Angehörige Musterklauseln
Angehörige. Als Angehörige gelten Ehegatten, Eltern und Kinder, Adop- tiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stief- eltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch fami- lienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
Angehörige. Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsneh- mer • aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören. Als Angehörige gelten: ▪ Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens- partnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, ▪ Eltern und Kinder, ▪ Adoptiveltern und -kinder, ▪ Schwiegereltern und -kinder, ▪ Stiefeltern und -kinder, ▪ Großeltern und Enkel, ▪ Geschwister, ▪ Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer ange- legtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinan- der verbunden sind).
Angehörige. Als Angehörige der versicherten Person zählt der Ehepartner oder Lebensgefährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, die Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder, die Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern, die Geschwister, Enkel, Schwie- gereltern, Schwiegerkinder und Schwäger.
Angehörige. Als Angehörige gelten z. B. der Ehe- bzw. Lebenspartner oder Lebensgefährte in häuslicher Gemeinschaft, Kinder, Eltern, Adoptivkinder, Adoptiveltern, Stiefkinder, Stiefeltern, Großeltern, Geschwister, Enkel, Tanten, Onkel, Nichten, Neffen, Schwie- gereltern, Schwiegerkinder und Schwäger der versicherten Person. Generell gibt es keine Einschränkungen im Verwandtschaftsgrad. Es ist allerdings ein geeigneter Nachweis über die Verwandtschaft zu erbringen.
Angehörige. Als Angehörige gelten:
Angehörige aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören. Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebens- partner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht ande- rer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind);
Angehörige. Wichtig erscheint jedoch in jedem Fall der Versuch, die Familienangehörigen zu beteiligen.
Angehörige. In der Zusammenarbeit mit den Angehörigen ist eine gelingende Kommunikation von Beginn an der Schlüssel zu einem gegenseitigen und partnerschaftlichen Miteinander. Aus unserer Erfahrung umfassen die Themen „Ankommen“, „Dasein“ und „Weggehen“ die emotionalen Aspekte des „Angehörigen – Seins“ im Haus sehr gut und bedürfen deshalb unserer besonderen Aufmerksamkeit. Eine Gruppe von Angehörigen trifft sich regelmäßig (Johannis Club) zum Austausch untereinander. Der Angehörigenkreis unterstützt den Wohnbeirat und neue Angehörige im Haus beim Einleben. Alle Angehörigen können jederzeit mit der Pflegdienstleitung und/oder der Einrichtungsleitung Gesprächstermine vereinbaren.
Angehörige. Als Angehörige gelten der Ehe- bzw. Lebenspartner oder Lebensgefährte in häuslicher Gemeinschaft, Kinder, Eltern, Adoptivkinder, Adoptiveltern, Pflegekinder, Pflegeeltern, Stiefkinder, Stiefeltern, Großeltern, Geschwister, Enkel, Tanten, Onkel, Nichten, Neffen, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger der versicherten Person umfasst den Wechsel eines Arbeitsnehmers von einem Arbeitgeber zum anderen unter Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses. Die Versetzung innerhalb eines Unternehmens zählt nicht als Arbeitsplatzwechsel.
Angehörige. Als Angehörige gelten folgende Angehörige der versicherten Person: • Ehepartner oder Lebensgefährten einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft • Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder, Stiefkinder, Schwiegerkinder • Eltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern, Stiefeltern, Großeltern, Schwiegereltern • Enkel, Tanten, Onkel, Nichten, ▇▇▇▇▇▇ und Schwäger Im Rahmen der Reiserücktritts-Versicherung gilt die Reise mit der Inanspruchnahme der ersten gebuch- ten Reiseleistung als angetreten. Als Antritt der Reise gilt in der Reiserücktritts-Versicherung im Einzel- nen: • bei einer Flug-Reise: mit dem Check-in (bzw. beim Vorabend-Check-in mit der Sicherheitskontrolle des Reisenden am Reisetag) • bei einer Schiffs-Reise: mit dem Einchecken auf dem Schiff • bei einer Bus-Reise: mit dem Einsteigen in den Bus • bei einer Bahn-Reise: mit dem Einsteigen in den Zug • bei einer Auto-Reise: mit der Übernahme eines Mietwagens oder eines Wohnmobils, bei Anreise mit dem eigenen PKW mit dem Antritt der ersten gebuchten Reiseleistung, z. B. mit Übernahme der ge- buchten Ferienwohnung. • bei einer Pauschalreise: mit Antritt des ersten gebuchten ▇▇▇▇▇▇▇ (Reisearten – wie zuvor beschrie- ben) Ist eine Transfer-Leistung (z. B. Rail & Fly) fester Bestandteil der Gesamtreise, beginnt die Reise mit dem Antritt des Transfers (Einstieg in das Transfer-Verkehrsmittel, z. ▇. ▇▇▇▇). In allen übrigen Reiseversiche- rungen ist die Reise mit dem Verlassen der Wohnung angetreten. Ein Arzt ist eine medizinisch ausgebildete und zur Ausübung der Heilkunde zugelassene Person nach der Erlangung der medizinischen Approbation. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Behandlungen von Ärzten, sofern es sich um den Kar- teninhaber, eine über den Karteninhaber versicherte Person oder um einen Angehörigen handelt. Das Auswärtige Amt bildet zusammen mit den Auslandsvertretungen den Auswärtigen Dienst. Das Aus- wärtige Amt veröffentlicht umfangreiche Informationen zu allen Staaten der Welt (so z. B. auch Reise- und Sicherheitshinweise bzw. Reisewarnungen). Die Kontaktdaten lauten: Postanschrift Auswärtiges Amt, ▇-▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇, Telefonzentrale +49 (0)30 -18 170 (24-Stunden-Service), Fax +49 (0)30 -18 17 34 02, ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇.▇▇ Bei einem Privat-PKW sind der Halter, Eigentümer oder Fahrer autorisierte Fahrer. Bei einem Mietwagen sind der Fahrzeugmieter und die in dem Mietvertrag eingetragenen weiteren Fahrer, die alle Voraussetzungen des Mietfahrzeugvertrages erfüllen, autorisierte Fahrer.
