Zusätzliche Verpflichtungen. Zusätzliche Verpflichtungen richten sich nach Artikel XVIII GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.
Zusätzliche Verpflichtungen. Die Vertragsparteien können in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungs- verkehr betreffen und nicht nach Artikel 24 oder 25 in den Listen aufzuführen sind, Verpflichtungen aushandeln, einschliesslich in Bezug auf Massnahmen betreffend Qualifikations-, Normen- oder Zulassungsfragen. Solche Verpflichtungen werden in die Liste der betreffenden Vertragspartei aufgenommen.
Zusätzliche Verpflichtungen. Artikel XVIII des GATS51 findet Anwendung und wird hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
Zusätzliche Verpflichtungen. Die Vertragsparteien können in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen und nicht nach Artikel 3.4 (Marktzugang) oder Artikel 3.5 (Inländerbehandlung) in Listen aufgeführt werden, Verpflichtungen einschliesslich Massnahmen in Bezug auf Befähigungs-, Normen- oder Zulassungsfragen aushandeln. Solche Verpflichtungen werden in die Liste der spezifischen Verpflichtungen der betreffenden Vertragspartei aufgenommen. Kapitalverkehr zuzulassen. Geht eine Vertragspartei eine Marktzugangsverpflichtung in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die Erbringungsart gemäss Artikel 3.2 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe (a) (iii) ein, so wird diese Vertragspartei hiermit verpflichtet, entsprechende Vermögensübertragungen in ihr Hoheitsgebiet zuzulassen.
Zusätzliche Verpflichtungen. 3.14. Der Auftragsdatenverarbeiter verpflichtet sich auch dazu: - Dafür zu sorgen, dass ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers keine personenbezogenen Daten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (im Folgenden auch "EWR" genannt) verarbeitet werden, wenn eine solche Zustimmung erteilt werden sollte, dass angemessene und notwendige Schutzmaßnahmen getroffen werden; - Sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter und alle anderen Personen, die er zur Verarbeitung personenbezogener Daten ermächtigt, an eine angemessene Geheimhaltungspflicht gebunden sind; - Im Falle einer Datenschutzverletzung den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 48 Stunden nach Bekanntwerden der Verletzung, zu informieren; - Ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten zu führen, um dem Kunden die notwendigen Informationen über die Verarbeitung zu geben. Dieses Verzeichnis muss mindestens die folgenden Informationen enthalten: • Gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten des Auftragsdatenverarbeiters (nachfolgend "DPO" genannt) sowie des Datenschutzbeauftragten des Verantwortlichen (falls zutreffend); • Die Kategorien der Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Namen des Verantwortlichen durchgeführt werden; • Eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen, die getroffen wurden, um die Einhaltung der DSGVO und anderer geltender Datenschutzgesetze zu gewährleisten; • Jede Übermittlung personenbezogener Daten in ein Land außerhalb des EWR, einschließlich der Identifizierung dieser Drittländer und der Dokumentation geeigneter Garantien, es sei denn, die Übermittlung beruht auf einem Angemessenheitsbeschluss der EU Kommission.
Zusätzliche Verpflichtungen. Die Vertragsparteien können in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen und nicht nach Art. 3.4 (Marktzugang) oder Art. 3.5 (Inländerbehandlung) in Listen aufgeführt werden, Verpflichtun- gen einschliesslich Massnahmen in Bezug auf Befähigungs-, Normen- oder Zulassungsfragen aushandeln. Solche Verpflichtungen werden in die Liste der spezifischen Verpflichtungen der betreffenden Vertragspartei aufge- nommen.
Zusätzliche Verpflichtungen. Vertragsparteien können in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen und nicht nach Artikel 8.4 oder 8.5 in Listen aufgeführt werden, Verpflich- tungen einschliesslich Massnahmen in Bezug auf Qualifikations-, Normen- oder Zulassungsfragen aushandeln. Solche Verpflichtungen werden als zusätzliche Ver- pflichtungen in die Liste der betreffenden Vertragspartei aufgenommen.
Zusätzliche Verpflichtungen. Art. 3.7 Innerstaatliche Regelung Art. 3.8
Zusätzliche Verpflichtungen. Art. 6.7 Innerstaatliche Regelungen Art. 6.8
Zusätzliche Verpflichtungen. Dieser Abschnitt gilt, wenn der Business Partners an einen Wiederverkäufer verkauft.