Common use of Allgemeiner Teil Clause in Contracts

Allgemeiner Teil. Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher ge- mäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Ange- legenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Arti- kel 50 Abs. 1 B-VG zweiter Satz auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Cha- rakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EG-Mitgliedstaaten schließen analoge Ab- kommen mit Drittländern ab. Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirt- schaftlich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, daß Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, daß der Investitionsfluß auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muß daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen. Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von ei- nem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Abkommensinhalte einander in hohem Maße ähnlich bis identisch. Größere Abweichungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers. In Entsprechung des österreichischen Mustervertrages sichern einander die Vertragsparteien die Meistbegünstigung zu. Es kann erwartet werden, daß die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in Vietnam Gebrauch macht. Auch auf vietnamesischer Seite besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkommens ist es, die österrei- chischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in der Sozialistischen Republik Vietnam zu unter- stützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern. Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investiti- onen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Xxxxxxxx, von Erlösen aus deren Liquidation oder Veräußerung und von Entschädigungen im Enteignungsfall. Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schiedsverfahren nach der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung vor. Für Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Interpretation und Anwendung dieses Abkommens ist ein Schiedsverfahren vorgesehen.

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Samples: Investment Protection Agreement

Allgemeiner Teil. Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher ge- mäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Ange- legenheitenAngele- genheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Arti- kel 50 Abs. 1 B-VG zweiter Satz auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Cha- rakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EG-Mitgliedstaaten schließen analoge Ab- kommen mit Drittländern ab. Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirt- schaftlich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, daß Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, daß der Investitionsfluß auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muß daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit Möglich- keit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen. Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von ei- nem einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Abkommensinhalte Abkom- mensinhalte einander in hohem Maße ähnlich bis identisch. Größere Abweichungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers. In Entsprechung des österreichischen Mustervertrages Die Vertragsparteien sichern einander die Vertragsparteien sich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Es kann erwartet werden, daß die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten In- vestitionstätigkeiten in Vietnam Rumänien Gebrauch macht. Auch auf vietnamesischer rumänischer Seite besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkommens ist es, die österrei- chischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in der Sozialistischen Republik Vietnam Rumänien zu unter- stützen unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern. Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investiti- onen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Xxxxxxxx, von Erlösen aus deren Liquidation oder Veräußerung und von Entschädigungen im Enteignungsfall. Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schiedsverfahren nach der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung vor. Für Meinungsverschiedenheiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten beigelegt werden können, können auf Antrag der Vertragspartei oder des Inves- tors der anderen Vertragspartei einem einvernehmlich vereinbarten Schiedsgericht, den Vertragsparteien hinsichtlich innerstaatlichen Behörden des Aufnahmestaates oder dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitions- streitigkeiten im Sinne der Interpretation und Anwendung dieses Abkommens ist ein Schiedsverfahren vorgesehenWashingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. Xxxx 1965 unterbreitet werden.

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Samples: Abkommen Über Die Gegenseitige Förderung Und Den Gegenseitigen Schutz Von Investitionen

Allgemeiner Teil. Das gegenständliche Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Guatemala zur Förderung und zum Schutz von Investitionen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher ge- mäß Artikel gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der zur Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Ange- legenheitenAngelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Arti- kel Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG zweiter Satz auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Cha- rakter Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EGbedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-Mitgliedstaaten schließen analoge Ab- kommen mit Drittländern abVG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länd Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirt- schaftlich wirtschaftlich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, daß dass Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, daß dass der Investitionsfluß Investitionsfluss auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muß muss daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit im Lichte unter den Bedingungen seiner eigenen eigener Wirtschaftsstruktur sowie seiner und Gesetzgebung Bedacht nehmen. Da die Grundaufgabe Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab. Guatemala hat den von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von ei- nem einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind mit einigen Abänderungen übernommen. Die Vertragsparteien sichern sich die Abkommensinhalte einander in hohem Maße ähnlich bis identischMeistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Größere Abweichungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers. In Entsprechung Die Bestimmungen des österreichischen Mustervertrages sichern einander die Vertragsparteien die Meistbegünstigung zuFremdenrechts und der österreichischen Grundverkehrsgesetzgebung bleiben davon unberührt. Es kann erwartet werden, daß dass die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in Vietnam Guatemala in erhöhtem Maße Gebrauch macht. Auch auf vietnamesischer Seite Seiten Guatemalas besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkommens ist es, die österrei- chischen österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in der Sozialistischen Republik Vietnam Guatemala zu unter- stützen unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern. Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investiti- onenInvestitionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Xxxxxxxx, von Erlösen aus deren der Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall. Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schiedsverfahren nach vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht beigelegt werden können, können vom Investor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. Xxxx 1965, einem auf Grund der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung vor. Für Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich Regeln errichteten ad hoc-Schiedsgericht oder der Interpretation und Anwendung dieses Abkommens ist ein Schiedsverfahren vorgesehenInternationalen Handelskammer unterbreitet werden.

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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Allgemeiner Teil. Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher ge- mäß gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Ange- legenheitenAngelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Arti- kel Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG zweiter Satz auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Cha- rakter Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß so daß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EG-Mitgliedstaaten schließen analoge Ab- kommen Abkommen mit Drittländern ab. Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirt- schaftlich wirtschaftlich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit Investitions- tätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen GegebenheitenGegeben- heiten, daß Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, daß der Investitionsfluß auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muß daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen. Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von ei- nem einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Abkommensinhalte einander in hohem Maße ähnlich bis identisch. Größere Abweichungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers. In Entsprechung des österreichischen Mustervertrages Die Vertragsparteien sichern einander die Vertragsparteien sich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Es kann erwartet werden, daß die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in Vietnam Südafrika in erhöhtem Maße Gebrauch macht. Auch auf vietnamesischer südafrikanischer Seite besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende innerstaatliche inner- staatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkommens ist es, die österrei- chischen österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in der Sozialistischen Republik Vietnam Südafrika zu unter- stützen unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern. Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investiti- onenInvestitionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Xxxxxxxx, von Erlösen aus deren der Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall. Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schiedsverfahren nach Schieds- verfahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten beigelegt werden können, können vom Investor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitions- streitigkeiten vom 18. Xxxx 1965 unterbreitet werden, sobald beide Vertragsparteien dieser Konvention beigetreten sind. Sollte dies nicht der Fall sein, kann die Streitigkeit auf Grund der Regeln der Zusatzfazilität dem genannten Zentrum unterbreitet werden. Weiters können Investitionsstreitigkeiten einem auf Grund der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung vor. Für Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Interpretation und Anwendung dieses Abkommens ist ein Schiedsverfahren vorgesehenRegeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht unterbreitet werden.

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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Gegenseitigen Schutz Von Investitionen

Allgemeiner Teil. Das gegenständliche Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Kambodscha zur Förderung und zum Schutz von Investitionen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher ge- mäß Artikel gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Ange- legenheitenAngelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Arti- kel Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG zweiter Satz auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Cha- rakter Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EG-Mitgliedstaaten schließen analoge Ab- kommen mit Drittländern abbedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B- VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länd Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirt- schaftlich wirtschaftlich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, daß dass Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, daß dass der Investitionsfluß Investitionsfluss auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muß muss daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen. Da die Grundaufgabe Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab. Kambodscha hat den von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von ei- nem einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind unverändert übernommen. Die Vertragsparteien sichern sich die Abkommensinhalte einander in hohem Maße ähnlich bis identischMeistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Größere Abweichungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers. In Entsprechung Die Bestimmungen des österreichischen Mustervertrages sichern einander die Vertragsparteien die Meistbegünstigung zuFremdenrechts und der österreichischen Grundverkehrsgesetzgebung bleiben davon unberührt. Es kann erwartet werden, daß dass die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in Vietnam Kambodscha in erhöhtem Maße Gebrauch macht. Auch auf vietnamesischer kambodschanischer Seite besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkommens ist es, die österrei- chischen österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in der Sozialistischen Republik Vietnam Kambodscha zu unter- stützen unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern. Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investiti- onenInvestitionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Xxxxxxxx, von Erlösen aus deren der Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall. Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schiedsverfahren nach vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht beigelegt werden können, können vom Investor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. Xxxx 1965, einem auf Grund der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung vor. Für Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich Regeln errichteten ad hoc- Schiedsgericht oder der Interpretation und Anwendung dieses Abkommens ist ein Schiedsverfahren vorgesehenInternationalen Handelskammer unterbreitet werden.

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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Allgemeiner Teil. Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher ge- mäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Ange- legenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Arti- kel 50 Abs. 1 B-VG zweiter Satz auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Cha- rakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EGEU-Mitgliedstaaten Mitgliedsstaaten schließen analoge Ab- kommen Abkommen mit Drittländern ab. Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirt- schaftlich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, daß Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, daß der Investitionsfluß auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muß daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen. Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von ei- nem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Abkommensinhalte einander in hohem Maße ähnlich bis identisch. Größere Abweichungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers. In Entsprechung des österreichischen Mustervertrages sichern einander die Vertragsparteien die Inländergleichbehandlung und die Meistbegünstigung zu. Es kann erwartet werden, daß die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in Vietnam Litauen Gebrauch macht. Auch auf vietnamesischer litauischer Seite besteht Interesse an Investitionen In- vestitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkommens ist es, die österrei- chischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in der Sozialistischen Republik Vietnam Litauen zu unter- stützen unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern. Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investiti- onen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Xxxxxxxx, von Erlösen aus deren Liquidation oder Veräußerung und von Entschädigungen im Enteignungsfall. Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schiedsverfahren die Durchführung eines Schiedsverfahrens auf Grund der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten oder nach der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung vor. Für Meinungsverschiedenheiten Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Interpretation und Anwendung dieses Abkommens ist ebenfalls ein Schiedsverfahren vorgesehen.

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