Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles Musterklauseln

Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles. Um Leistungsfälle schnell und unkompliziert bearbeiten zu können, sind wir auf die Mitwirkung der Versicherten angewiesen. • ihre Behandler von der Schweigepflicht entbindet, damit wir die benötigten Informationen einholen können, • sich durch einen von uns beauftragten Arzt untersuchen lässt, • Beginn und Ende der Auslandsreise nachweist. • müssen Sie uns unverzüglich anzeigen. Darüber hinaus haben Sie weitere Obliegenheiten zu erfüllen, die unter anderem der Klärung des Versiche- rungsfalles dienen oder zur Minderung des Schadens führen können. Bei Nichtbeachtung von Obliegenheiten können Sie Ihren Leistungsanspruch ganz oder teilweise verlieren.
Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles (1) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sor- gen; (2) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzuzei- gen; (3) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung – gegebe- nenfalls auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten; (4) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsneh- mer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; (5) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; (6) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; (7) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren. (8) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Un- tersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; (9) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschatfung ihm billigerweise zugemutet werden kann; (10) für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufge- botsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen. b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß a) ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles. Der Versicherungsnehmer hat a) jeden Sachschaden an der versicherten Sache, der einen Unterbrechungsschaden verursachen könnte, dem Versicherer unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen; b) Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus oder Plünderung darüber hinaus unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dort ebenfalls unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; c) den Unterbrechungsschaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen bzw. soweit die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen; d) einem Beauftragten des Versicherers alle erforderlichen Untersuchungen über Ursachen und Höhe des Unterbrechungsschadens zu gestatten; e) dem Versicherer auf Verlangen alle für die Schadenregulierung erforderlichen Auskünfte zu erteilen; f) dem Versicherer Einsicht in die Geschäftsbücher, Bilanzen sowie die Hilfsbücher, Rechnungen und Belege über den Geschäftsgang während des laufenden Geschäftsjahres und gegebenenfalls der 3 Vorjahre zu gewähren.
Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles. Es besteht beispielsweise die Verpflichtung, bei Eintritt des Versicherungsfalles alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfangs erforderlich sind. Diese und weitere bei Eintritt des Versicherungsfalles geltende Obliegenheiten finden Sie ebenfalls jeweils in § 9 der AVB AMC. Bei einer Verletzung der Obliegenheiten kann der Versicherer die Leistungen mindern oder verweigern und gegebenenfalls den Vertrag kündigen. Einzelheiten finden Sie jeweils in § 10 der AVB AMC.
Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles. Um Leistungsfälle schnell und unkompliziert bearbeiten zu können, sind wir auf die Mitwirkung unserer Versicherten angewiesen. Es kann im Einzelfall z. B. erforderlich sein, dass die versicherte Person › ihre Behandler von der Schweigepflicht entbindet, damit wir die benötigten Informationen einholen können, › sich durch einen von uns beauftragten Arzt untersuchen lässt. Bei Nichtbeachtung von Obliegenheiten können Sie – je nach Schwere des Verschuldens – Ihren Leistungsanspruch ganz oder teilweise verlieren. Einzelheiten finden Sie in den §§ 13 und 14 RB/KK 09.
Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versiche- rungsfalles
Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles. Entdecken des Schadens Mit Ausnahme für die Deckungen „Haftpflicht“ und „Assistance“ gilt: (1) Nach Möglichkeit ist bei einem unmittelbar drohenden oder einge- tretenen Schaden a) für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versicherten Sachen zu sorgen, b) hierzu unsere Weisung einzuho- len und einzuhalten. (2) Bei Verlust von Sparbüchern und Wertpapieren muss die Sperre von Auszahlungen unverzüglich beantragt und soweit möglich, das gerichtliche Kraftloserklärungs- verfahren (Aufgebotsverfahren) eingeleitet werden. Für die Deckung „Haftpflicht“ gilt: (1) Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtungen von Ihnen selbst auch Schadenersatz- verpflichtungen anderer Personen umfasst, sind diese neben Ihnen (2) Sie haben alles Ihnen Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzu- klären und den entstandenen Scha- den gering zu halten. (3) Im Fall des Verlustes, Beschädi- gung, Vernichtung oder des Abhandenkommens einer Sache gemäß Kapitel 2.1.6. „Deckungs- umfang der Pakete“ in der Deckung für die „Privat- und Sporthaftpflicht“, Punkt (4) b) haben Sie unverzüglich bei der zuständigen Sicherheits- behörde Anzeige zu erstatten.
Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherte (Vermieter): a) bei Zahlungsverzug den Mietvertrag außerordentlich zu kündigen, wenn der Mieter