Alternative Leistungskennzahlen Musterklauseln

Alternative Leistungskennzahlen. Die Emittentin verwendet für die Bewertung des Geschäftserfolgs der Homann Holzwerkstoffe GmbH zentrale Steuerungsgrößen, wie EBITDA und EBITDA Marge sowie weitere Kennzahlen, die nicht im HGB definiert oder aufgeführt sind. Diese von der Emittentin verwendeten Finanzkennzahlen sind sog. „alternative Leistungskennzahlen“, wie sie in den am 5. Oktober 2015 von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities Market Authority – „ESMA“) herausgegebenen Richtlinien zu alternativen Leistungskennzahlen (ESMA Guidelines on Alternative Performance Measures) definiert sind. Die Definitionen dieser Finanz- kennzahlen sind möglicherweise nicht mit anderen ähnlich bezeichneten Kennzahlen anderer Unternehmen vergleichbar und haben Einschränkungen als analytische Instrumente und sollten nicht isoliert oder als Er- satz für die Analyse der nach HGB abgeleiteten Ergebnisse der Emittentin betrachtet werden. Die folgende Tabelle zeigt diese alternativen Leistungskennzahlen und deren Definition und Berechnung für die angegebenen Zeiträume: Alternative Leistungskennzahlen (in TEUR) Neunmonatszeitraum zum 30. September 2020 2019 (ungeprüft) Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2019 2018 (ungeprüft) EBIT1 ...................................................................... 19.602 21.501 31.315 18.366 EBITDA2 ................................................................ 31.733 34.018 47.614 35.284 adj. EBIT3 ............................................................... 22.886 22.773 30.770 22.526 adj. EBITDA4 ......................................................... 35.016 35.290 47.069 39.443 adj. EBIT-Marge5 .................................................... 12,0% 11,0% 11,2% 8,4% adj. EBITDA-Marge6 .............................................. 18,3% 17,0% 17,2% 14,6% adj. EBIT Interest Coverage Ratio7 ......................... 4,6 4,0 4,3 2,8 adj. EBITDA Interest Coverage Ratio8 ................... 7,0 6,2 6,5 5,0 Total Debt9 217.982 168.087 162.232 180.297 Total Net Debt10 ...................................................... 113.707 139.541 130.534 157.327 Total Debt / adj. EBITDA11 ..................................... 4,7* - 3,4 4,6 Total Net Debt / adj. EBITDA12 ............................. 2,4* - 2,8 4,0 Eigenkapitalquote13 ................................................. 17,4% 20,2% 18,3% 14,7% Zahl der Beschäftigten ............................................. 1.496 1.495 1.515 1.453 1 EBIT ist definiert als Ergebnis nach Steuern zuz...
Alternative Leistungskennzahlen. Die von der Emittentin genutzten alternativen Leistungskennzahlen sind „operativer Gewinn/Verlust“ und „Eigenkapital insgesamt“. a) „Operativer Gewinn/Verlust“ wird aus den Zahlen des Jahresabschlusses wie folgt her- geleitet: In EUR 1. Januar 2021 – 31. Dezember 2021 (geprüft, sofern nicht ander- weitig vermerkt) 1. Januar 2022 – 31. Dezember 2022 (geprüft, sofern nicht an- derweitig vermerkt) = operativer Gewinn/Verlust -5.505,62* 93.863,66* b) „Eigenkapital insgesamt“ wird aus den Zahlen des Jahresabschlusses wie folgt herge- leitet: In EUR 1. Januar 2021 – 31. Dezember 2021 (geprüft, sofern nicht ander- weitig vermerkt) 1. Januar 2022 – 31. Dezember 2022 (geprüft, sofern nicht ander- weitig vermerkt) = Eigenkapital insgesamt 18.851.742,47* 20.247.214,25*
Alternative Leistungskennzahlen. In diesem Prospekt stellt die Gesellschaft Finanzinformationen und operative Daten dar, die nicht nach HGB oder anderen international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen erstellt wurden, ein- schließlich EBITDA, EBIT, adjusted EBITDA, adjusted EBIT, Nettofinanzverschuldung, Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit adjustiert, Free Cashflow, Free Cashflow adjustiert, Finanzmittelfonds am Ende der Periode adjustiert und Net Working Capital (zusammen „alternative Leistungskennzahlen“). Bei diesen alternativen Leistungskennzahlen handelt es sich um alternative Leistungskennzahlen, wie sie in den von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) herausgegebenen und am 5. Oktober 2015 veröffentlichten Leitlinien zu alternativen Leistungskennzahlen definiert sind. Die Gesellschaft legt diese alternativen Leistungskennzahlen vor, weil sie sie zur Messung der operati- ven Leistung der Gubor-Gruppe und als Grundlage für ihre strategische Planung verwendet und weil die Gesellschaft davon ausgeht, dass solche alternativen Leistungskennzahlen von Anlegern und Ana- lysten zur Bewertung der Leistung der Gubor-Gruppe verwendet werden. Diese alternativen Leistungskennzahlen sollten nicht als Alternative oder Ersatz für Gewinn- oder an- dere Daten aus den Jahresabschlüssen der Gesellschaft, wie z.B. den Bilanzen, Gewinn- und Verlust- rechnungen und Cashflow-Rechnungen, die nach HGB erstellt werden, oder als Maß für die Rentabilität oder Liquidität angesehen werden. Die alternativen Leistungskennzahlen geben nicht notwendiger- weise Aufschluss darüber, ob die Zahlungsströme für den Barmittelbedarf der Gubor-Gruppe ausrei- chen werden, und sind möglicherweise nicht aussagekräftig für die künftigen Ergebnisse des Unterneh- mens. Darüber hinaus sind die alternativen Leistungskennzahlen nach HGB nicht anerkannt, sollten nicht als Ersatz für eine nach HGB erstellte Analyse der operativen Ergebnisse der Gubor-Gruppe an- gesehen werden und sind möglicherweise nicht mit ähnlich bezeichneten Informationen anderer Unter- nehmen vergleichbar. Für weitere Informationen, wie z.B. eine Definition und eine Überleitung der alternativen Leistungskenn- zahlen, siehe Abschnitt IX.6. „Ausgewählte alternative Leistungskennzahlen“.

Related to Alternative Leistungskennzahlen

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.