Common use of Allgemeine Vertragsbestimmungen Clause in Contracts

Allgemeine Vertragsbestimmungen. 1.1. Auf Grundlage von Vereinbarungen zwischen dem Lizenzgeber und internationalen Standardbetreibern können Futtermittelunternehmen, die entsprechend einem durch den Lizenzgeber anerkannten Standard zertifiziert wurden, ohne Durchführung eines zusätzlichen pastus+ Audits und durch Vorlage einer gültigen Zertifizierung eines anerkannten Standards am System pastus+ teilnehmen. 1.2. Voraussetzungen für die Teilnahme als pastus+ Lizenznehmer und für die Kennzeichnung der Futtermittel mit dem Zeichen sind eine aufrechte Zertifizierung nach einem durch den Lizenzgeber anerkannten Standard, der Abschluss des vorliegenden Lizenzvertrages, die Einhaltung der für den Lizenznehmer geltenden Zusatzmodule der AMA-Futtermittelrichtlinie pastus+ (z.B. Modul AMA-Gütesiegel) idgF und die Entrichtung von Lizenzgebühren laut Gebührenordnung idgF des Lizenzgebers. 1.3. Vertragspartner und damit Lizenznehmer ist das umseitig angeführte rechtsfähige Unternehmen mit den in der Anlage 1 angeführten Betriebsstätten des Lizenznehmers. Alle Anlagen bilden integrierende Bestandteile des Lizenzvertrages. 1.4. Die Teilnahme als pastus+ Lizenznehmer berechtigt zur Lieferung von mit dem Zeichen gekennzeichneten Futtermitteln innerhalb des Systems pastus+ und an Landwirte im AMA-Gütesiegel Programm. 1.5. Das Zeichennutzungsrecht ist nicht übertragbar. Unterlizenzen können daher vom Lizenznehmer nicht rechtswirksam erteilt werden. Das Zeichennutzungsrecht wird durch den Lizenzgeber gewährt nach Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen, insbesondere gem. nachstehendem Pkt. 2 des Lizenzvertrages.

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Allgemeine Vertragsbestimmungen. 1.19.1. Auf Grundlage von Vereinbarungen zwischen dem Lizenzgeber und internationalen Standardbetreibern können FuttermittelunternehmenAn das Vermittlungsunternehmen gerichtete Erklärungen, Anzeigen, etc. – ausgenommen Rücktrittserklärungen – bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit einem Schriftstück samt Originalunterschrift (die entsprechend einem durch den Lizenzgeber anerkannten Standard zertifiziert wurden, ohne Durchführung eines zusätzlichen pastus+ Audits und durch Vorlage einer gültigen Zertifizierung eines anerkannten Standards am System pastus+ teilnehmenÜbermittlung via Telefax oder einfacher Email ist ausreichend). 1.29.2. Voraussetzungen für die Teilnahme Belehrung über das Rücktritts- /Widerrufsrecht: Haben das Vermittlungsunternehmen und der Auftraggeber als pastus+ Lizenznehmer und für die Kennzeichnung Verbraucher den gegenständlichen Vermittlungsvertrag a. nicht in den Geschäftsräumlichkeiten des Vermittlungsunternehmens abgeschlossen oder b. wurde der Futtermittel mit dem Zeichen sind eine aufrechte Zertifizierung nach einem durch den Lizenzgeber anerkannten Standard, der Auftraggeber vor Abschluss des vorliegenden LizenzvertragesVermittlungsvertrages vom Vermittlungsunternehmen außerhalb von dessen Geschäftsräumlichkeiten persönlich und individuell angesprochen oder c. im Fernabsatz, die Einhaltung der für den Lizenznehmer geltenden Zusatzmodule der AMA-Futtermittelrichtlinie pastus+ das heißt unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmittel (z.B. Modul AMATelefon, E-GütesiegelMail), ohne gleichzeitiger körperliche Anwesenheit des Vermittlungsunternehmens bzw. einer dem Vermittlungsunternehmen als Vertretung zurechenbaren Person im Rahmen eines organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems abgeschlossen, so kann der Auftraggeber ohne Angaben von Gründen vom Vermittlungsvertrag binnen 14 Tagen zurücktreten. Die Frist beginnt im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, frühestens jedoch mit Ausfolgung des vorab auszufüllenden Widerrufsformulars (Beilage ./V2). Die Erklärung des Rücktritts bzw. Widerrufs kann entweder formfrei mittels eindeutiger Erklärung oder mittels dem vorausgefüllten Widerrufsformular (Beilage ./V2) idgF erfolgen. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erklärung innerhalb von 14 Tagen an das Vermittlungsunternehmen abgesendet wird. Der Auftraggeber kann zudem dann vom Vermittlungsvertrag zurücktreten bzw. diesen widerrufen, wenn das Vermittlungsunternehmen gegen die gewerberechtlichen Regelungen über das Sammeln und die Entrichtung Entgegennahme von Lizenzgebühren laut Gebührenordnung idgF Bestellungen auf Dienstleistungen (§ 54 GewO 1994) sowie über das Aufsuchen von Privatpersonen und Werbeveranstaltungen (§ 57 GewO 1994) verstoßen hat. HINWEIS: Zu lit. b. wird auf § 3 Abs 3 der Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung hingewiesen, wonach das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zweck des LizenzgebersSammelns von Bestellungen auf Leistungen der Organisation von Personenbetreuung nur auf ausdrückliche, an das Vermittlungsunternehmen gerichtete, Aufforderung gestattet ist, und weiters die Entgegennahme von Bestellungen auf solche Leistungen nur in den Betriebsstätten oder anlässlich des gemäß dem vorherigen Satz zulässigen Aufsuchens gestattet ist. Wenn der Auftraggeber diesen Vermittlungsvertrag wiederrufen hat, hat das Vermittlungsunternehmen dem Auftraggeber alle von diesem erhaltene Zahlungen (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Auftraggeber eine andere Art der Lieferung als die vom Vermittlungsunternehmen angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag des Zugangs des Widerrufs beim Vermittlungsunternehmen, zurückzuzahlen. Für die Rückzahlung hat das Vermittlungsunternehmen das Zahlungsmittel der ursprünglichen Transaktion zu verwenden und dürfen dem Auftraggeber hierfür keine zusätzlichen Preise in Rechnung gestellt werden. Verlangt der Auftraggeber durch das Ankreuzen der nachfolgenden Auswahlmöglichkeit „Ja“ ausdrücklich den Beginn der Dienstleistungen durch das Vermittlungsunternehmen bereits vor Ablauf der Rücktritts-/Widerrufsfrist, ist selbst im Falle eines Rücktritts bzw. Widerrufes für bis dahin erbrachte Leistungen ein entsprechender Preis zu bezahlen. ☐ Ja ☐ Nein 9.3. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird als Gerichtsstand das jeweils sachlich zuständige Gericht jenes Ortes vereinbart, in dessen Sprengel sich der Wohnsitz des Auftraggebers befindet. 1.39.4. Vertragspartner und damit Lizenznehmer Auf diesen Vertrag ist das umseitig angeführte rechtsfähige Unternehmen mit den in der Anlage 1 angeführten Betriebsstätten des Lizenznehmers. Alle Anlagen bilden integrierende Bestandteile des Lizenzvertragesausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. 1.49.5. Dieser Vertrag wird einfach errichtet. Das Original erhält das Vermittlungsunternehmen, der Auftraggeber erhält eine Kopie. 9.6. Die Teilnahme als pastus+ Lizenznehmer berechtigt Bestimmungen des Maklergesetzes kommen subsidiär zur Lieferung von mit dem Zeichen gekennzeichneten Futtermitteln innerhalb des Systems pastus+ und an Landwirte im AMA-Gütesiegel ProgrammAnwendung. 1.5. Das Zeichennutzungsrecht ist nicht übertragbar. Unterlizenzen können daher vom Lizenznehmer nicht rechtswirksam erteilt werden. Das Zeichennutzungsrecht wird durch den Lizenzgeber gewährt nach Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen, insbesondere gem. nachstehendem Pkt. 2 des Lizenzvertrages.

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Samples: Vermittlungsvertrag

Allgemeine Vertragsbestimmungen. 1.1. Auf Grundlage von Vereinbarungen zwischen dem Lizenzgeber und internationalen Standardbetreibern können Futtermittelunternehmen, die entsprechend einem durch den Lizenzgeber anerkannten Standard zertifiziert wurden, ohne Durchführung eines zusätzlichen pastus+ Audits und durch Vorlage einer gültigen Zertifizierung eines anerkannten Standards am System pastus+ teilnehmen. 1.2. Voraussetzungen für die Teilnahme als pastus+ Lizenznehmer und für die Kennzeichnung der Futtermittel mit dem Zeichen sind eine aufrechte Zertifizierung nach einem durch den Lizenzgeber anerkannten Standard, der Abschluss des vorliegenden Lizenzvertrages, die Einhaltung der für den Lizenznehmer geltenden Zusatzmodule der AMA-Futtermittelrichtlinie pastus+ (z.B. Modul AMA-Gütesiegel) idgF und die Entrichtung von Lizenzgebühren laut Gebührenordnung idgF des Lizenzgebers. 1.3. 1.1 Vertragspartner und damit Lizenznehmer ist das umseitig im Vertragskopf angeführte rechtsfähige Unternehmen mit den in der Anlage 1 angeführten Betriebsstätten des LizenznehmersLizenznehmers sowie in der Anlage 2 angeführten Betriebsstätten der Eigenmarkenhersteller/Betriebsstätten der Lohnproduzenten. Alle Anlagen bilden integrierende Bestandteile des Lizenzvertrages. 1.4. Die Teilnahme als pastus+ Lizenznehmer berechtigt zur Lieferung von Als Betriebsstätten werden alle Stellen bezeichnet, die an der Produktion oder am Vertrieb eines mit dem Zeichen gekennzeichneten Futtermitteln innerhalb des Systems pastus+ und an Landwirte Produkts beteiligt sind. Produkte im AMA-Gütesiegel ProgrammSinne dieses Vertrages sind alle mit dem Zeichen zu kennzeichnenden Erzeugnisse. 1.51.2 Werden Produkte in Betriebsstätten des Unternehmens des Lizenznehmers produziert, sind diese Betriebsstätten unter „Betriebstätte des Lizenznehmers“ in der Anlage 1 angeführt. 1.3 Lässt der Lizenznehmer Produkte, die in weiterer Folge unter seiner Eigenmarke verkauft/vertrieben werden, von/in einem anderem Unternehmen produzieren, ist dieses unter „Betriebsstätte des Eigenmarkenherstellers“ in der Anlage 2 angeführt. 1.4 Übergibt der Lizenznehmer das in seinem Eigentum stehende Produkt einem anderen Unternehmen zur weiteren Be- oder Verarbeitung ohne Eigentumsübertragung, ist dieses unter „Betriebsstätte des Lohnproduzenten“ in der Anlage 2 angeführt. 1.5 Durch unmittelbaren Abschluss dieses Lizenzvertrages an den direkt vorangegangenen befristeten wird die Rechtskontinuität in den unverändert gebliebenen Vertragspunkten gewahrt. Es werden nur die geänderten Punkte (z.B. Produktpalette, Vertragslaufzeit) erneuert – daher entfällt in diesem Fall die Vertragserrichtungsgebühr. 1.6 Das Zeichennutzungsrecht ist nicht übertragbar. Unterlizenzen können daher vom Lizenznehmer nicht rechtswirksam erteilt werden. . 1.7 Konkrete Bestimmungen in der jeweiligen Richtlinie des Lizenzgebers haben Vorrang vor allgemeinen Bestimmungen dieses Vertrages. 1.8 Das Zeichennutzungsrecht wird durch den Lizenzgeber gewährt nach Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen, insbesondere gem. nachstehendem Pkt. 2 des LizenzvertragesLizenzvertrages .

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Samples: Licensing Agreement

Allgemeine Vertragsbestimmungen. 1.19.1. Auf Grundlage von Vereinbarungen zwischen dem Lizenzgeber An das Vermittlungsunternehmen gerichtete Erklärungen, Anzeigen, etc. – ausgenommen Rücktrittserklärungen – bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit einem Schriftstück samt Originalunterschrift (die Übermittlung via Telefax oder einfacher Email ist ausreichend). 9.2. Belehrung über das Rücktritts- /Widerrufsrecht: Haben das Vermittlungsunternehmen und internationalen Standardbetreibern können Futtermittelunternehmen, die entsprechend einem durch der Auftraggeber als Verbraucher den Lizenzgeber anerkannten Standard zertifiziert wurden, ohne Durchführung eines zusätzlichen pastus+ Audits und durch Vorlage einer gültigen Zertifizierung eines anerkannten Standards am System pastus+ teilnehmen.gegenständlichen Vermittlungsvertrag 1.2. Voraussetzungen für die Teilnahme als pastus+ Lizenznehmer und für die Kennzeichnung a. nicht in den Geschäftsräumlichkeiten des Vermittlungsunternehmens abgeschlossen oder b. wurde der Futtermittel mit dem Zeichen sind eine aufrechte Zertifizierung nach einem durch den Lizenzgeber anerkannten Standard, der Auftraggeber vor Abschluss des vorliegenden LizenzvertragesVermittlungsvertrages vom Vermittlungsunternehmen außerhalb von dessen Geschäftsräumlichkeiten persönlich und individuell angesprochen oder c. im Fernabsatz, die Einhaltung der für den Lizenznehmer geltenden Zusatzmodule der AMA-Futtermittelrichtlinie pastus+ das heißt unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmittel (z.B. Modul AMATelefon, E-GütesiegelMail), ohne gleichzeitiger körperliche Anwesenheit des Vermittlungsunternehmens bzw. einer dem Vermittlungsunternehmen als Vertretung zurechenbaren Person im Rahmen eines organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems abgeschlossen, so kann der Auftraggeber ohne Angaben von Gründen vom Vermittlungsvertrag binnen 14 Tagen zurücktreten. Die Frist beginnt im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, frühestens jedoch mit Ausfolgung des vorab auszufüllenden Widerrufsformulars (Beilage ./V2). Die Erklärung des Rücktritts bzw. Widerrufs kann entweder formfrei mittels eindeutiger Erklärung oder mittels dem vorausgefüllten Widerrufsformular (Beilage ./V2) idgF erfolgen. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erklärung innerhalb von 14 Tagen an das Vermittlungsunternehmen abgesendet wird. Der Auftraggeber kann zudem dann vom Vermittlungsvertrag zurücktreten bzw. diesen widerrufen, wenn das Vermittlungsunternehmen gegen die gewerberechtlichen Regelungen über das Sammeln und die Entrichtung Entgegennahme von Lizenzgebühren laut Gebührenordnung idgF Bestellungen auf Dienstleistungen (§ 54 GewO 1994) sowie über das Aufsuchen von Privatpersonen und Werbeveranstaltungen (§ 57 GewO 1994) verstoßen hat. HINWEIS: Zu lit. b. wird auf § 3 Abs 3 der Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung hingewiesen, wonach das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zweck des LizenzgebersSammelns von Bestellungen auf Leistungen der Organisation von Personenbetreuung nur auf ausdrückliche, an das Vermittlungsunternehmen gerichtete, Aufforderung gestattet ist, und weiters die Entgegennahme von Bestellungen auf solche Leistungen nur in den Betriebsstätten oder anlässlich des gemäß dem vorherigen Satz zulässigen Aufsuchens gestattet ist. Wenn der Auftraggeber diesen Vermittlungsvertrag wiederrufen hat, hat das Vermittlungsunternehmen dem Auftraggeber alle von diesem erhaltene Zahlungen (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Auftraggeber eine andere Art der Lieferung als die vom Vermittlungsunternehmen angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag des Zugangs des Widerrufs beim Vermittlungsunternehmen, zurückzuzahlen. Für die Rückzahlung hat das Vermittlungsunternehmen das Zahlungsmittel der ursprünglichen Transaktion zu verwenden und dürfen dem Auftraggeber hierfür keine zusätzlichen Preise in Rechnung gestellt werden. Verlangt der Auftraggeber durch das Ankreuzen der nachfolgenden Auswahlmöglichkeit „Ja“ ausdrücklich den Beginn der Dienstleistungen durch das Vermittlungsunternehmen bereits vor Ablauf der Rücktritts-/Widerrufsfrist, ist selbst im Falle eines Rücktritts bzw. Widerrufes für bis dahin erbrachte Leistungen ein entsprechender Preis zu bezahlen. Höhe des Preises: Xxxx Xxxxxxxxxx, die das Vermittlungsunternehmen bis zum Zeitpunkt, zu dem das Vermittlungsunternehmen von der Ausübung des Rücktritts-/Widerrufsrechts unterrichtet wird, sind mit jenem Teilbetrag 9.5. Dieser Vertrag wird einfach errichtet. Das Original erhält das Vermittlungsunternehmen, der Auftraggeber erhält eine Kopie. 1.3. Vertragspartner und damit Lizenznehmer ist das umseitig angeführte rechtsfähige Unternehmen mit den in der Anlage 1 angeführten Betriebsstätten des Lizenznehmers. Alle Anlagen bilden integrierende Bestandteile des Lizenzvertrages. 1.49.6. Die Teilnahme als pastus+ Lizenznehmer berechtigt Bestimmungen des Maklergesetzes kommen subsidiär zur Lieferung von mit dem Zeichen gekennzeichneten Futtermitteln innerhalb des Systems pastus+ und an Landwirte im AMA-Gütesiegel ProgrammAnwendung. 1.5. Das Zeichennutzungsrecht ist nicht übertragbar. Unterlizenzen können daher vom Lizenznehmer nicht rechtswirksam erteilt werden. Das Zeichennutzungsrecht wird durch den Lizenzgeber gewährt nach Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen, insbesondere gem. nachstehendem Pkt. 2 des Lizenzvertrages.

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Samples: Vermittlungsvertrag