusätzliche Verpflichtungen. Der Auftragsdatenverarbeiter verpflichtet sich auch dazu: - Dafür zu sorgen, dass ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers keine personenbezogenen Daten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (im Folgenden auch "EWR" genannt) verarbeitet werden, wenn eine solche Zustimmung erteilt werden sollte, dass angemessene und notwendige Schutzmaßnahmen getroffen werden; - Sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter und alle anderen Personen, die er zur Verarbeitung personenbezogener Daten ermächtigt, an eine angemessene Geheimhaltungspflicht gebunden sind; - Im Falle einer Datenschutzverletzung den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 48 Stunden nach Bekanntwerden der Verletzung, zu informieren; - Ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten zu führen, um dem Kunden die notwendigen Informationen über die Verarbeitung zu geben. Dieses Verzeichnis muss mindestens die folgenden Informationen enthalten: • Gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten des Auftragsdatenverarbeiters (nachfolgend "DPO" genannt) sowie des Datenschutzbeauftragten des Verantwortlichen (falls zutreffend); • Die Kategorien der Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Namen des Verantwortlichen durchgeführt werden; • Eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen, die getroffen wurden, um die Einhaltung der DSGVO und anderer geltender Datenschutzgesetze zu gew ährleisten; • Jede Übermittlung personenbezogener Daten in ein Land außerhalb des EWR, einschließlich der Identifizierung dieser Drittländer und der Dokumentation geeigneter Garantien, es sei denn, die Übermittlung beruht auf einem Angemessenheitsbeschluss der EU Kommission.
Zusätzliche Verpflichtungen. Dieser Abschnitt gilt, wenn der Business Partners an einen Wiederverkäufer verkauft. a. Sofern ein berechtigter Wiederverkäufer benannt wird, stimmt der Business Partner zu, die Special Bid-Produkte nur an den berechtigten Wiederverkäufer zu verkaufen. b. Der Business Partner verpflichtet sich, sicherzustellen, dass der Wiederverkäufer ausdrücklich sein Einverständnis mit den folgenden Bestimmungen in dem zwischen Business Partner und Wiederverkäufer geschlossenen Vertrag erklärt. Dafür wird er alle Textteile in { } durch die entsprechenden Informationen ersetzen. Der Business Partner stellt dem Wiederverkäufer zudem i) dessen spätestes Versanddatum zur Verfügung, das seinem eigenen spätesten Versanddatum für jedes Produkt plus 14 Kalendertagen entsprechen muss, oder ii) dessen spätestes Servicestartdatum und iii) alle zutreffenden Mindestwerte, einschließlich des eigenen Preiszuschlags. (1) Für Situationen außer bei Nutzung unter Eigentumsvorbehalt: „Dieses Special Bid-Angebot gilt ausschließlich für den Verkauf dieser Produkte an den berechtigten Endbenutzer {Namen des berechtigten Endbenutzers einfügen} durch den Wiederverkäufer bis zum {spätestes Versanddatum einfügen} („spätestes Versanddatum“) mit dem Mindestwert von {zutreffenden Mindestwert, einschließlich des eigenen Preiszuschlags, einfügen}. Der Wiederverkäufer versichert, IBM auf Anforderung alle Nachweise zur Verfügung zu stellen, die belegen, dass diese Produkte nicht später als zum entsprechenden spätesten Versanddatum mit dem entsprechenden Mindestwert an diesen Endbenutzer versandt wurden oder noch realer Teil seines Lagerbestands sind. Der Wiederverkäufer stimmt zu, keine vertraglichen Verpflichtungen mit Dritten oder ähnliche Verpflichtungen einzugehen, die den vorstehend genannten Nachweis gegenüber IBM einschränken oder verhindern. Für ein ServicePac stimmt der Wiederverkäufer ggf. zu, sicherzustellen, dass der Registrierungsprozess des Endbenutzers innerhalb von 30 Tagen nach dessen Erwerb vom Wiederverkäufer abgeschlossen wird. Werden im Rahmen dieses Special Bid-Angebots erworbene Produkte vom Wiederverkäufer nicht an diesen Endbenutzer verkauft oder ist dies absehbar, nach dem spätesten Versanddatum versandt oder ist dies absehbar, oder wird der Mindestwert nicht erreicht, verpflichtet sich der Wiederverkäufer, IBM vor dem Vertrieb dieser Produkte an Dritte zu benachrichtigen. Wird IBM hierüber nicht informiert oder wurden IBM die oben beschriebenen erforderlichen Nachweise nicht z...
Zusätzliche Verpflichtungen des GATS findet Anwendung und wird hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
Zusätzliche Verpflichtungen des GATS48 findet Anwendung und wird hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.
Zusätzliche Verpflichtungen. Vertragsparteien können in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen und nicht nach Artikel 8.4 oder 8.5 in Listen aufgeführt werden, Verpflich- tungen einschliesslich Massnahmen in Bezug auf Qualifikations-, Normen- oder Zulassungsfragen aushandeln. Solche Verpflichtungen werden als zusätzliche Ver- pflichtungen in die Liste der betreffenden Vertragspartei aufgenommen.