Common use of Anerkennungsklausel Clause in Contracts

Anerkennungsklausel. Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Abschluss des Vertrages alle Umstände bekannt waren, welche für die Beurteilung des Risikos erheblich sind, es sei denn, dass irgendwelche Umstände arglistig oder vorsätzlich verschwiegen wurden. Ungeachtet dessen hat der Versicherer das Recht, das Risiko nach Absprache zu besichtigen. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, nachträglich eintretende Gefahrenerhöhungen gemäß Artikel 2 ABS anzuzeigen, bleibt unberührt.

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Anerkennungsklausel. Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Abschluss des Vertrages Vertrags alle Umstände bekannt waren, welche für die Beurteilung des Risikos erheblich sind, es sei denn, dass irgendwelche Umstände arglistig oder vorsätzlich verschwiegen wurden. Ungeachtet dessen hat der Versicherer das Recht, das Risiko nach Absprache zu besichtigen. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, nachträglich eintretende Gefahrenerhöhungen gemäß Artikel Art. 2 ABS anzuzeigen, bleibt unberührt.

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Anerkennungsklausel. Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Abschluss des Vertrages Vertrags alle Umstände bekannt waren, welche für die Beurteilung des Risikos erheblich sind, es sei denn, dass irgendwelche Umstände arglistig oder vorsätzlich verschwiegen wurden. Ungeachtet dessen hat der Versicherer das Recht, das Risiko nach Absprache zu besichtigen. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, nachträglich eintretende Gefahrenerhöhungen gemäß Artikel 2 ABS anzuzeigen, bleibt unberührt.

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Samples: www.donauversicherung.at

Anerkennungsklausel. Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Abschluss des Vertrages alle Umstände bekannt waren, welche die für die Beurteilung des Risikos erheblich sind, es sei denn, dass irgendwelche Umstände arglistig oder vorsätzlich verschwiegen wurden. Ungeachtet dessen hat der Versicherer das Recht, das Risiko nach Absprache zu besichtigen. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, nachträglich eintretende Gefahrenerhöhungen bzw. eingetretene Gefahrerhöhungen gemäß Artikel 2 ABS §27 VersVG anzuzeigen, bleibt unberührt.

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