Common use of Allgemeiner Teil Clause in Contracts

Allgemeiner Teil. Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, so daß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EG-Mitgliedstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab. Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaftlich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitions- tätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegeben- heiten, daß Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, daß der Investitionsfluß auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muß daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen. Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Abkommensinhalte einander in hohem Maße ähnlich bis identisch. Größere Abweichungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers. Die Vertragsparteien sichern sich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Es kann erwartet werden, daß die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in Südafrika in erhöhtem Maße Gebrauch macht. Auch auf südafrikanischer Seite besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende inner- staatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkommens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in Südafrika zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern. Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investitionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Xxxxxxxx, von Erlösen aus der Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall. Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schieds- verfahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten beigelegt werden können, können vom Investor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitions- streitigkeiten vom 18. Xxxx 1965 unterbreitet werden, sobald beide Vertragsparteien dieser Konvention beigetreten sind. Sollte dies nicht der Fall sein, kann die Streitigkeit auf Grund der Regeln der Zusatzfazilität dem genannten Zentrum unterbreitet werden. Weiters können Investitionsstreitigkeiten einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht unterbreitet werden.

Appears in 1 contract

Samples: www.parlament.gv.at

Allgemeiner Teil. Das gegenständliche Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Kambodscha zur Förderung und zum Schutz von Investitionen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Artikel Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Artikel Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, so daß sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EG-Mitgliedstaaten schließen analoge bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B- VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen mit Drittländern ab. auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länd Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaftlich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitions- tätigkeit Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegeben- heitenGegebenheiten, daß dass Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, daß dass der Investitionsfluß Investitionsfluss auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muß muss daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen. Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab. Kambodscha hat den von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Abkommensinhalte einander in hohem Maße ähnlich bis identisch. Größere Abweichungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfersunverändert übernommen. Die Vertragsparteien sichern sich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Die Bestimmungen des österreichischen Fremdenrechts und der österreichischen Grundverkehrsgesetzgebung bleiben davon unberührt. Es kann erwartet werden, daß dass die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in Südafrika Kambodscha in erhöhtem Maße Gebrauch macht. Auch auf südafrikanischer kambodschanischer Seite besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende inner- staatliche innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkommens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in Südafrika Kambodscha zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern. Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investitionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Xxxxxxxx, von Erlösen aus der Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall. Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schieds- verfahren Schiedsverfahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten beigelegt werden können, können vom Investor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitions- streitigkeiten Investitionsstreitigkeiten vom 18. Xxxx 1965 unterbreitet werden1965, sobald beide Vertragsparteien dieser Konvention beigetreten sind. Sollte dies nicht der Fall sein, kann die Streitigkeit auf Grund der Regeln der Zusatzfazilität dem genannten Zentrum unterbreitet werden. Weiters können Investitionsstreitigkeiten einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-ad hoc- Schiedsgericht oder der Internationalen Handelskammer unterbreitet werden.

Appears in 1 contract

Samples: www.parlament.gv.at

Allgemeiner Teil. Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß ge- mäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch AngelegenheitenAnge- legenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Artikel Arti- kel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG zweiter Satz auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter Cha- rakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, so daß sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EG-Mitgliedstaaten schließen analoge Abkommen Ab- kommen mit Drittländern ab. Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaftlich wirt- schaftlich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitions- tätigkeit Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegeben- heitenGegebenheiten, daß Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, daß der Investitionsfluß auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muß daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen. Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von einem ei- nem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Abkommensinhalte einander in hohem Maße ähnlich bis identisch. Größere Abweichungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers. Die In Entsprechung des österreichischen Mustervertrages sichern einander die Vertragsparteien sichern sich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Es kann erwartet werden, daß die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in Südafrika in erhöhtem Maße Vietnam Gebrauch macht. Auch auf südafrikanischer vietnamesischer Seite besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende inner- staatliche innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkommens ist es, die österreichischen österrei- chischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in Südafrika der Sozialistischen Republik Vietnam zu unterstützen unter- stützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern. Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus InvestitionenInvestiti- onen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Xxxxxxxx, von Erlösen aus der deren Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall. Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schieds- verfahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten beigelegt werden können, können vom Investor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitions- streitigkeiten vom 18. Xxxx 1965 unterbreitet werden, sobald beide Vertragsparteien dieser Konvention beigetreten sind. Sollte dies nicht der Fall sein, kann die Streitigkeit auf Grund der Regeln der Zusatzfazilität dem genannten Zentrum unterbreitet werden. Weiters können Investitionsstreitigkeiten einem auf Grund Schiedsverfahren nach der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht unterbreitet werdenSchiedsgerichtsordnung vor. Für Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Interpretation und Anwendung dieses Abkommens ist ein Schiedsverfahren vorgesehen.

Appears in 1 contract

Samples: www.parlament.gv.at

Allgemeiner Teil. Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß ge- mäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch AngelegenheitenAnge- legenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Artikel Arti- kel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG zweiter Satz auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter Cha- rakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, so daß sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EGEU-Mitgliedstaaten Mitgliedsstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab. Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaftlich wirt- schaftlich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitions- tätigkeit Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegeben- heitenGegebenheiten, daß Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, daß der Investitionsfluß auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muß daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen. Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von einem ei- nem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Abkommensinhalte einander in hohem Maße ähnlich bis identisch. Größere Abweichungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers. Die In Entsprechung des österreichischen Mustervertrages sichern einander die Vertragsparteien sichern sich die Inländergleichbehandlung und die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Es kann erwartet werden, daß die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in Südafrika in erhöhtem Maße Litauen Gebrauch macht. Auch auf südafrikanischer litauischer Seite besteht Interesse an Investitionen In- vestitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende inner- staatliche innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkommens ist es, die österreichischen österrei- chischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in Südafrika der Republik Litauen zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern. Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus InvestitionenInvestiti- onen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Xxxxxxxx, von Erlösen aus der deren Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall. Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schieds- verfahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die Durchführung eines Schiedsverfahrens auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten beigelegt werden können, können vom Investor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne Grund der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitions- streitigkeiten vom 18. Xxxx 1965 unterbreitet werden, sobald beide Vertragsparteien dieser Konvention beigetreten sind. Sollte dies nicht der Fall sein, kann die Streitigkeit auf Grund der Regeln der Zusatzfazilität dem genannten Zentrum unterbreitet werden. Weiters können Investitionsstreitigkeiten einem auf Grund zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten oder nach der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht unterbreitet werdenSchiedsgerichtsordnung vor. Für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Interpretation und Anwendung dieses Abkommens ist ebenfalls ein Schiedsverfahren vorgesehen.

Appears in 1 contract

Samples: www.parlament.gv.at

Allgemeiner Teil. Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß ge- mäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch AngelegenheitenAngele- genheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Artikel Arti- kel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG zweiter Satz auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter Cha- rakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, so daß sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EG-Mitgliedstaaten schließen analoge Abkommen Ab- kommen mit Drittländern ab. Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaftlich wirt- schaftlich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitions- tätigkeit Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegeben- heitenGegebenheiten, daß Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, daß der Investitionsfluß auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muß daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit Möglich- keit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen. Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Abkommensinhalte Abkom- mensinhalte einander in hohem Maße ähnlich bis identisch. Größere Abweichungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers. Die Vertragsparteien sichern sich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Es kann erwartet werden, daß die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten In- vestitionstätigkeiten in Südafrika in erhöhtem Maße Rumänien Gebrauch macht. Auch auf südafrikanischer rumänischer Seite besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende inner- staatliche innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkommens ist es, die österreichischen österrei- chischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in Südafrika Rumänien zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern. Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus InvestitionenInvestiti- onen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Xxxxxxxx, von Erlösen aus der deren Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall. Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schieds- verfahren Schiedsverfahren vor. Streitigkeiten Meinungsverschiedenheiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten beigelegt werden können, können vom Investor auf Antrag der Vertragspartei oder des Inves- tors der anderen Vertragspartei einem einvernehmlich vereinbarten Schiedsgericht, den innerstaatlichen Behörden des Aufnahmestaates oder dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten Investitions- streitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitions- streitigkeiten Investitionsstreitigkeiten vom 18. Xxxx 1965 unterbreitet werden, sobald beide Vertragsparteien dieser Konvention beigetreten sind. Sollte dies nicht der Fall sein, kann die Streitigkeit auf Grund der Regeln der Zusatzfazilität dem genannten Zentrum unterbreitet werden. Weiters können Investitionsstreitigkeiten einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht unterbreitet werden.

Appears in 1 contract

Samples: www.parlament.gv.at

Allgemeiner Teil. Das gegenständliche Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Guatemala zur Förderung und zum Schutz von Investitionen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Artikel Art. 50 Abs. 1 B-VG der zur Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, so daß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EG-Mitgliedstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab. Länd Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaftlich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitions- tätigkeit Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegeben- heitenGegebenheiten, daß dass Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, daß dass der Investitionsfluß Investitionsfluss auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muß muss daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit im Lichte unter den Bedingungen seiner eigenen eigener Wirtschaftsstruktur sowie seiner und Gesetzgebung Bedacht nehmen. Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab. Guatemala hat den von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Abkommensinhalte einander in hohem Maße ähnlich bis identisch. Größere Abweichungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfersmit einigen Abänderungen übernommen. Die Vertragsparteien sichern sich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Die Bestimmungen des österreichischen Fremdenrechts und der österreichischen Grundverkehrsgesetzgebung bleiben davon unberührt. Es kann erwartet werden, daß dass die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in Südafrika Guatemala in erhöhtem Maße Gebrauch macht. Auch auf südafrikanischer Seite Seiten Guatemalas besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende inner- staatliche innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkommens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in Südafrika Guatemala zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern. Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investitionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Xxxxxxxx, von Erlösen aus der Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall. Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schieds- verfahren Schiedsverfahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten beigelegt werden können, können vom Investor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitions- streitigkeiten Investitionsstreitigkeiten vom 18. Xxxx 1965 unterbreitet werden1965, sobald beide Vertragsparteien dieser Konvention beigetreten sind. Sollte dies nicht der Fall sein, kann die Streitigkeit auf Grund der Regeln der Zusatzfazilität dem genannten Zentrum unterbreitet werden. Weiters können Investitionsstreitigkeiten einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-ad hoc-Schiedsgericht oder der Internationalen Handelskammer unterbreitet werden.

Appears in 1 contract

Samples: www.parlament.gv.at