Allgemeine Sorgfaltspflichten. A. Ein Konto gilt ab dem Tag als meldepflichtiges Konto, an dem es nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in den Abschnitten II - VII als sol- ches identifiziert wird und, sofern nichts anderes vorgesehen ist, müssen die Infor- mationen in Bezug auf ein meldepflichtiges Konto jährlich in dem Kalenderjahr gemeldet werden, das dem Jahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen. B. Der Saldo oder Wert eines Xxxxxx wird zum letzten Tag des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums ermittelt. C. Ist eine Saldo- oder Wertgrenze zum letzten Tag eines Kalenderjahrs zu ermit- teln, so muss der betreffende Saldo oder Wert zum letzten Tag des Meldezeitraums ermittelt werden, der mit diesem Kalenderjahr oder innerhalb dieses Kalenderjahrs endet. X. Xxxxx Staat kann meldenden Finanzinstituten gestatten, zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten, die ihnen im Sinne des innerstaatlichen Rechts auferlegt werden, Dienstleister in Anspruch zu nehmen, wobei die Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten weiterhin bei den meldenden Finanzinstituten liegt. E. Jeder Staat kann meldenden Finanzinstituten gestatten, die für Neukonten gel- tenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf bestehende Konten anzu- wenden und die für Konten von hohem Wert geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf Konten von geringerem Wert anzuwenden. Gestattet ein Staat die Anwendung der für Neukonten geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfalts- pflichten auf bestehende Konten, finden die ansonsten geltenden Vorschriften für bestehende Konten weiterhin Anwendung.
Appears in 2 contracts
Samples: Multilateral Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information, Multilateral Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information
Allgemeine Sorgfaltspflichten. A. Ein Konto gilt ab dem Tag als meldepflichtiges Konto, an dem es nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in den Abschnitten II - II–VII als sol- ches solches identifiziert wird und, sofern nichts anderes vorgesehen ist, müssen die Infor- mationen Informatio- nen in Bezug auf ein meldepflichtiges Konto jährlich in dem Kalenderjahr gemeldet werden, das dem Jahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen.
B. Der Saldo oder Wert eines Xxxxxx wird zum letzten Tag des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums ermittelt.
C. Ist eine Saldo- oder Wertgrenze zum letzten Tag eines Kalenderjahrs zu ermit- teln, so muss der betreffende Saldo oder Wert zum letzten Tag des Meldezeitraums ermittelt werden, der mit diesem Kalenderjahr oder innerhalb dieses Kalenderjahrs endet.
X. Xxxxx Staat kann meldenden Finanzinstituten gestatten, zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten, die ihnen im Sinne des innerstaatlichen Rechts auferlegt werden, Dienstleister in Anspruch zu nehmen, wobei die Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten weiterhin bei den meldenden Finanzinstituten liegt.
E. Jeder Staat kann meldenden Finanzinstituten gestatten, die für Neukonten gel- tenden gelten- den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf bestehende Konten anzu- wenden anzuwen- den und die für Konten von hohem Wert geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf Konten von geringerem Wert anzuwenden. Gestattet ein Staat die Anwendung der für Neukonten geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfalts- pflichten auf bestehende Konten, finden die ansonsten geltenden Vorschriften für bestehende Konten weiterhin Anwendung.
Appears in 2 contracts
Samples: Multilateral Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information, Multilateral Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information
Allgemeine Sorgfaltspflichten. A. Ein Konto gilt ab dem Tag als meldepflichtiges Konto, an dem es nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in den Abschnitten II - bis VII als sol- ches solches identifiziert wird wird, und, sofern nichts anderes vorgesehen ist, müssen die Infor- mationen Informationen in Bezug auf ein meldepflichtiges Konto jährlich in dem Kalenderjahr gemeldet werden, das dem Jahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen.
B. Der Saldo oder Wert eines Xxxxxx wird zum letzten Tag des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums ermittelt.
C. Ist eine Saldo- oder Wertgrenze zum letzten Tag eines Kalenderjahrs zu ermit- teln, so muss der betreffende Saldo oder Wert zum letzten Tag des Meldezeitraums ermittelt werden, der mit diesem Kalenderjahr oder innerhalb dieses Kalenderjahrs endet.
X. Xxxxx Staat Mitgliedstaat oder die Schweiz kann meldenden Finanzinstituten gestatten, zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten, die ihnen im Sinne des innerstaatlichen innerstaatli- chen Rechts auferlegt werden, Dienstleister in Anspruch zu nehmen, wobei die Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten weiterhin bei den meldenden Finanzinstituten liegt.
E. Jeder Staat Mitgliedstaat oder die Schweiz kann meldenden Finanzinstituten gestatten, die für Neukonten gel- tenden geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf bestehende Konten anzu- wenden anzuwenden und die für Konten von hohem Wert geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf Konten von geringerem Wert anzuwenden. Gestattet ein Staat Mitgliedstaat oder die Schweiz die Anwendung der für Neukonten geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfalts- pflichten Sorgfaltspflichten auf bestehende Konten, finden die ansonsten geltenden Vorschriften für bestehende Konten weiterhin weiter- hin Anwendung.
Appears in 1 contract
Samples: Abkommen
Allgemeine Sorgfaltspflichten. A. Ein Konto gilt ab dem Tag als meldepflichtiges Konto, an dem es nach den Verfahren Ver- fahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in den Abschnitten II - II–VII als sol- ches identifiziert solches iden- tifiziert wird und, sofern nichts anderes vorgesehen ist, müssen die Infor- mationen Informationen in Bezug auf ein meldepflichtiges Konto jährlich in dem Kalenderjahr gemeldet werden, das dem Jahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen.
B. Der Saldo oder Wert eines Xxxxxx wird zum letzten Tag des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums ermittelt.
C. Ist eine Saldo- oder Wertgrenze zum letzten Tag eines Kalenderjahrs zu ermit- telnermitteln, so muss der betreffende Saldo oder Wert zum letzten Tag des Meldezeitraums ermittelt ermit- telt werden, der mit diesem Kalenderjahr oder innerhalb dieses Kalenderjahrs endet.
X. Xxxxx D. Jeder Staat kann meldenden Finanzinstituten gestatten, zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten, die ihnen im Sinne des innerstaatlichen Rechts auferlegt werdenwer- den, Dienstleister in Anspruch zu nehmen, wobei die Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten weiterhin bei den meldenden Finanzinstituten liegt.
E. Jeder Staat kann meldenden Finanzinstituten gestatten, die für Neukonten gel- tenden gelten- den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf bestehende Konten anzu- wenden anzuwen- den und die für Konten von hohem Wert geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten Sorg- faltspflichten auf Konten von geringerem Wert anzuwenden. Gestattet ein Staat die Anwendung der für Neukonten geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfalts- pflichten Sorgfaltspflich- ten auf bestehende Konten, finden die ansonsten geltenden Vorschriften für bestehende beste- hende Konten weiterhin Anwendung.
Appears in 1 contract
Samples: Multilateral Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information
Allgemeine Sorgfaltspflichten. A. Ein Konto gilt ab dem Tag als meldepflichtiges KontoMELDEPFLICHTIGES KONTO, an dem es nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in den Abschnitten II - bis VII als sol- ches solches identifiziert wird und, sofern nichts anderes vorgesehen ist, müssen die Infor- mationen Informationen in Bezug auf ein meldepflichtiges Konto MELDEPFLICHTIGES KONTO jährlich in dem Kalenderjahr gemeldet werden, das dem Jahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen.
B. Der Saldo oder Wert eines Xxxxxx wird zum letzten Tag des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums ermittelt.
C. Ist eine Saldo- oder Wertgrenze zum letzten Tag eines Kalenderjahrs zu ermit- telnermitteln, so muss der betreffende Saldo oder Wert zum letzten Tag des Meldezeitraums ermittelt werden, der mit diesem Kalenderjahr oder innerhalb dieses Kalenderjahrs endet.
X. Xxxxx Staat Mitgliedstaat oder Andorra kann meldenden Finanzinstituten MELDENDEN FINANZINSTITUTEN gestatten, zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten, die ihnen im Sinne des innerstaatlichen Rechts auferlegt werden, Dienstleister in Anspruch zu nehmen, wobei die Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten weiterhin bei den meldenden Finanzinstituten MELDENDEN FINANZINSTITUTEN liegt.
E. Jeder Staat Mitgliedstaat oder Andorra kann meldenden Finanzinstituten MELDENDEN FINANZINSTITUTEN gestatten, die für Neukonten gel- tenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf bestehende Konten anzu- wenden und die für Konten von hohem Wert NEUKONTEN geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf Konten von geringerem Wert anzuwenden. Gestattet ein Staat BESTEHENDE KONTEN anzuwenden und die Anwendung der für Neukonten KONTEN VON HOHEM WERT geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfalts- pflichten Sorgfaltspflichten auf bestehende KontenKONTEN VON GERINGEREM WERT anzuwenden. Gestattet ein Mitgliedstaat oder Andorra die Anwendung der für NEUKONTEN geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf BESTEHENDE KONTEN, finden die ansonsten geltenden Vorschriften für bestehende Konten BESTEHENDE KONTEN weiterhin Anwendung.
Appears in 1 contract
Samples: Abkommen Über Regelungen Zur Besteuerung Von Zinserträgen