Altersfreizeit Musterklauseln

Altersfreizeit. Angestellte, die zu Beginn des Kalenderjahres das 58. Lebensjahr vollendet haben, erhalten pro Kalenderjahr 2 freie Arbeitstage unter Fortzahlung des Arbeitsverdienstes. Dies gilt nur für Angestellte, die bis spätestens 31. Dezember 2006 das 58. Lebensjahr vollenden. 1. Urlaubsbezahlung hat vor Antritt des Urlaubs zu erfolgen. Sie errechnet sich nach dem Durchschnittsverdienst der drei vollen Gehaltsabrechnungsmonate, die dem Urlaubs- beginn vorausgehen, jedoch ohne • Überstundenbezahlung, • Zuschläge für Feiertagsarbeit, • Antrittsgebühr, • Vermögenswirksame Leistungen, • Kontoführungsgebühr, • Tarifliche Jahresleistung, • zusätzliches Urlaubsgeld für im Berechnungszeitraum bereits genommenen Urlaub • und sonstige Einmalzahlungen. Fallen in den Berechnungszeitraum Zeiten ohne Gehaltszahlung (z. B. unbezahlter Urlaub, Krankheit etc.), so wird für diese Zeit das vereinbarte Gehalt zugrunde gelegt. Der Urlaubsberechnung kann anstelle der Berechnung des Durchschnittsgehaltes für drei abgerechnete Monate oder 13 abgerechnete Wochen eine solche für einen längeren Zeitraum bis zu einem Jahr zugrunde gelegt werden, wenn hierüber mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung erfolgt. 2. Jedem Angestellten und Auszubildenden wird zum Gehalt bzw. zur Ausbildungsver- gütung ein zusätzliches Urlaubsgeld für jeden tariflichen und gesetzlichen Urlaubstag bezahlt. Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt je Urlaubstag 50 % des vereinbarten Monats- gehaltes bzw. der Ausbildungsvergütung ohne Überstunden und ohne tarifliche Zuschläge jeder Art sowie ohne Antrittsgebühr, geteilt durch 22. Der Angestellte hat bei Antritt seines Urlaubs Anspruch auf eine vorschussweise Aus- zahlung der Urlaubsbezahlung. Die endgültige Abrechnung der Urlaubsbezahlung erfolgt mit der nächsten Gehaltsabrechnung. Durch Betriebsvereinbarung kann der Auszahlungszeitpunkt für das zusätzliche Urlaubs- geld abweichend von dieser Regelung festgelegt werden, z. B. einmal im Jahr vor Antritt des längeren Urlaubsabschnittes oder an einem bestimmten Tag einmal im Jahr für alle Angestellten. 3. Im Falle des Ausscheidens eines Angestellten während des Urlaubsjahres kann die vor- schussweise zuviel geleistete Urlaubsbezahlung bei der Endabrechnung einbehalten werden, wenn das Ausscheiden aufgrund einer Kündigung des Angestellten oder aufgrund einer berechtigten fristlosen Entlassung durch den Arbeitgeber erfolgt. Die Rückzahlung entfällt, wenn das Ausscheiden aufgrund einer fristgemäßen Kündigung seitens des Arbeitgebers ...
Altersfreizeit. Arbeitnehmer, die zu Beginn des Kalenderjahres das 58. Lebensjahr vollendet haben, erhalten pro Kalenderjahr 2 freie Arbeitstage unter Fortzahlung des Arbeitsverdienstes. Dies gilt nur für Arbeitnehmer, die bis spätestens 31. Dezember 2006 das 58. Lebensjahr vollenden. Der Arbeitsverdienst errechnet sich nach § 10 II Ziff. 2. 1. Der Arbeitnehmer kann bezahlte Freistellung von der Arbeit im Sinne von § 616 BGB nur in den nachfolgend aufgeführten Fällen (Ziff. 2 und 3) beanspruchen. Unberührt hiervon bleibt die unbezahlte Freistellung kraft gesetzlicher Vorschrif- ten (z. B. § 45 SGB V). 2. Eine Freistellung des Arbeitnehmers erfolgt bei a) Inanspruchnahme eines Arztes aufgrund plötzlicher Erkrankung; b) Untersuchungen, die amtsärztlich, vertrauensärztlich oder durch Versiche- rungsträger, Versorgungsämter und Fürsorgeämter angeordnet sind; c) Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten, soweit persönliches Erscheinen erfor- derlich ist, Geburts- und Todesfällen, Erscheinen auf Vorladung bei Gerich- ten und Behörden, außer wenn der Arbeitnehmer Partei, Beschuldigter oder in ähnlicher Weise beteiligt ist; d) Erfüllung von Diensten für die Allgemeinheit aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung: – Mitwirkung bei öffentlichen Wahlen, – Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter oder Schöffe, – Beisitzertätigkeit in Widerspruchsstellen, sozialen Fürsorgestellen, Prüfämtern oder Prüfungsausschüssen, – Tätigkeit im Katastropheneinsatz und im Feuerlöschdienst. Schichtarbeiter sind bei unzumutbarer zeitlicher Belastung durch Ehrenamt und Schicht während der Arbeitszeit desselben Tages in angemessenem Um- fang freizustellen. Die Freistellung erfolgt nur in dem Umfang, den der Arbeitnehmer zur Erledi- gung der betreffenden Angelegenheit unbedingt benötigt. Bleibt der Arbeitnehmer darüber hinaus schuldhaft der Arbeit fern oder ist er zur Fortsetzung der Arbeit durch sein Verschulden nicht im Stande, verliert er jeden Anspruch auf Vergütungsfortzahlung. 3. Der Arbeitnehmer erhält eine Freistellung bei a) eigener Eheschließung für 1 Tag b) Niederkunft der Ehefrau für 2 Tage c) Tod von Kindern, des Vaters, der Mutter und des Ehegatten für 2 Tage. 4. Grund und Zeitpunkt der beanspruchten Freistellung sind dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. In den Fällen von Ziff. 2 ist zusätz- lich die voraussichtliche Dauer mitzuteilen und nachzuweisen. 5. Die Freistellung erfolgt nur in zeitlichem Zusammenhang mit dem Ereignis. Außer im Fall von Ziff. 3 c) besteht kein A...

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  • Reaktionszeit Im Rahmen der Servicezeit ist die Reaktionszeit der Zeitraum von der Erstmeldung einer Störung bzw. Anforderung bis zur ersten Maßnahme (Erstreaktion bzw. Tätigkeit). Es können folgende Erstreaktionen erfolgen: Einsatz des Technikers am Systemstandort oder Remoteunterstützung bzw. Ferndiagnose des Systems

  • Wartezeit Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.

  • Haftzeit a) Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für 24 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. b) Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert.

  • Arbeitszeit 6 Regelmäßige Arbeitszeit § 7 Sonderformen der Arbeit § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit § 9 Bereitschaftszeiten § 10 Arbeitszeitkonto § 11 Teilzeitbeschäftigung

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Mietzeit 2.1 Der Vermieter wird den Mietgegenstand zum vereinbarten Mietbeginn bereitstellen. Auf Ersatz von Folgeschäden haften wir nur, wenn die Bereitstellung durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Mitarbeiter unterbleibt und auch nur begrenzt auf das Fünffache des pro Verschuldungstag angefallenen Mietzinses. 2.2 Sollte sich die Mietzeit verkürzen oder verlängern, ist der Vermieter spätestens zwei Tage vorher zu verständigen. Soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, wird der Vermieter einer Verlängerung zustimmen. Bei Mietzeitkürzungen behält sich der Vermieter das Recht vor, die ursprünglich vereinbarte Mietzeit zu berechnen, sofern keine Ersatzvermietung möglich ist. 2.3 Mit der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls durch den Mieter oder seinen Beauftragten geht sämtliche Gefahr aus dem Betrieb des Mietgegensandes auf den Mieter über. Mit Unterzeichnung des Übergabeprotokolls erkennt der Mieter den ordnungsgemäßen Zustand des Vertragsgegenstandes an. 2.4 Der Vermieter haftet für den Ausfall des Mietgegenstandes nach Gefahrenübergang auf den Mieter nur dann, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. 2.5 Sollte der Mietgegenstand witterungsbedingt oder wegen sonstiger vom Vermieter nicht zu vertretender Gründe nicht eingesetzt werden können, geht die Ausfallzeit zu Lasten des Mieters. 2.6 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am letzten Tag der vereinbarten Xxxxxxxx dem Vermieter zurückzugeben. Das Mietzeitende wird auf dem Rückgabeprotokoll unter Angabe des Tages und der Uhrzeit vermerkt. Der Gefahrenübergang auf den Mieter endet erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls. 2.7 Die Rückgabe des Mietgegenstandes hat am Ort der Bereitstellung des Mietgegenstandes zu erfolgen, es sei denn, die vertragsschließenden Parteien vereinbaren schriftlich einen anderen Rückgabeort.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit. b) Abweichend von der betrieblichen Normalarbeitszeit wird folgende Lage der Normalarbeitszeit ver- einbart: ................................................................................................................................... .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. c) Abweichende Vereinbarung über die Erbringung der Normalarbeitszeit: ....................................... .............................................................................................................................................. d) Die Normalarbeitszeit wird wie folgt zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitszeit aufge- teilt. Mehrarbeit: Überstunden und Mehrarbeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte werden nur vergütet, wenn sie aus- drücklich angeordnet werden. Arbeitszeitaufzeichnungen: Alle geleisteten Arbeitszeiten sind vom Arbeitnehmer aufzuzeichnen, soweit die Arbeitszeit vom Arbeitneh- mer bestimmt wird. Privat bedingte Unterbrechungen der Arbeitszeit sind dabei festzuhalten. Der Arbeit- nehmer hat die Aufzeichnungen unmittelbar nach dem Monatsletzten vorzulegen.