Anlagebedingungen und deren Änderungen Musterklauseln

Anlagebedingungen und deren Änderungen. Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Ver- kaufsprospekt abgedruckt. Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sonderver- mögens bedürfen zusätzlich der Genehmigung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der Anlagegrundsätze des Sondervermögens sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesell- schaft den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderungen zu- rückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Invest- mentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Investmentver- mögen von der Gesellschaft oder einem anderen Unter- nehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden. Die vorgesehenen Änderungen werden im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder der Inter- netseite xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx bekannt gemacht. Betreffen die Änderungen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Sondervermögen entnommen werden dürfen, oder die Anlagegrundsätze des Sondervermögens oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen durch ein Medium infor- miert, auf welchem Informationen für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergegeben werden, etwa in Papier- form oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“). Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie weitere Informati- onen erlangt werden können. Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Be- kanntmachung in Kraft. Änderungen von Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Sondervermögens treten ebenfalls frühestens drei Monate nach Bekanntmachung in Kraft.
Anlagebedingungen und deren Änderungen. Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt abgedruckt. Die Anlagebedingungen
Anlagebedingungen und deren Änderungen. Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt abgedruckt. Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesellschaft den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderungen zurückzuneh- men oder ihre Anteile gegen Anteile an Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kostenlos um- zutauschen, sofern derartige Investmentvermögen von der Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen aus ih- rem Konzern verwaltet werden. Die vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft unter „xx.xxxx-xxx.xxx“ bekannt gemacht. Betreffen die Änderungen Vergütun- gen und Aufwandserstattungen, die aus dem Fonds entnommen werden dürfen, oder die Anlagegrundsätze des Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen durch ein Medium informiert, auf welchem Informationen für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer ge- speichert, einsehbar und unverändert wiedergegeben werden, etwa in Papierform oder elektronischer Form (soge- nannter „dauerhafter Datenträger“). Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen,

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  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.