Zahlung des Beitrages nach Kündigung. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer inner- halb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbe- stimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristab- lauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Ziffer 6.3 Absatz 2) bleibt unberührt.
Zahlung des Beitrages nach Kündigung. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (§ 22.3 b)) bleibt unberührt. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungs- nehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig eine Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) aufgefordert worden ist. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
Zahlung des Beitrages nach Kündigung. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Nr. 4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
Zahlung des Beitrages nach Kündigung. Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, inner- halb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leisten. Für Versicherungsfälle, die nach dem Zu- gang der Kündigung aber vor erfolgter Beitragszah- lung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versiche- rungsschutz (siehe Ziffer 10.3.3.2).
Zahlung des Beitrages nach Kündigung. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versiche- rungsschutz. (Siehe Nr. 3 b) § 5 Lastschrift
1. Pflichten des Versicherungsnehmers
a) Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fäl- ligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des Xxxxxx zu sorgen.
b) Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zah- lung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Zahlung des Beitrages nach Kündigung. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versiche> rungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündi> gung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbun> den worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfrei> heit des Versicherers (Nr. 3 b) bleibt unberührt. § 5 Lastschrift
Zahlung des Beitrages nach Kündigung. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versiche- rungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kün- digung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung ver- bunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Für Versicherungsfäl- le, die nach dem Zugang der Kündigung aber vor er- folgter Beitragszahlung eingetreten sind, besteht je- doch kein Versicherungsschutz (siehe B-8.3.2). B-9 Beitragszahlung per SEPA-Lastschrift- mandat, PayPal oder mit Kreditkarte als Geschäftsgrundlage/Kündigungsrecht bei Widerruf Den Versicherungsvertrag mit dem Versicherungs- nehmer kann der Versicherer nur abschließen und weiterführen, wenn er vom Versicherungsnehmer oder von einer anderen Person durch ein SEPA- Lastschriftmandat, durch Überlassung von Kreditkar- tendaten oder durch Anweisungen an den Zah- lungsdienst PayPal ermächtigt bzw. in die Lage ver- setzt wird, den jeweils fälligen Beitrag von dessen bzw. deren Konto einzuziehen. B-9.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
Zahlung des Beitrages nach Kündigung. Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Beitrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eingetreten sind, ist der Versicherer jedoch von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Zahlung des Beitrages nach Kündigung. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungs- nehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung o- der, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versi- cherers (Nr. 3b) bleibt unberührt.
Zahlung des Beitrages nach Kündigung. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versiche- rungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kün- digung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung ver- bunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Für Versicherungsfäl- le, die nach dem Zugang der Kündigung aber vor er- folgter Beitragszahlung eingetreten sind, besteht je- doch kein Versicherungsschutz (siehe B-8.3.2). B-9 SEPA-Lastschriftmandat als Geschäfts- grundlage/Kündigungsrecht bei Widerruf B-9.1 Pflichten des Versicherungsnehmers