Allgemeiner Teil. Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Guatemala zur Förderung und zum Schutz von Investitionen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der zur Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länd Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaftlich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der Investitionsfluss auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muss daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit unter den Bedingungen seiner eigener Wirtschaftsstruktur und Gesetzgebung Bedacht nehmen. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab. Guatemala hat den von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag mit einigen Abänderungen übernommen. Die Vertragsparteien sichern sich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Die Bestimmungen des österreichischen Fremdenrechts und der österreichischen Grundverkehrsgesetzgebung bleiben davon unberührt. Es kann erwartet werden, dass die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in Guatemala in erhöhtem Maße Gebrauch macht. Auch auf Seiten Guatemalas besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkommens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in Guatemala zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern. Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investitionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Xxxxxxxx, von Erlösen aus der Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall. Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schiedsverfahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht beigelegt werden können, können vom Investor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. Xxxx 1965, einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten ad hoc-Schiedsgericht oder der Internationalen Handelskammer unterbreitet werden.
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Allgemeiner Teil. Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Guatemala dem Königreich Kambodscha zur Förderung und zum Schutz von Investitionen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der zur Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. bedarf daher gemäß Art. Artikel 50 Abs. 1 B-B- VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länd Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaftlich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der Investitionsfluss auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muss daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit unter den Bedingungen im Lichte seiner eigener eigenen Wirtschaftsstruktur und sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab. Guatemala Kambodscha hat den von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag mit einigen Abänderungen unverändert übernommen. Die Vertragsparteien sichern sich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Die Bestimmungen des österreichischen Fremdenrechts und der österreichischen Grundverkehrsgesetzgebung bleiben davon unberührt. Es kann erwartet werden, dass die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in Guatemala Kambodscha in erhöhtem Maße Gebrauch macht. Auch auf Seiten Guatemalas kambodschanischer Seite besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkommens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in Guatemala Kambodscha zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern. Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investitionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Xxxxxxxx, von Erlösen aus der Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall. Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schiedsverfahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht beigelegt werden können, können vom Investor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. Xxxx 1965, einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten ad hoc-hoc- Schiedsgericht oder der Internationalen Handelskammer unterbreitet werden.
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Allgemeiner Teil. Das gegenständliche Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Guatemala zur Förderung und zum Schutz von Investitionen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Art. ge- mäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der zur Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch AngelegenheitenAnge- legenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Art. Arti- kel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG zweiter Satz auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter Cha- rakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. bedarf daher gemäß ArtDie einzelnen EG-Mitgliedstaaten schließen analoge Ab- kommen mit Drittländern ab. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länd Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaftlich wirt- schaftlich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass daß Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass daß der Investitionsfluss Investitionsfluß auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muss muß daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit unter den Bedingungen im Lichte seiner eigener eigenen Wirtschaftsstruktur und sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab. Guatemala hat den Da die Grundaufgabe von einem Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von ei- nem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag mit einigen Abänderungen übernommenverhandelt werden, sind die Abkommensinhalte einander in hohem Maße ähnlich bis identisch. Die Größere Abweichungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers. In Entsprechung des österreichischen Mustervertrages sichern einander die Vertragsparteien sichern sich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Die Bestimmungen des österreichischen Fremdenrechts und der österreichischen Grundverkehrsgesetzgebung bleiben davon unberührt. Es kann erwartet werden, dass daß die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in Guatemala in erhöhtem Maße Vietnam Gebrauch macht. Auch auf Seiten Guatemalas vietnamesischer Seite besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkommens ist es, die österreichischen österrei- chischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in Guatemala der Sozialistischen Republik Vietnam zu unterstützen unter- stützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern. Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus InvestitionenInvestiti- onen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Xxxxxxxx, von Erlösen aus der deren Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall. Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schiedsverfahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht beigelegt werden können, können vom Investor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. Xxxx 1965, einem auf Grund nach der UNCITRAL-Regeln errichteten ad hoc-Schiedsgericht oder Schiedsgerichtsordnung vor. Für Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Internationalen Handelskammer unterbreitet werdenInterpretation und Anwendung dieses Abkommens ist ein Schiedsverfahren vorgesehen.
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Allgemeiner Teil. Das gegenständliche Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Guatemala zur Förderung und zum Schutz von Investitionen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Art. Artikel 50 Abs. 1 B-VG der zur Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Art. Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass so daß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. bedarf daher gemäß ArtDie einzelnen EG-Mitgliedstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länd Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaftlich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit Investitions- tätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen GegebenheitenGegeben- heiten, dass daß Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass daß der Investitionsfluss Investitionsfluß auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muss muß daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit unter den Bedingungen im Lichte seiner eigener eigenen Wirtschaftsstruktur und sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab. Guatemala hat den Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag mit einigen Abänderungen übernommenverhandelt werden, sind die Abkommensinhalte einander in hohem Maße ähnlich bis identisch. Größere Abweichungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers. Die Vertragsparteien sichern sich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Die Bestimmungen des österreichischen Fremdenrechts und der österreichischen Grundverkehrsgesetzgebung bleiben davon unberührt. Es kann erwartet werden, dass daß die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in Guatemala Südafrika in erhöhtem Maße Gebrauch macht. Auch auf Seiten Guatemalas südafrikanischer Seite besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende innerstaatliche inner- staatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkommens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in Guatemala Südafrika zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern. Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investitionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Xxxxxxxx, von Erlösen aus der Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall. Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schiedsverfahren Schieds- verfahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten beigelegt werden können, können vom Investor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten Investitions- streitigkeiten vom 18. Xxxx 19651965 unterbreitet werden, sobald beide Vertragsparteien dieser Konvention beigetreten sind. Sollte dies nicht der Fall sein, kann die Streitigkeit auf Grund der Regeln der Zusatzfazilität dem genannten Zentrum unterbreitet werden. Weiters können Investitionsstreitigkeiten einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten ad Ad-hoc-Schiedsgericht oder der Internationalen Handelskammer unterbreitet werden.
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Allgemeiner Teil. Das gegenständliche Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Guatemala zur Förderung und zum Schutz von Investitionen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Art. ge- mäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der zur Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch AngelegenheitenAnge- legenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Art. Arti- kel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG zweiter Satz auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter Cha- rakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. bedarf daher gemäß ArtDie einzelnen EU-Mitgliedsstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länd Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaftlich wirt- schaftlich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass daß Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass daß der Investitionsfluss Investitionsfluß auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muss muß daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit unter den Bedingungen im Lichte seiner eigener eigenen Wirtschaftsstruktur und sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab. Guatemala hat den Da die Grundaufgabe von einem Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von ei- nem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag mit einigen Abänderungen übernommenverhandelt werden, sind die Abkommensinhalte einander in hohem Maße ähnlich bis identisch. Die Größere Abweichungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers. In Entsprechung des österreichischen Mustervertrages sichern einander die Vertragsparteien sichern sich die Inländergleichbehandlung und die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Die Bestimmungen des österreichischen Fremdenrechts und der österreichischen Grundverkehrsgesetzgebung bleiben davon unberührt. Es kann erwartet werden, dass daß die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in Guatemala in erhöhtem Maße Litauen Gebrauch macht. Auch auf Seiten Guatemalas litauischer Seite besteht Interesse an Investitionen In- vestitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkommens ist es, die österreichischen österrei- chischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in Guatemala der Republik Litauen zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern. Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus InvestitionenInvestiti- onen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Xxxxxxxx, von Erlösen aus der deren Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall. Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schiedsverfahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die Durchführung eines Schiedsverfahrens auf dem Verhandlungswege nicht beigelegt werden können, können vom Investor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne Grund der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. Xxxx 1965, einem auf Grund zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten oder nach der UNCITRAL-Regeln errichteten ad hoc-Schiedsgericht oder Schiedsgerichtsordnung vor. Für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Internationalen Handelskammer unterbreitet werdenInterpretation und Anwendung dieses Abkommens ist ebenfalls ein Schiedsverfahren vorgesehen.
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Allgemeiner Teil. Das gegenständliche Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Guatemala zur Förderung und zum Schutz von Investitionen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Art. ge- mäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der zur Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch AngelegenheitenAngele- genheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Art. Arti- kel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG zweiter Satz auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter Cha- rakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. bedarf daher gemäß ArtDie einzelnen EG-Mitgliedstaaten schließen analoge Ab- kommen mit Drittländern ab. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länd Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaftlich wirt- schaftlich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass daß Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass daß der Investitionsfluss Investitionsfluß auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muss muß daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit unter den Bedingungen Möglich- keit im Lichte seiner eigener eigenen Wirtschaftsstruktur und sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab. Guatemala hat den Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag mit einigen Abänderungen übernommenverhandelt werden, sind die Abkom- mensinhalte einander in hohem Maße ähnlich bis identisch. Größere Abweichungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers. Die Vertragsparteien sichern sich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Die Bestimmungen des österreichischen Fremdenrechts und der österreichischen Grundverkehrsgesetzgebung bleiben davon unberührt. Es kann erwartet werden, dass daß die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten In- vestitionstätigkeiten in Guatemala in erhöhtem Maße Rumänien Gebrauch macht. Auch auf Seiten Guatemalas rumänischer Seite besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkommens ist es, die österreichischen österrei- chischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in Guatemala Rumänien zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern. Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus InvestitionenInvestiti- onen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Xxxxxxxx, von Erlösen aus der deren Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall. Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schiedsverfahren vor. Streitigkeiten Meinungsverschiedenheiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten beigelegt werden können, können vom Investor auf Antrag der Vertragspartei oder des Inves- tors der anderen Vertragspartei einem einvernehmlich vereinbarten Schiedsgericht, den innerstaatlichen Behörden des Aufnahmestaates oder dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten Investitions- streitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. Xxxx 1965, einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten ad hoc-Schiedsgericht oder der Internationalen Handelskammer 1965 unterbreitet werden.
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