Altersteilzeit. Gemeinsame Erklärung zur Altersteilzeit: Auf Grund der bisherigen Erfahrungen mit der seit 01. 10. 2000 geltenden gesetzlichen Regelung zur Al- tersteilzeit sind die Kollektivvertragsparteien überein- stimmend der Meinung, dass dieses Instrument eine auf Betriebsebene vielfach akzeptierte Maßnahme zur Vermeidung von Altersarbeitslosigkeit und Ermög- lichung geordneter Nachfolgeplanung darstellt. Wenn auch die Akzeptanz dieses Modells dazu geführt hat, dass die veranschlagten Mittel zur Förderung der Altersteilzeit über die Einschätzungen hinaus in An- spruch genommen werden, sollte dies nicht zum An- lass genommen werden, Einschränkungen der beste- henden gesetzlichen Regelungen vorzunehmen. Es darf nicht übersehen werden, dass die derzeitige Re- gelung der Altersteilzeit als Begleitmaßnahme zur An- hebung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspen- sion gestaltet wurde und daher in vielen Fällen für Ar- beitnehmer und Arbeitgeber eine notwendige Grund- lage für die weitere Gestaltung des Arbeitsverhältnis- ses, des Übertritts in den Ruhestand und der Personal- planung darstellt. Derartige Planungsgrundlagen müssen mittelfristig verlässlich sein. Die KV-Partner sind auch der Auffassung, dass insbe- sondere angesichts der aktuellen Arbeitsmarktent- wicklung Maßnahmen zur Vermeidung von Arbeitslo- sigkeit jedenfalls nicht abgeschwächt werden sollten. Die Regelungen zur Altersteilzeit sind sozialpolitisch zielführender als die Bezahlung von Arbeitslosengeld. Die KV-Partner fordern daher, keinerlei Verschlechte- rung im Bereich der Regelungen zum Altersteilzeitgeld vorzunehmen.
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