Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles
Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles. Um Leistungsfälle schnell und unkompliziert bearbeiten zu können, sind wir auf die Mitwirkung der Versicherten angewiesen. • ihre Behandler von der Schweigepflicht entbindet, damit wir die benötigten Informationen einholen können, • sich durch einen von uns beauftragten Arzt untersuchen lässt, • Beginn und Ende der Auslandsreise nachweist. • müssen Sie uns unverzüglich anzeigen. Darüber hinaus haben Sie weitere Obliegenheiten zu erfüllen, die unter anderem der Klärung des Versiche- rungsfalles dienen oder zur Minderung des Schadens führen können. Bei Nichtbeachtung von Obliegenheiten können Sie Ihren Leistungsanspruch ganz oder teilweise verlieren.
Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles. Der Versicherungsnehmer hat
Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles. Um Leistungsfälle schnell und unkompliziert bearbeiten zu können, sind wir auf die Mitwirkung unserer Versicherten angewiesen. Mit dem Erstattungsantrag sind Nachweise über die Vorleistung der GKV und sonstiger Kostenträger zu erbrin- gen. Es kann im Einzelfall z. B. erforderlich sein, dass die versicherte Person › ihre Behandler von der Schweigepflicht entbindet, damit wir die benötigten Informationen einholen können, › sich durch einen von uns beauftragten Arzt untersuchen lässt. Bei Nichtbeachtung von Obliegenheiten können Sie – je nach Schwere des Verschuldens – Ihren Leistungsanspruch ganz oder teilweise verlieren. Einzelheiten finden Sie in den §§ 13 und 14 RB/KK 09.
Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles. Es besteht beispielsweise die Verpflichtung, bei Eintritt des Versicherungsfalles alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfangs erforderlich sind. Diese und weitere bei Eintritt des Versicherungsfalles geltende Obliegenheiten finden Sie ebenfalls jeweils in § 9 der AVB AMC. Bei einer Verletzung der Obliegenheiten kann der Versicherer die Leistungen mindern oder verweigern und gegebenenfalls den Vertrag kündigen. Einzelheiten finden Sie jeweils in § 10 der AVB AMC.
Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles. Entdecken des Schadens Mit Ausnahme für die Deckungen „Haftpflicht“ und „Assistance“ gilt:
Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles. Um Leistungsfälle schnell und unkompliziert bearbeiten zu können, sind wir auf die Mitwirkung der Versicherten angewiesen. • ihre Behandler von der Schweigepflicht entbindet, damit wir die benötigten Informationen einholen können, • sich durch einen von uns beauftragten Arzt untersuchen lässt, • Beginn und Ende der Auslandsreise nachweist. Schadensfälle in der Haftpflicht-, Unfall- und Reisegepäckversicherung müssen Sie uns unverzüglich anzeigen. Darüber hinaus haben Sie weitere Ob- liegenheiten zu erfüllen, die unter anderem der Klärung des Versicherungsfalles dienen oder zur Minderung des Schadens führen können. Bei Nichtbeachtung von Obliegenheiten können Sie Ihren Leistungsanspruch ganz oder teilweise verlieren. Näheres s. §§ 10 und 11 AVB-ARK 2010, § 25 AHB 2008 und §§ 9 und 10 AUB 2008 und § 14 AVBR 2008.
Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles Easy_Mobile_B2C_0420
Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen hat, sind: aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften