Angehörige Musterklauseln

Angehörige. Als Angehörige gelten Ehegatten, Eltern und Kinder, Adop- tiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stief- eltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch fami- lienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
Angehörige. Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsneh- mer • aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören. Als Angehörige gelten: ▪ Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens- partnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, ▪ Eltern und Kinder, ▪ Adoptiveltern und -kinder, ▪ Schwiegereltern und -kinder, ▪ Stiefeltern und -kinder, ▪ Großeltern und Enkel, ▪ Geschwister, ▪ Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer ange- legtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinan- der verbunden sind).
Angehörige. Als Angehörige der versicherten Person zählt der Ehepartner oder Lebensgefährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, die Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder, die Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern, die Geschwister, Enkel, Schwie- gereltern, Schwiegerkinder und Schwäger.
Angehörige. Als Angehörige gelten:
Angehörige aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören. Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebens- partner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht ande- rer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind);
Angehörige. Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Sie aus Schadensfällen Ihrer nachste- hend genannten Angehörigen, • die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder • die zu den im Versicherungsvertrag versicherten Personen gehören. Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspart- nerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht an- derer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf län- xxxx Xxxxx angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbun- den sind). Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Sie • von Mitgliedern des Vereinsvorstands oder deren Angehörigen im Sin- ne von Ziffer 2.4.; • von Ihren Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. In den genannten Fällen erstreckt sich der Ausschluss auch auf Ansprüche von Angehörigen – im Sinne von Ziffer 2.4 – der vorgenannten Personen, die mit diesen Personen in häuslicher Gemeinschaft leben. Für Xxxxxx, die Gegenstand eines Leasingvertrags sind, gilt dieser Ausschluss nicht, soweit nach Ziffer 1.5.12 Versicherungsschutz besteht. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an von Ihnen hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und wegen aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte in Ihrem Auf- trag oder für Ihre Rechnung die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
Angehörige. Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Angehörigen des Versicherungsnehmers und seines Ehegatten bzw. eingetragenen Leben- spartners, sofern sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungs- nehmer oder in einer Pflege- oder Behinderteneinrichtung bzw. in einer sonstigen Alteneinrichtung leben. Als Angehörige gelten: − Geschwister (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegegeschwister), − Eltern (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern) − Großeltern (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegegroßeltern) − Enkelkinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegeenkelkinder)
Angehörige. 1 Angehörige der Pädagogischen Hochschule sind Mitarbeitende und Studierende.
Angehörige. Als Angehörige der versicherten Person zählen der Ehepartner oder Lebensgefährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, die Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder, die Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern, die Geschwister, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger Die Reise gilt als angetreten, wenn die erste Reiseleistung ganz oder teilweise in Anspruch genommen wird.
Angehörige. Der Personenkreis der Angehörigen wird in § 15 Abgabenordnung und in § 7 Absatz 3 Pflegezeitgesetz bestimmt. Dies sind nach derzeitigem Stand (Dezember 2021): - Angehörige nach § 15 Abgabenordnung sind