Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten Musterklauseln

Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten. In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört.
Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten. In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler und supranationa- ler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 Prozent des Wertes des Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen, denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört. Die Ge- sellschaft kann in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente eines oder mehrerer der im Anhang zu den „Besonderen Anlagebedingungen“ genannten Emittenten mehr als 35 Prozent des Wertes des Fonds anlegen. Die Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente dieser Emittenten im Fonds müssen aus mindestens 6 verschiedenen Emissionen stam- men, wobei nicht mehr als 30 Prozent des Wertes des Fonds in einer Emission gehalten werden dürfen. In Pension genommene Wertpapiere werden auf diese Anlagegrenzen angerechnet.
Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten. In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 Prozent des Wertes des Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitglied- staaten der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Ein- richtungen denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört. Die Gesellschaft kann in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten der im Folgenden genannten Emittenten mehr als 35 Prozent des Wertes des Fonds anlegen: • Bundesrepublik Deutschland Sofern von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, müssen die Wertpapiere/ Geldmarktinstru- mente im Fonds aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei nicht mehr als 30 Prozent des Wertes des Fonds in einer Emission gehalten werden dürfen. Der Fonds kann auch insge- samt in Schuldverschreibungen dieses Emittenten angelegt werden. Die Anrechnungsbeträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten auf die vor- stehend genannten Grenzen können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Derivaten, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Basiswert haben, reduziert wer- den. Das bedeutet, dass für Rechnung des Fonds auch über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa- piere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden dürfen, wenn das dadurch gestei- gerte Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird.
Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten. In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nati- onaler und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bun- desländer, Mitgliedstaaten der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie sup- ranationale öffentliche Einrichtungen, denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört. Die Gesellschaft darf hiervon abweichend in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente eines o- der mehrerer der folgenden Emittenten auch mehr als 35 % des Wertes des Fonds anlegen: - Die Bundesrepublik Deutschland - Als Bundesländer: - Baden-Württemberg - Bayern - Berlin - Brandenburg - Bremen - Hamburg - Hessen - Mecklenburg-Vorpommern - Niedersachsen - Nordrhein-Westfalen - Rheinland-Pfalz - Saarland - Sachsen - Sachsen-Anhalt - Schleswig-Holstein - Thüringen - Europäische Union - Als EU-Mitgliedstaaten: - Belgien - Bulgarien - Dänemark - Xxxxxxx - Xxxxxxxx - Xxxxxxxxxx - Xxxxxxxxxxxx - Xxxxxxxx Xxxxxx - Xxxxxxx - Kroatien - Lettland - Litauen - Luxemburg - Malta - Niederlande - Polen - Portugal - Österreich - Rumänien - Schweden - Slowakei - Slowenien - Spanien - Tschechische Republik - Ungarn - Republik Zypern - Als Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum: - Island - Liechtenstein - Norwegen - Als Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die nicht Mitglied des EWR sind: - Australien - Chile - Israel - Japan - Kanada - Mexiko - Neuseeland - Schweiz - Südkorea - Türkei - Vereinigte Staaten von Amerika - Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland Die Wertpapiere/Geldmarktinstrumente dieser Emittenten im Fonds müssen aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei nicht mehr als 30 % des Wertes des Fonds in einer Emission gehalten werden dürfen.