Common use of Angebot und Annahme Clause in Contracts

Angebot und Annahme. Alle Angebote von BASF sind freibleibend und unverbindlich so- wie als Aufforderung an den Käufer zu verstehen, BASF ein Kaufangebot zu machen. Der Vertrag kommt durch die Bestel- lung des Käufers (Angebot) und die Annahme durch BASF zu- stande. Weicht diese von der Bestellung ab, gilt dies als neues freibleibendes Angebot von BASF. Die Beschaffenheit der Ware ergibt sich ausschließlich aus den Produktspezifikationen der BASF. Über die vereinbarten Pro- duktspezifikationen hinausgehende subjektive Anforderungen und objektive Anforderungen sind ausgeschlossen. Für die Ware einschlägige „identifizierte Verwendungen“ nach der Europäischen Chemikalienverordnung (REACH-VO) stellen weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit der Ware noch eine nach dem Vertrag vorausge- setzte Verwendung dar. Eigenschaften von Mustern und Proben sind nur verbindlich, so- weit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware vereinbart worden sind. Sofern nicht explizit vereinbart, sind Zubehör oder Anleitungen nicht geschuldet. Anleitungen der BASF haben rein informatori- schen Charakter und stellen weder die Vereinbarung einer ent- sprechenden vertraglichen Beschaffenheit der Ware noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendungseignung dar. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Anga- ben sind nur dann Garantien, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart und bezeichnet werden.

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Angebot und Annahme. Alle Angebote von BASF sind freibleibend und unverbindlich so- wie sowie als Aufforderung an den Käufer zu verstehen, BASF ein Kaufangebot zu machen. Der Vertrag kommt durch die Bestel- lung Bestellung des Käufers (Angebot) und die Annahme durch BASF zu- standezustande. Weicht diese von der Bestellung ab, gilt dies als neues freibleibendes Angebot von BASF. Die Beschaffenheit der Ware ergibt sich ausschließlich aus den Produktspezifikationen der BASF. Über die vereinbarten Pro- duktspezifikationen Produktspezifikationen hinausgehende subjektive Anforderungen und objektive Anforderungen sind ausgeschlossen. Für die Ware einschlägige „identifizierte Verwendungen“ nach der Europäischen Chemikalienverordnung (REACH-REACH- VO) stellen weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit der Ware noch eine nach dem Vertrag vorausge- setzte vorausgesetzte Verwendung dar. Eigenschaften von Mustern und Proben sind nur verbindlich, so- weit soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware vereinbart worden sind. Sofern nicht explizit vereinbart, sind Zubehör oder Anleitungen nicht geschuldet. Anleitungen der BASF haben rein informatori- schen informatorischen Charakter und stellen weder die Vereinbarung einer ent- sprechenden entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit der Ware noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendungseignung dar. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Anga- ben Angaben sind nur dann Garantien, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart und bezeichnet werden.

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Angebot und Annahme. Alle Angebote von BASF sind freibleibend und unverbindlich so- wie sowie als Aufforderung an den Käufer zu verstehen, BASF ein Kaufangebot zu machen. Der Vertrag kommt durch die Bestel- lung Bestellung des Käufers (Angebot) und die Annahme durch BASF zu- standezustande. Weicht diese von der Bestellung ab, gilt dies als neues freibleibendes Angebot von BASF. Die Beschaffenheit der Ware ergibt sich ausschließlich aus den Produktspezifikationen der BASF. Über die vereinbarten Pro- duktspezifikationen Produktspezifikationen hinausgehende subjektive Anforderungen Anforderun- gen und objektive Anforderungen sind ausgeschlossen. Für die Ware einschlägige „identifizierte Verwendungen“ nach der Europäischen Chemikalienverordnung (REACH-REACH- VO) stellen weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit der Ware noch eine nach dem Vertrag vorausge- setzte vorausgesetzte Verwendung dar. Eigenschaften von Mustern und Proben sind nur verbindlich, so- weit soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware vereinbart verein- bart worden sind. Sofern nicht explizit vereinbart, sind Zubehör oder Anleitungen Anleitun- gen nicht geschuldet. Anleitungen der BASF haben rein informatori- schen in- formatorischen Charakter und stellen weder die Vereinbarung Vereinba- rung einer ent- sprechenden entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit der Ware noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendungseignung Verwen- dungseignung dar. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Anga- ben Angaben sind nur dann Garantien, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart und bezeichnet werden.

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