Allgemeine Vertragsbestimmungen. 17 Datenverwendung, Zustimmungserklärung nach dem Datenschutzgesetz, Datenverarbeitungsauskunft 1) Der Beihilfenehmer nimmt gemäß § 27 Abs. 1 ARR 2014 zur Kenntnis, dass das BMVIT und die SCHIG mbH berechtigt sind, 1. die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 (1) b) DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016) zu verarbeiten, wenn dies für den Abschluss und die Abwicklung des Förderungsvertrages, für Kontrollzwecke und die Wahrnehmung der dem BMVIT gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist; 2. die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen und zur Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlichen personenbezogenen Daten über die vom Beihilfenehmer selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt bzw. Einstellungsregistern, oder bei sonstigen Dritten im In- und Ausland zu erheben und an diese zu übermitteln, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen; 3. Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012 durchzuführen. 2) Der Beihilfenehmer nimmt zur Kenntnis, dass personenbezogenen Daten 1. an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144), des Bundesministeriums für Finanzen (insbesondere gemäß §§ 57 bis 61 und 47 BHG 2013 sowie § 14 dieser Verordnung) und der Europäischen Union nach den EU-rechtlichen Bestimmungen übermittelt oder offengelegt werden können; 2. an andere Organe des Bundes oder andere Rechtsträger, zB. die BRZ GmbH oder an andere Förderungsstellen, auf Anfrage insoweit übermittelt werden, als dies auf Grund einer den Förderungsgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtung für deren Koordinationsaufgaben oder zur Kontrolle der Einhaltung der Förderungsobergrenzen erforderlich ist; 3. insbesondere Name, Adresse, Branche, Art und Inhalt des Gegenstands der Beihilfe, Art und Höhe der Beihilfe, Ausmaß der beihilfefähigen Verkehrsleistungen und die jeweiligen programmbezogenen Indikatoren für eventuelle Berichte im Rahmen des EU- Wettbewerbsrechts an die Wettbewerbsbehörde weitergeleitet werden. 3) Der Beihilfenehmer bestätigt, dass die Offenlegung von Daten natürlicher Personen gegenüber dem BMVIT bzw. der SCHIG mbH in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen vom Beihilfenehmer über die Datenverarbeitung durch das BMVIT bzw. die SCHIG mbH informiert werden oder wurden (§ 27 Abs. 4 ARR 2014). 4) Der Beihilfenehmer stimmt, hinsichtlich personenbezogener Daten gemäß Art. 6 (1) a) DSGVO zu, dass das BMVIT bzw. die SCHIG mbH die im Zuge der Förderabwicklung verarbeiteten personenbezogenen Daten und sonstige Daten (zB. Betriebsdaten, Abrechnungsdaten), unter Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, zu verkehrspolitischen Zwecken (zB. Darstellung der Entwicklung des Schienengüterverkehrs, zum Zwecke der Erstellung der notwendigen wirtschaftlichen Analysen und Berichte über die Auswirkung der Förderung) und für die Öffentlichkeitsarbeit (zB. auszugsweise Veröffentlichung von Förderdaten im Geschäftsbericht der SCHIG mbH) verwenden und an Dritte (zB. zur Erstellung von verkehrspolitischen Studien) weitergeben darf. Diese Zustimmung kann jederzeit gänzlich oder in Teilen schriftlich gegenüber dem BMVIT bzw. der SCHIG mbH mit der Wirkung für künftige Datenverarbeitungen widerrufen werden. 5) Nähere Informationen zu den datenschutzbezogenen Rechten des Beihilfenehmers sowie die Kontaktstellen in Datenschutzfragen finden sich unter xxxxx://xxx.xxxxx.xxx/xxxxxxxxxxx/ sowie unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxxxx.xxxx . Dieser Vertrag tritt mit 1. Juni 2019 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2019. Rechte und Pflichten aus diesem Beihilfevertrag sind nicht übertragbar (Zessionsverbot). 1) Auf diesen Vertrag kommt österreichisches Recht zur Anwendung. 2) In allen aus der Gewährung dieser Beihilfe entstehenden Rechtsstreitigkeiten gilt das sachlich zuständige Gericht in Wien als Gerichtsstand vereinbart. Dem Beihilfegeber bleibt es vorbehalten, den Beihilfenehmer auch bei seinem allgemeinen Gerichtsstand zu belangen. 1) Der Vertrag enthält alle zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 2) Soweit in diesem Vertrag auf Anlagen verwiesen wird, bilden sie einen integrierenden Bestandteil des Förderungsvertrages. Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsgrundlagen gilt folgende Reihung: 1. dieser Vertrag 2. die Sonderrichtlinien „Beihilfenprogramm für die Erbringung von Schienengüterverkehrsleistungen in bestimmten Produktionsformen in Österreich 2018 bis 2022“, genehmigt mit Beschluss der Europäischen Kommission X(0000) 0000 vom 25.10.2017 3. die ARR 2014 3) Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
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Samples: Beihilfevertrag
Allgemeine Vertragsbestimmungen. 17 Datenverwendung, Zustimmungserklärung nach dem Datenschutzgesetz, Datenverarbeitungsauskunft
1) Der Beihilfenehmer nimmt gemäß § 27 Abs. 1 ARR 2014 zur Kenntnis, dass das BMVIT BMK und die SCHIG mbH berechtigt sind,
1. die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 (1) b) DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016) zu verarbeiten, wenn dies für den Abschluss und die Abwicklung des Förderungsvertrages, für Kontrollzwecke und die Wahrnehmung der dem BMVIT BMK gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist;
2. die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen und zur Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlichen personenbezogenen Daten über die vom Beihilfenehmer selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt bzw. Einstellungsregistern, oder bei sonstigen Dritten im In- und Ausland zu erheben und an diese zu übermitteln, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen;
3. Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012 durchzuführen.
2) Der Beihilfenehmer nimmt zur Kenntnis, dass personenbezogenen Daten
1. an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144), des Bundesministeriums für Finanzen (insbesondere gemäß §§ 57 bis 61 und 47 BHG 2013 sowie § 14 dieser Verordnung) und der Europäischen Union nach den EU-rechtlichen Bestimmungen übermittelt oder offengelegt werden können;
2. an andere Organe des Bundes oder andere Rechtsträger, zB. die BRZ GmbH oder an andere Förderungsstellen, auf Anfrage insoweit übermittelt werden, als dies auf Grund einer den Förderungsgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtung für deren Koordinationsaufgaben oder zur Kontrolle der Einhaltung der Förderungsobergrenzen erforderlich ist;
3. insbesondere Name, Adresse, Branche, Art und Inhalt des Gegenstands der Beihilfe, Art und Höhe der Beihilfe, Ausmaß der beihilfefähigen Verkehrsleistungen und die jeweiligen programmbezogenen Indikatoren für eventuelle Berichte im Rahmen des EU- Wettbewerbsrechts an die Wettbewerbsbehörde weitergeleitet werden.
3) Der Beihilfenehmer bestätigt, dass die Offenlegung von Daten natürlicher Personen gegenüber dem BMVIT BMK bzw. der SCHIG mbH in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen vom Beihilfenehmer über die Datenverarbeitung durch das BMVIT BMK bzw. die SCHIG mbH informiert werden oder wurden (§ 27 Abs. 4 ARR 2014).
4) Der Beihilfenehmer stimmt, hinsichtlich personenbezogener Daten gemäß Art. 6 (1) a) DSGVO zu, dass das BMVIT BMK bzw. die SCHIG mbH die im Zuge der Förderabwicklung verarbeiteten personenbezogenen Daten und sonstige Daten (zB. Betriebsdaten, Abrechnungsdaten), unter Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, zu verkehrspolitischen Zwecken (zB. Darstellung der Entwicklung des Schienengüterverkehrs, zum Zwecke der Erstellung der notwendigen wirtschaftlichen Analysen und Berichte über die Auswirkung der Förderung) und für die Öffentlichkeitsarbeit (zB. auszugsweise Veröffentlichung von Förderdaten im Geschäftsbericht der SCHIG mbH) verwenden und an Dritte (zB. zur Erstellung von verkehrspolitischen Studien) weitergeben darf. Diese Zustimmung kann jederzeit gänzlich oder in Teilen schriftlich gegenüber dem BMVIT BMK bzw. der SCHIG mbH mit der Wirkung für künftige Datenverarbeitungen widerrufen werden.
5) Nähere Informationen zu den datenschutzbezogenen Rechten des Beihilfenehmers sowie die Kontaktstellen in Datenschutzfragen finden sich unter xxxxx://xxx.xxxxx.xxx/xxxxxxxxxxx/ sowie unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxxxx.xxxx httDs://xxx.xxx.xx.xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxxxx.xxxx . Dieser Vertrag tritt mit 1. Juni 2019 Jänner 2020 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 20192020. Rechte und Pflichten aus diesem Beihilfevertrag sind nicht übertragbar (Zessionsverbot).
1) Auf diesen Vertrag kommt österreichisches Recht zur Anwendung.
2) In allen aus der Gewährung dieser Beihilfe entstehenden Rechtsstreitigkeiten gilt das sachlich zuständige Gericht in Wien als Gerichtsstand vereinbart. Dem Beihilfegeber bleibt es vorbehalten, den Beihilfenehmer auch Beihilfenehmerauch bei seinem allgemeinen Gerichtsstand zu belangen.
1) Der Vertrag enthält alle zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
2) Soweit in diesem Vertrag auf Anlagen verwiesen wird, bilden sie einen integrierenden Bestandteil des Förderungsvertrages. Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsgrundlagen gilt folgende Reihung:
1. dieser Vertrag
2. die Sonderrichtlinien „Beihilfenprogramm für die Erbringung von Schienengüterverkehrsleistungen in bestimmten Produktionsformen in Österreich 2018 bis 2022“, genehmigt mit Beschluss der Europäischen Kommission X(0000) 0000 vom 25.10.2017
3. die ARR 2014
3) Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.. Der Vertrag wird in zwei Ausfertigungen erstellt, wobei eine Ausfertigung der Beihilfegeber und ein Exemplar der Beihilfenehmer erhält. Datum
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Allgemeine Vertragsbestimmungen. 17 Datenverwendung10 Schriftlichkeit § 11 Auflagen und Bedingungen
(1) Die Förderungsnehmerin/Der Förderungsnehmer erklärt, Zustimmungserklärung dass
(a) sie/er über die zur Durchführung des Projekts/Vorhabens notwendigen fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen verfügt und
(b) unter Einrechnung der zugesagten Förderungsmittel die Finanzierung des gegenständlichen Projekts/Vorhabens sichergestellt ist;
(c) sie/er das Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2004, in der jeweils geltenden Fassung, (Anmerkung: gilt nur sofern es sich um die Förderung eines Unternehmens handelt) beachten wird, und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005, sowie das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. I, Nr. 22/1970, beide in der jeweils geltenden Fassung, berücksichtigen wird;
(d) sie/er das Sozialministerium im Fall eines Schlichtungsverfahrens oder eines Gerichtsverfahrens nach dem DatenschutzgesetzBundes-Behindertengleichstellungsgesetz umgehend darüber informieren wird;
(e) Veranstaltungen, Datenverarbeitungsauskunftdie vom Sozialministerium finanziell unterstützt werden, für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglich sind;
1(f) sie/er im Rahmen seiner/ihrer betriebsinternen Qualitätssicherungssysteme Maßnahmen der Gewaltprävention regeln wird. Regelungen über den Umgang mit allfälligen Vorwürfen betreffend Ausbeutung, Gewalt, Belästigung und Missbrauch im Rahmen der Betriebsabläufe vorsehen wird, mindestens eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter im laufenden Vertragsjahr Fortbildungsmaßnahmen über Menschenrechte, die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und Maßnahmen der Gewaltprävention besuchen wird, und die Inhalte im Bereich der Maßnahmenträgerin/des Maßnahmenträgers weitertragen wird, und im Falle mehrere aufeinanderfolgender Vertragsjahre entsprechende Fortbildungen mindestens alle drei Jahre durch mindestens eine Projekt- /Vorhabensmitarbeiterin/einen Projekt-/Vorhabensmitarbeiter absolviert wird. Die Bestimmung der lit. (f) gilt nur für Förderungen über einem Gesamtbetrag von mehr als EUR 50.000,- pro Jahr und Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmern mit mehr als 30 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
(2) Die Förderungsnehmerin/Der Beihilfenehmer nimmt Förderungsnehmer hat
(a) mit der Durchführung des Projekts/Vorhabens gemäß § 27 Absdem vereinbarten Zeitplan, ansonsten unverzüglich nach Gewährung der Förderung zu beginnen, ohne unnötigen Verzug durchzuführen und innerhalb der vereinbarten, ansonsten innerhalb einer angemessenen Frist abzuschließen;
(b) dem Sozialministerium alle Ereignisse, welche die Durchführung des geförderten Projekts/Vorhabens verzögern, erschweren oder unmöglich machen oder eine Abänderung gegenüber dem Antrag oder den vereinbarten Auflagen oder Bedingungen erfordern würden, unverzüglich und aus eigener Initiative anzuzeigen und seinen/ihren Mitteilungspflichten jeweils unverzüglich nachzukommen;
(c) bei der Durchführung des geförderten Projekts/Vorhabens die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten und die Förderungsmittel wirtschaftlich, sparsam und nur für den Zweck zu verwenden, für den sie gewährt wurden. 1 ARR 2014 zur KenntnisDie Preisangemessenheit der im Rahmen der Förderung getätigten Ausgaben ist in allen Fällen sicher zu stellen. Verstöße gegen diesen Grundsatz können dazu führen, dass im Rahmen einer Belegprüfung vorgelegte Belege nicht oder nicht in vollem Umfang anerkannt werden.
(3) Die Förderungsnehmerin/Der Förderungsnehmer bestätigt, dass sie/er das BMVIT und die SCHIG mbH berechtigt sind,
1. Projekt/Vorhaben nicht ohne die im Zusammenhang mit gegenständlichen Vertrag vereinbarte öffentliche Förderung durchführen könnte. Sofern nicht bereits im Antrag angegeben, hat die Förderungsnehmerin/der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 (1) b) DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016) Förderungsnehmer die Höhe jener Mittel bekannt zu verarbeitengeben, um deren Gewährung sie/er für dasselbe Projekt/Vorhaben, wenn dies für den Abschluss und die Abwicklung des Förderungsvertragesauch mit verschiedener Zweckwidmung, für Kontrollzwecke und die Wahrnehmung der dem BMVIT gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist;
2. die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen und zur Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlichen personenbezogenen Daten über die vom Beihilfenehmer selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes oder bei einem anderen RechtsträgerOrgan des Bundes, der einschlägige Förderungen zuerkennt Europäischen Union oder abwickelt bzweinem anderen Rechtsträger einschließlich anderer Gebietskörperschaften beantragt hat oder beantragen will oder die ihr/ihm von diesem bereits gewährt oder in Aussicht gestellt wurden, sowie alle Stellen anzuführen, welche die Förderung des Projekts/Vorhabens abgelehnt haben. EinstellungsregisternDie Mitteilungspflicht umfasst auch jene Förderungen, oder bei sonstigen Dritten im In- und Ausland um die die Förderungsnehmerin/ der Förderungsnehmer nachträglich beantragt. Alle nach erfolgter Bewilligung getroffenen Förderentscheidungen anderer Stellen zum gegenständlichen Projekt/Vorhaben sind ebenfalls unverzüglich dem Sozialministerium schriftlich bekannt zu erheben und an diese zu übermitteln, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen;
3geben. Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012 durchzuführenDiese Mitteilungspflicht besteht bis zur vollständigen Abrechnung des gegenständlichen Projekts/Vorhabens.
2(4) Bei allen Aktivitäten mit Öffentlichkeitswirkung ist auf die Gewährung der Förderung des Sozialministeriums hinzuweisen. Die Förderungsnehmerin/Der Beihilfenehmer nimmt zur KenntnisFörderungsnehmer hat insbesondere bei schriftlichen Veröffentlichungen an gut sichtbarer Stelle den Hinweis „Gefördert aus Mitteln des Sozialministeriums" sowie das Logo des Sozialministeriums anzubringen. Das Sozialministerium behält sich vor, dass personenbezogenen Datendas geförderte Projekt/Vorhaben in einer Kurzversion auf eine seiner Websites zu stellen.
1(5) In Publikationen der Förderungsnehmerin/des Förderungsnehmers ist auf die Verwendung einer geschlechtergerechten Sprache zu achten.
(6) Referentinnen und Referenten, Vortragende usw. an Organe sind bei vom Sozialministerium unterstützten Veranstaltungen darauf hinzuweisen, in Ihren Vorträgen und Beauftragte Unterlagen eine „gendergerechte“ Sprache zu verwenden. Die Förderungsnehmerin/Der Förderungsnehmer hat den Organen oder Beauftragten des Rechnungshofes Bundes (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144), des Bundesministeriums für Finanzen (insbesondere gemäß §§ 57 bis 61 und 47 BHG 2013 sowie § 14 dieser Verordnungoder einer von diesem beauftragten Abwicklungsstelle) und der Europäischen Union nach den EU-rechtlichen Bestimmungen übermittelt EU (bei EU- kofinanzierten Projekten) Einsicht in ihre/seine Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der Durchführung des Projekts/Vorhabens dienende Unterlagen - alle jeweils grundsätzlich im Original - bei sich selbst oder offengelegt werden können;
2. an andere Organe des Bundes oder andere Rechtsträger, zB. die BRZ GmbH oder an andere Förderungsstellen, auf Anfrage insoweit übermittelt werden, als dies auf Grund einer den Förderungsgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtung für deren Koordinationsaufgaben oder zur Kontrolle der Einhaltung der Förderungsobergrenzen erforderlich ist;
3. insbesondere Name, Adresse, Branche, Art und Inhalt des Gegenstands der Beihilfe, Art und Höhe der Beihilfe, Ausmaß der beihilfefähigen Verkehrsleistungen bei Dritten und die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und erteilen zu lassen und hiezu eine geeignete Auskunftsperson bereitzustellen (dies umfasst auch die Einholung von Auskünften - insbesondere Bonitätsauskünften - bei Dritten). Über den jeweiligen programmbezogenen Indikatoren für eventuelle Berichte im Rahmen des EU- Wettbewerbsrechts an die Wettbewerbsbehörde weitergeleitet werdenZusammenhang dieser Unterlagen mit dem Projekt/Vorhaben entscheidet das Prüforgan.
3) Der Beihilfenehmer bestätigt, dass die Offenlegung von Daten natürlicher Personen gegenüber dem BMVIT bzw. der SCHIG mbH in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen vom Beihilfenehmer über die Datenverarbeitung durch das BMVIT bzw. die SCHIG mbH informiert werden oder wurden (§ 27 Abs. 4 ARR 2014).
4) Der Beihilfenehmer stimmt, hinsichtlich personenbezogener Daten gemäß Art. 6 (1) a) DSGVO zu, dass das BMVIT bzw. die SCHIG mbH die im Zuge der Förderabwicklung verarbeiteten personenbezogenen Daten und sonstige Daten (zB. Betriebsdaten, Abrechnungsdaten), unter Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, zu verkehrspolitischen Zwecken (zB. Darstellung der Entwicklung des Schienengüterverkehrs, zum Zwecke der Erstellung der notwendigen wirtschaftlichen Analysen und Berichte über die Auswirkung der Förderung) und für die Öffentlichkeitsarbeit (zB. auszugsweise Veröffentlichung von Förderdaten im Geschäftsbericht der SCHIG mbH) verwenden und an Dritte (zB. zur Erstellung von verkehrspolitischen Studien) weitergeben darf. Diese Zustimmung kann jederzeit gänzlich oder in Teilen schriftlich gegenüber dem BMVIT bzw. der SCHIG mbH mit der Wirkung für künftige Datenverarbeitungen widerrufen werden.
5) Nähere Informationen zu den datenschutzbezogenen Rechten des Beihilfenehmers sowie die Kontaktstellen in Datenschutzfragen finden sich unter xxxxx://xxx.xxxxx.xxx/xxxxxxxxxxx/ sowie unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxxxx.xxxx . Dieser Vertrag tritt mit 1. Juni 2019 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2019. Rechte und Pflichten aus diesem Beihilfevertrag sind nicht übertragbar (Zessionsverbot).
1) Auf diesen Vertrag kommt österreichisches Recht zur Anwendung.
2) In allen aus der Gewährung dieser Beihilfe entstehenden Rechtsstreitigkeiten gilt das sachlich zuständige Gericht in Wien als Gerichtsstand vereinbart. Dem Beihilfegeber bleibt es vorbehalten, den Beihilfenehmer auch bei seinem allgemeinen Gerichtsstand zu belangen.
1) Der Vertrag enthält alle zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
2) Soweit in diesem Vertrag auf Anlagen verwiesen wird, bilden sie einen integrierenden Bestandteil des Förderungsvertrages. Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsgrundlagen gilt folgende Reihung:
1. dieser Vertrag
2. die Sonderrichtlinien „Beihilfenprogramm für die Erbringung von Schienengüterverkehrsleistungen in bestimmten Produktionsformen in Österreich 2018 bis 2022“, genehmigt mit Beschluss der Europäischen Kommission X(0000) 0000 vom 25.10.2017
3. die ARR 2014
3) Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
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Samples: Förderungsvertrag
Allgemeine Vertragsbestimmungen. 17 Datenverwendung, Zustimmungserklärung nach dem Datenschutzgesetz, Datenverarbeitungsauskunft
1) Der Beihilfenehmer nimmt gemäß § 27 Abs. 1 ARR 2014 zur Kenntnis, dass das BMVIT und die SCHIG mbH berechtigt sind,
1. die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 (1) b) DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016) zu verarbeiten, wenn dies für den Abschluss und die Abwicklung des Förderungsvertrages, für Kontrollzwecke und die Wahrnehmung der dem BMVIT gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist;
2. die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen und zur Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlichen personenbezogenen Daten über die vom Beihilfenehmer selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt bzw. Einstellungsregistern, oder bei sonstigen Dritten im In- und Ausland zu erheben und an diese zu übermitteln, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen;
3. Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012 durchzuführen.
2) Der Beihilfenehmer nimmt zur Kenntnis, dass personenbezogenen Daten
1. an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144), des Bundesministeriums für Finanzen (insbesondere gemäß §§ 57 bis 61 und 47 BHG 2013 sowie § 14 dieser Verordnung) und der Europäischen Union nach den EU-rechtlichen Bestimmungen übermittelt oder offengelegt werden können;
2. an andere Organe des Bundes oder andere Rechtsträger, zB. die BRZ GmbH oder an andere Förderungsstellen, auf Anfrage insoweit übermittelt werden, als dies auf Grund einer den Förderungsgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtung für deren förderen Koordinationsaufgaben oder zur Kontrolle der Einhaltung der Förderungsobergrenzen erforderlich ist;
3. insbesondere Name, Adresse, Branche, Art und Inhalt des Gegenstands der Beihilfe, Art und Höhe der Beihilfe, Ausmaß der beihilfefähigen Verkehrsleistungen und die jeweiligen programmbezogenen Indikatoren für eventuelle Berichte im Rahmen des EU- Wettbewerbsrechts an die Wettbewerbsbehörde weitergeleitet werden.
3) Der Beihilfenehmer bestätigt, dass die Offenlegung von Daten natürlicher Personen gegenüber dem BMVIT bzw. der SCHIG mbH in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen vom Beihilfenehmer über die Datenverarbeitung durch das BMVIT bzw. die SCHIG mbH informiert werden oder wurden (§ 27 Abs. 4 ARR 2014).
4) Der Beihilfenehmer stimmt, hinsichtlich personenbezogener Daten gemäß Art. 6 (1) a) DSGVO zu, dass das BMVIT bzw. die SCHIG mbH die im Zuge der Förderabwicklung verarbeiteten personenbezogenen Daten und sonstige Daten (zB. Betriebsdaten, Abrechnungsdaten), unter Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, zu verkehrspolitischen Zwecken (zB. Darstellung der Entwicklung des Schienengüterverkehrs, zum Zwecke der Erstellung der notwendigen wirtschaftlichen Analysen und Berichte über die Auswirkung der Förderung) und für die Öffentlichkeitsarbeit (zB. auszugsweise Veröffentlichung von Förderdaten im Geschäftsbericht der SCHIG mbH) verwenden und an Dritte (zB. zur Erstellung von verkehrspolitischen Studien) weitergeben darf. Diese Zustimmung kann jederzeit gänzlich oder in Teilen schriftlich gegenüber dem BMVIT bzw. der SCHIG mbH mit der Wirkung für künftige Datenverarbeitungen widerrufen werden.
5) Nähere Informationen zu den datenschutzbezogenen Rechten des Beihilfenehmers sowie die Kontaktstellen in Datenschutzfragen finden sich unter xxxxx://xxx.xxxxx.xxx/xxxxxxxxxxx/ sowie unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxxxx.xxxx xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxxxx.xxxx. Dieser Vertrag tritt mit 1. Juni September 2019 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2019. Rechte und Pflichten aus diesem Beihilfevertrag sind nicht übertragbar (Zessionsverbot).
1) Auf diesen Vertrag kommt österreichisches Recht zur Anwendung.
2) In allen aus der Gewährung dieser Beihilfe entstehenden Rechtsstreitigkeiten gilt das sachlich zuständige Gericht in Wien als Gerichtsstand vereinbart. Dem Beihilfegeber bleibt es vorbehalten, den Beihilfenehmer auch Beihilfenehmerauch bei seinem allgemeinen Gerichtsstand zu belangen.
1) Der Vertrag enthält alle zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
2) Soweit in diesem Vertrag auf Anlagen verwiesen wird, bilden sie einen integrierenden Bestandteil des Förderungsvertrages. Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsgrundlagen gilt folgende Reihung:
1. dieser Vertrag
2. die Sonderrichtlinien „Beihilfenprogramm für die Erbringung von Schienengüterverkehrsleistungen in bestimmten Produktionsformen in Österreich 2018 bis 2022“, genehmigt mit Beschluss der Europäischen Kommission X(0000) 0000 vom 25.10.2017
3. die ARR 2014
3) Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
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Samples: Beihilfevertrag
Allgemeine Vertragsbestimmungen. 17 Datenverwendung, Zustimmungserklärung nach dem Datenschutzgesetz, Datenverarbeitungsauskunft
1) Der Beihilfenehmer nimmt gemäß § 27 Abs. 1 ARR 2014 zur Kenntnis, dass das BMVIT Sämtliche Streitigkeiten aus und die SCHIG mbH berechtigt sind,
1. die im Zusammenhang mit der Anbahnung diesem Vertrag unterliegen österreichischem Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten gemäß Artkollisionsrechtlicher Bestimmungen. 6 (1) b) DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments Für sämtliche Streitigkeiten wird das für 0000 Xxxx sachlich und des Rates vom 27örtlich zuständige Gericht vereinbart. April 2016) zu verarbeiten, wenn dies für den Abschluss und die Abwicklung des Förderungsvertrages, für Kontrollzwecke und die Wahrnehmung der dem BMVIT gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist;
2. die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen und zur Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlichen personenbezogenen Daten über die vom Beihilfenehmer selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt bzw. Einstellungsregistern, oder bei sonstigen Dritten im In- und Ausland zu erheben und an diese zu übermitteln, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen;
3. Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012 durchzuführen.
2) Der Beihilfenehmer nimmt zur Kenntnis, dass personenbezogenen Daten
1. an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144), des Bundesministeriums für Finanzen (insbesondere gemäß §§ 57 bis 61 und 47 BHG 2013 sowie § 14 dieser Verordnung) und der Europäischen Union nach den EU-rechtlichen Bestimmungen übermittelt oder offengelegt werden können;
2. an andere Organe des Bundes oder andere Rechtsträger, zB. die BRZ GmbH oder an andere Förderungsstellen, auf Anfrage insoweit übermittelt werden, als dies auf Grund einer den Förderungsgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtung für deren Koordinationsaufgaben oder zur Kontrolle der Einhaltung der Förderungsobergrenzen erforderlich ist;
3. insbesondere Name, Adresse, Branche, Art und Inhalt des Gegenstands der Beihilfe, Art und Höhe der Beihilfe, Ausmaß der beihilfefähigen Verkehrsleistungen und die jeweiligen programmbezogenen Indikatoren für eventuelle Berichte Vereinbarungen im Rahmen des EU- Wettbewerbsrechts an die Wettbewerbsbehörde weitergeleitet werden.
3) Der Beihilfenehmer bestätigtdieses Vertragen be- dürfen für ihre Verbindlichkeit der Schriftform, dass die Offenlegung von Daten natürlicher Personen gegenüber dem BMVIT bzwes wurden keine mündlichen Nebenabreden getroffen und sämtliche zwischen den Vertragspartnern vor Vertragsunterfertigung abgeschlossenen Vereinba- rungen werden mit Unterfertigung dieses Vertrages unwirksam. Änderungen und Ergänzungen der SCHIG mbH in Übereinstimmung mit den Bestimmungen Ver- einbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen Schrift- form, dies gilt auch für ein Abgehen vom Beihilfenehmer über die Datenverarbeitung durch das BMVIT bzwFormerfor- dernis der Schriftlichkeit. die SCHIG mbH informiert werden oder wurden (§ 27 Abs. 4 ARR 2014).
4) Der Beihilfenehmer stimmt, hinsichtlich personenbezogener Daten gemäß Art. 6 (1) a) DSGVO zu, dass das BMVIT bzw. die SCHIG mbH die im Zuge der Förderabwicklung verarbeiteten personenbezogenen Daten und sonstige Daten (zB. Betriebsdaten, Abrechnungsdaten), unter Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, zu verkehrspolitischen Zwecken (zB. Darstellung der Entwicklung des Schienengüterverkehrs, zum Zwecke der Erstellung der notwendigen wirtschaftlichen Analysen und Berichte über die Auswirkung der Förderung) und für die Öffentlichkeitsarbeit (zB. auszugsweise Veröffentlichung von Förderdaten im Geschäftsbericht der SCHIG mbH) verwenden und an Dritte (zB. zur Erstellung von verkehrspolitischen Studien) weitergeben darf. Diese Zustimmung kann jederzeit gänzlich oder in Teilen schriftlich gegenüber dem BMVIT bzw. der SCHIG mbH mit der Wirkung für künftige Datenverarbeitungen widerrufen werden.
5) Nähere Informationen zu den datenschutzbezogenen Rechten des Beihilfenehmers sowie die Kontaktstellen in Datenschutzfragen finden sich unter xxxxx://xxx.xxxxx.xxx/xxxxxxxxxxx/ sowie unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxxxx.xxxx . Dieser Vertrag tritt mit 1. Juni 2019 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2019. Sämtliche Rechte und Pflichten aus dieser Verein- barung gehen auf allfällige Rechtsnachfolger beider Vertragsparteien über. Diese Vereinbarung geht in Bezug auf die perso- nenbezogene Datenverarbeitung und allen daten- schutzrechtlichen Belangen den Bestimmungen des Hauptleistungs-/Rahmenvertrages vor. Die Parteien vereinbaren, den Abschluss dieser Ver- einbarung und deren Inhalt vertraulich zu behandeln. Dies gilt, insoweit die gegenständliche Vereinbarung keine entgegenstehenden Bestimmungen enthält und keine gesetzlichen Auskunftspflichten bestehen. Der Verantwortliche verpflichtet sich, (i) dass sich seine gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und ein- gesetzte und/oder beauftragte Subunternehmer an sämtliche geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit Anti-Korruptionsvorschriften halten sowie (ii) geeignete Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung der Anti-Korruptionsvorschriften sicherzustellen. Ein Verstoß gegen Anti-Korruptions- vorschriften berechtigt den Auftragsverarbeiter – unbeschadet sonstiger Rücktritts- und Kündigungs- rechte – zur fristlosen außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung sowie zur Geltendmachung allfälli- ger Schadenersatzansprüche. Der Verantwortliche ist verpflichtet den Auftragsver- arbeiter darüber zu informieren, ob der Verantwort- liche einen Datenschutzvorfall iSd Art 4 Z 12 DSGVO, der im Zusammenhang mit durch diese Vereinbarung geregelten Verarbeitungen steht, gemäß Art 33 Abs 1 DSGVO an die Datenschutzbehörde gemeldet bzw. gemäß Art 34 DSGVO auch die von diesem Beihilfevertrag sind nicht übertragbar (Zessionsverbot)Daten- schutzvorfall betroffenen Personen benachrichtigt hat. Insbesondere stellt er dem Auftragsverarbeiter auch unentgeltlich eine Kopie jeder Meldung bzw. Benachrichtigung zur Verfügung. Der Verantwortli- che stellt dem Auftragsverarbeiter diese Informationen nach Möglichkeit vor Erstattung der Meldung, längstens jedoch binnen 48 Stunden ab Erstattung der jeweiligen Meldung bzw. Benachrichtigung zur Verfügung. Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarung un- gültig oder unwirksam sein oder werden, so werden die Vertragsparteien einvernehmlich eine gültige bzw. wirksame Bestimmung festlegen, die den ungültigen bzw. unwirksamen Bestimmungen wirtschaftlich am nächsten kommt. Die Ungültigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit bzw. Wirksamkeit des gesamten Vertrages. Die Anlagen 1, 2 und 3 gelten als integrierte Bestand- teile des Vertrages.
1a) Auf diesen Vertrag kommt österreichisches Recht Folgende Kategorien personenbezogener Daten werden verarbeitet: Personenstammdaten Vor- und Nachname Titel Geburtsdatum Geschlecht/Anrede Adressdaten Land Stadt / PLZ Straße Hausnummer Türnummer Daten zur AnwendungIdentifikation Kundennummer Es werden keine Daten besonderer Kategorie nach Art 9 DSGVO verarbeitet. Es werden keine Daten nach Art 10 DSGVO verarbeitet.
2b) In allen aus der Gewährung dieser Beihilfe entstehenden Rechtsstreitigkeiten gilt das sachlich zuständige Gericht in Wien als Gerichtsstand vereinbart. Dem Beihilfegeber bleibt es vorbehaltenZu folgenden Kategorien betroffener Personen werden personenbezogene Daten verarbeitet: Betroffene des Verantwortlichen (Kunden, den Beihilfenehmer auch bei seinem allgemeinen Gerichtsstand zu belangen.
1) Der Vertrag enthält alle zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
2) Soweit in diesem Vertrag auf Anlagen verwiesen wirdInteressenten, bilden sie einen integrierenden Bestandteil des Förderungsvertrages. Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsgrundlagen gilt folgende Reihung:
1. dieser Vertrag
2. die Sonderrichtlinien „Beihilfenprogramm für die Erbringung von Schienengüterverkehrsleistungen in bestimmten Produktionsformen in Österreich 2018 bis 2022“Mitarbeiter, genehmigt mit Beschluss der Europäischen Kommission X(0000) 0000 vom 25.10.2017
3. die ARR 2014
3) Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.Geschäftspartner, …)
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Vertragsbestimmungen. 17 Datenverwendung, Zustimmungserklärung nach dem Datenschutzgesetz, Datenverarbeitungsauskunft
1) Der Beihilfenehmer nimmt gemäß § 27 Abs. 1 ARR 2014 zur Kenntnis, dass das BMVIT BMK und die SCHIG mbH berechtigt sind,
1. die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 (1) b) DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016) zu verarbeiten, wenn dies für den Abschluss und die Abwicklung des Förderungsvertrages, für Kontrollzwecke und die Wahrnehmung der dem BMVIT BMK gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist;
2. die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen und zur Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlichen personenbezogenen Daten über die vom Beihilfenehmer selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt bzw. Einstellungsregistern, oder bei sonstigen Dritten im In- und Ausland zu erheben und an diese zu übermitteln, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen;
3. Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012 durchzuführen.
2) Der Beihilfenehmer nimmt zur Kenntnis, dass personenbezogenen Daten
1. an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144), des Bundesministeriums für Finanzen (insbesondere gemäß §§ 57 bis 61 und 47 BHG 2013 sowie § 14 dieser Verordnung) und der Europäischen Union nach den EU-rechtlichen Bestimmungen übermittelt oder offengelegt werden können;
2. an andere Organe des Bundes oder andere Rechtsträger, zB. die BRZ GmbH oder an andere Förderungsstellen, auf Anfrage insoweit übermittelt werden, als dies auf Grund einer den Förderungsgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtung für deren Koordinationsaufgaben oder zur Kontrolle der Einhaltung der Förderungsobergrenzen erforderlich ist;
3. insbesondere Name, Adresse, Branche, Art und Inhalt des Gegenstands der Beihilfe, Art und Höhe der Beihilfe, Ausmaß der beihilfefähigen Verkehrsleistungen und die jeweiligen programmbezogenen Indikatoren für eventuelle Berichte im Rahmen des EU- Wettbewerbsrechts an die Wettbewerbsbehörde weitergeleitet werden.
3) Der Beihilfenehmer bestätigt, dass die Offenlegung von Daten natürlicher Personen gegenüber dem BMVIT BMK bzw. der SCHIG mbH in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen vom Beihilfenehmer über die Datenverarbeitung durch das BMVIT BMK bzw. die SCHIG mbH informiert werden oder wurden (§ 27 Abs. 4 ARR 2014).
4) Der Beihilfenehmer stimmt, hinsichtlich personenbezogener Daten gemäß Art. 6 (1) a) DSGVO zu, dass das BMVIT BMK bzw. die SCHIG mbH die im Zuge der Förderabwicklung verarbeiteten personenbezogenen Daten und sonstige Daten (zB. Betriebsdaten, Abrechnungsdaten), unter Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, zu verkehrspolitischen Zwecken (zB. Darstellung der Entwicklung des Schienengüterverkehrs, zum Zwecke der Erstellung der notwendigen wirtschaftlichen Analysen und Berichte über die Auswirkung der Förderung) und für die Öffentlichkeitsarbeit (zB. auszugsweise Veröffentlichung von Förderdaten im Geschäftsbericht der SCHIG mbH) verwenden und an Dritte (zB. zur Erstellung von verkehrspolitischen Studien) weitergeben darf. Diese Zustimmung kann jederzeit gänzlich oder in Teilen schriftlich gegenüber dem BMVIT BMK bzw. der SCHIG mbH mit der Wirkung für künftige Datenverarbeitungen widerrufen werden.
5) Nähere Informationen zu den datenschutzbezogenen Rechten des Beihilfenehmers sowie die Kontaktstellen in Datenschutzfragen finden sich unter xxxxx://xxx.xxxxx.xxx/xxxxxxxxxxx/ sowie unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxxxx.xxxx xxxxx://xxx.xxx.xx.xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxxxx.xxxx . Dieser Vertrag tritt mit 1. Juni 2019 Jänner 2020 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 20192020. Rechte und Pflichten aus diesem Beihilfevertrag sind nicht übertragbar (Zessionsverbot).
1) Auf diesen Vertrag kommt österreichisches Recht zur Anwendung.
2) In allen aus der Gewährung dieser Beihilfe entstehenden Rechtsstreitigkeiten gilt das sachlich zuständige Gericht in Wien als Gerichtsstand vereinbart. Dem Beihilfegeber bleibt es vorbehalten, den Beihilfenehmer auch bei seinem allgemeinen Gerichtsstand zu belangen.
1) Der Vertrag enthält alle zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
2) Soweit in diesem Vertrag auf Anlagen verwiesen wird, bilden sie einen integrierenden Bestandteil des Förderungsvertrages. Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsgrundlagen gilt folgende Reihung:
1. dieser Vertrag
2. die Sonderrichtlinien „Beihilfenprogramm für die Erbringung von Schienengüterverkehrsleistungen in bestimmten Produktionsformen in Österreich 2018 bis 2022“, genehmigt mit Beschluss der Europäischen Kommission X(0000) 0000 vom 25.10.2017
3. die ARR 2014
3) Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
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Samples: Beihilfevertrag
Allgemeine Vertragsbestimmungen. 17 Datenverwendung, Zustimmungserklärung nach dem Datenschutzgesetz, Datenverarbeitungsauskunft
1) Der Beihilfenehmer nimmt gemäß § 27 Abs. 1 ARR 2014 zur Kenntnis, dass das BMVIT BMK und die SCHIG mbH berechtigt sind,
1. die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 (1) b) DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016) zu verarbeiten, wenn dies für den Abschluss und die Abwicklung des Förderungsvertrages, für Kontrollzwecke und die Wahrnehmung der dem BMVIT BMK gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist;
2. die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen und zur Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlichen personenbezogenen Daten über die vom Beihilfenehmer selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt bzw. Einstellungsregistern, oder bei sonstigen Dritten im In- und Ausland zu erheben und an diese zu übermitteln, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen;
3. Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012 durchzuführen.
2) Der Beihilfenehmer nimmt zur Kenntnis, dass personenbezogenen Daten
1. an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144), des Bundesministeriums für Finanzen (insbesondere gemäß §§ 57 bis 61 und 47 BHG 2013 sowie § 14 dieser Verordnung) und der Europäischen Union nach den EU-rechtlichen Bestimmungen übermittelt oder offengelegt werden können;
2. an andere Organe des Bundes oder andere Rechtsträger, zB. die BRZ GmbH oder an andere Förderungsstellen, auf Anfrage insoweit übermittelt werden, als dies auf Grund einer den Förderungsgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtung für deren förderen Koordinationsaufgaben oder zur Kontrolle der Einhaltung der Förderungsobergrenzen erforderlich ist;
3. insbesondere Name, Adresse, Branche, Art und Inhalt des Gegenstands der Beihilfe, Art und Höhe der Beihilfe, Ausmaß der beihilfefähigen Verkehrsleistungen und die jeweiligen programmbezogenen Indikatoren für eventuelle Berichte im Rahmen des EU- Wettbewerbsrechts an die Wettbewerbsbehörde weitergeleitet werden.Seite-11 -
3) Der Beihilfenehmer bestätigt, dass die Offenlegung von Daten natürlicher Personen gegenüber dem BMVIT BMK bzw. der SCHIG mbH in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen vom Beihilfenehmer über die Datenverarbeitung durch das BMVIT BMK bzw. die SCHIG mbH informiert werden oder wurden (§ 27 Abs. 4 ARR 2014).
4) Der Beihilfenehmer stimmt, hinsichtlich personenbezogener Daten gemäß Art. 6 (1) a) DSGVO zu, dass das BMVIT BMK bzw. die SCHIG mbH die im Zuge der Förderabwicklung verarbeiteten personenbezogenen Daten und sonstige Daten (zB. Betriebsdaten, Abrechnungsdaten), unter Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, zu verkehrspolitischen Zwecken (zB. Darstellung der Entwicklung des Schienengüterverkehrs, zum Zwecke der Erstellung der notwendigen wirtschaftlichen Analysen und Berichte über die Auswirkung der Förderung) und für die Öffentlichkeitsarbeit (zB. auszugsweise Veröffentlichung von Förderdaten im Geschäftsbericht der SCHIG mbH) verwenden und an Dritte (zB. zur Erstellung von verkehrspolitischen Studien) weitergeben darf. Diese Zustimmung kann jederzeit gänzlich oder in Teilen schriftlich gegenüber dem BMVIT BMK bzw. der SCHIG mbH mit der Wirkung für künftige Datenverarbeitungen widerrufen werden.
5) Nähere Informationen zu den datenschutzbezogenen Rechten des Beihilfenehmers sowie die Kontaktstellen in Datenschutzfragen finden sich unter xxxxx://xxx.xxxxx.xxx/xxxxxxxxxxx/ sowie unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxxxx.xxxx xxxxx://xxx.xxx.xx.xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxxxx.xxxx. Dieser Vertrag tritt mit 1. Juni 2019 Jänner 2020 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 20192020. Rechte und Pflichten aus diesem Beihilfevertrag sind nicht übertragbar (Zessionsverbot).
1) Auf diesen Vertrag kommt österreichisches Recht zur Anwendung.
2) In allen aus der Gewährung dieser Beihilfe entstehenden Rechtsstreitigkeiten gilt das sachlich zuständige Gericht in Wien als Gerichtsstand vereinbart. Dem Beihilfegeber bleibt es vorbehalten, den Beihilfenehmer auch bei seinem allgemeinen Gerichtsstand zu belangen.
1) Der Vertrag enthält alle zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
2) Soweit in diesem Vertrag auf Anlagen verwiesen wird, bilden sie einen integrierenden Bestandteil des Förderungsvertrages. Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsgrundlagen gilt folgende Reihung:
1. dieser Vertrag
2. die Sonderrichtlinien „Beihilfenprogramm für die Erbringung von Schienengüterverkehrsleistungen in bestimmten Produktionsformen in Österreich 2018 bis 2022“, genehmigt mit Beschluss der Europäischen Kommission X(0000) 0000 vom 25.10.2017
3. die ARR 2014
3) Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
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Samples: Beihilfevertrag