Anerkennung durch Finanzbehörden. Im Privatkundenbereich sind elektronische Bankdokumente (z.B. Kontoauszug bzw. Rechnungsabschluss) von den Finanzbehörden für den Kontoinhaber anerkannt, der nicht buchfüh-r ungdsaufzeichnungspflichtig im Sinne der §§ 145 ff. AO ist.
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Anerkennung durch Finanzbehörden. Im Privatkundenbereich sind elektronische Bankdokumente (z.B. Kontoauszug bzw. Rechnungsabschluss) von den Finanzbehörden für den Kontoinhaber anerkannt, der nicht buchfüh-r ungdsaufzeichnungspflichtig rungdsaufzeichnungspflichtig im Sinne der §§ 145 ff. AO ist.
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Anerkennung durch Finanzbehörden. Im Privatkundenbereich sind elektronische Bankdokumente (z.B. Kontoauszug bzw. Rechnungsabschluss) von den Finanzbehörden für den Kontoinhaber anerkannt, der nicht buchfüh-r ungdsaufzeichnungspflichtig im Sinne der §§ 145 ff. AO f.fAO ist.
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Anerkennung durch Finanzbehörden. Im Privatkundenbereich sind elektronische Bankdokumente (z.B. Kontoauszug bzw. RechnungsabschlussResachbnscuhnlguss) von den Finanzbehörden für den Kontoinhaber anerkannt, der nicht buchfüh-r ungdsaufzeichnungspflichtig im Sinne der §§ 145 ff. AO ist.
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