Risiko der Rücknahmeaussetzung Musterklauseln

Risiko der Rücknahmeaussetzung. Die Anleger können grundsätzlich von der Verwaltungsgesellschaft die Rücknahme ihrer Anteile gemäss Bewertungsintervall des OGAW verlangen. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Rücknahme der Anteile jedoch bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände zeitweilig aussetzen, und die Anteile erst später zu dem dann gültigen Preis zurücknehmen (siehe hierzu im Einzelnen „Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe, der Rücknahme und des Umtausches von Anteilen“). Dieser Preis kann niedriger liegen, als derjenige vor Aussetzung der Rücknahme.
Risiko der Rücknahmeaussetzung. Die Anleger können grundsätzlich von dem AIFM die Rücknahme ihrer Anteile gemäss Bewertungsintervall des AIF verlangen. Der AIFM kann die Rücknahme der Anteile jedoch bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände zeitweilig aussetzen, und die Anteile erst später zu dem dann gültigen Preis zurücknehmen (siehe hierzu im Einzelnen „Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe, der Rücknahme und des Umtausches von Anteilen“). Dieser Preis kann niedriger liegen, als derjenige vor Aussetzung der Rücknahme.
Risiko der Rücknahmeaussetzung. Die Anleger/Aktionäre können grundsätzlich die bewertungstägliche Rücknahme ihrer Anteile/Aktien verlangen. Die Verwaltungsgesellschaft/Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile/Aktien jedoch bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zeitweilig aussetzen und die Anteile/Aktien erst später zu dem dann gültigen Preis zurücknehmen (siehe hierzu im Einzelnen „Kapitel III Nr. 6 Zeitweilige Aussetzung der Berechnung“). Dieser Preis kann niedriger liegen, als derjenige vor Aussetzung der Rücknahme.
Risiko der Rücknahmeaussetzung. Die Aktionäre können grundsätzlich die bewertungstägliche Rücknahme ihrer Aktien verlangen. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Aktien jedoch bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zeitweilig aussetzen und die Aktien erst später zu dem dann gültigen Preis zurücknehmen (siehe hierzu im Einzelnen Kapitel III Operatives 6. Nettoinventarwertberechung). Dieser Preis kann niedriger liegen, als derjenige vor Aussetzung der Rücknahme. Anleger sollten sich über mögliche Risiken bewusst sein, die eine Anlage in dem Teilfonds mit sich bringen kann und sich von ihrem persönlichen Anlageberater beraten lassen. Insgesamt wird den Anlegern empfohlen, sich regelmäßig bei ihren Anlageberatern über die Entwicklung des Teilfonds zu informieren.
Risiko der Rücknahmeaussetzung. Die Anleger können grundsätzlich von der Verwaltungsgesellschaft die bewertungstägliche Rücknahme ihrer Anteile verlangen. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Rücknahme der Anteile jedoch bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zeitweilig aussetzen und die Anteile erst später zu dem dann gültigen Preis zurücknehmen (siehe hierzu auch Artikel 7 des Verwaltungsreglements „Einstellung der Berechnung des Anteilwertes“, Artikel 10 des Verwaltungsreglements „Rücknahme und Umtausch von Anteilen“). Dieser Preis kann niedriger liegen als derjenige vor Aussetzung der Rücknahme. Zu einer Rücknahmeaussetzung kann die Verwaltungsgesellschaft insbesondere auch dann gezwungen sein, wenn ein oder mehrere Teilfonds, deren Anteile für einen Teilfonds erworben wurden, ihrerseits die Anteilrücknahme aussetzen und diese einen erheblichen Anteil des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens ausmachen.
Risiko der Rücknahmeaussetzung. Die Anleger können grundsätzlich von der Gesellschaft die bewertungstägliche Rücknahme ihrer Anteile verlangen. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile jedoch bei Vorliegen au- ßergewöhnlicher Umstände zeitweilig aussetzen und die Anteile erst später zu dem dann gültigen Preis zurücknehmen (siehe hierzu Näheres im Abschnitt „Aussetzung der Anteilrücknahme“). Dieser Preis kann niedriger liegen, als derjenige vor Aussetzung der Rücknahme. Das Sondervermögen kann Basiswert von strukturierten Sondervermögen und Zertifikaten sein. In einem solchen Falle kann es zu erhöh- ten Ausgaben und Rücknahmen von Anteilen kommen, wenn die Emittenten oder Sponsoren dieser Sondervermögen oder Zertifikate sich bei Marktbewegungen oder Umsätzen durch den Er- werb oder die Rückgabe von Anteilen absichern wollen. Die Gesellschaft trifft geeignete Maßnah- men, um zu verhindern, dass das Sondervermö- gen oder der Anleger durch ein solches Vorgehen beeinträchtigt werden. ■ AUSGABE UND RÜCKNAHME VON ANTEILEN Die Gesellschaft lässt keine mit Market Timing oder ähnlichen Praktiken verbundenen Tätigkei- ten zu und behält sich bei Verdachtsfällen das Recht vor, Kauf-, Verkauf- und Umtauschorders abzulehnen. Die Gesellschaft wird gegebenen- falls die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die anderen Anleger des Fonds zu schützen.
Risiko der Rücknahmeaussetzung. Die Aktionäre können grundsätzlich von der Gesellschaft die bewertungstägliche Rücknahme ihrer Aktien ver- langen. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Aktien jedoch bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zeitweilig aussetzen und die Aktien erst später zu dem dann gültigen Preis zurücknehmen. Dieser Preis kann niedriger liegen als derjenige vor Aussetzung der Rücknahme der Aktien. Das Teilgesellschaftsvermögen kann darauf ausgerichtet sein, schwerpunktmäßig Vermögensgegenstände nur weniger Regionen/Länder zu erwerben. Aufgrund lokaler Feiertage in diesen Regionen/Ländern kann es zu Ab- weichungen zwischen den Handelstagen an Börsen dieser Regionen/Länder und Bewertungstagen des Teilge- sellschaftsvermögens kommen. Das Teilgesellschaftsvermögen kann möglicherweise an einem Tag, der kein Be- wertungstag ist, auf Marktentwicklungen in den Regionen/Ländern nicht am selben Tag reagieren oder an einem Bewertungstag, der kein Handelstag in diesen Regionen/Ländern ist, auf dem dortigen Markt nicht handeln. Hier- durch kann die Verwaltungsgesellschaft daran gehindert sein, Vermögensgegenstände in der erforderlichen Zeit zu veräußern. Dies kann die Fähigkeit der Gesellschaft nachteilig beeinflussen, Rückgabeverlangen oder sonsti- gen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
Risiko der Rücknahmeaussetzung. Die Anleger können grundsätzlich die bewertungstägliche Rücknahme ihrer Anteile verlangen. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Rücknahme der Anteile jedoch bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zeitweilig aussetzen und die Anteile erst später zu dem dann gültigen Preis zurücknehmen (siehe hierzu im Einzelnen im Allgemeinen Verwaltungsreglement „Einstellung der Berechnung des Anteilwertes“ und „Rücknahme von Anteilen“). Dieser Preis kann niedriger liegen, als derjenige vor Aussetzung der Rücknahme. Die Verwaltungsgesellschaft weist die Investoren auf die Tatsache hin, dass jeglicher Investor seine Investorenrechte in ihrer Gesamtheit unmittelbar gegen den OGAW (den Fonds) nur dann geltend machen kann, wenn der Investor selber und mit seinem eigenen Namen in dem Anteilinhaberregister des OGAW (des Fonds) eingeschrieben ist. In den Fällen, in denen ein Investor über eine Zwischenstelle in einen OGAW investiert hat, welche die Investition in ihrem Namen aber im Auftrag des Investors unternimmt, können nicht unbedingt alle Investorenrechte unmittelbar durch den Investor gegen den OGAW (den Fonds) geltend gemacht werden. Investoren wird geraten, sich über ihre Rechte zu informieren.
Risiko der Rücknahmeaussetzung. Die Anleger können grundsätzlich von der Fondsleitung die bewertungstägliche Rücknahme ihrer Anteile verlangen. Die Fondsleitung kann die Rücknahme der Anteile jedoch bei Vorliegen ausser- gewöhnlicher Umstände zeitweilig aussetzen und die Anteile erst später zu dem dann gültigen Preis zurücknehmen. Dieser Preis kann niedriger liegen als derjenige vor Aussetzung der Rück- nahme.
Risiko der Rücknahmeaussetzung. Die Anleger können grundsätzlich von der Gesell- schaft die bewertungstägliche Rücknahme ihrer Anteile verlangen. Die Gesellschaft kann die Rück- nahme der Anteile jedoch bei Vorliegen außerge- wöhnlicher Umstände zeitweilig aussetzen, und die Anteile erst später zu dem dann gültigen Preis zurücknehmen. Dieser Preis kann niedriger liegen, als derjenige vor Aussetzung der Rücknahme. Mit der Investition in festverzinslichen Wertpapie- ren ist die Möglichkeit verbunden, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines Wertpapiers besteht, ändern kann. Steigen die Marktzinsen gegenüber den Zinsen zum Zeit- punkt der Emission, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere. Fällt dagegen der Marktzins, so steigt der Kurs festverzinslicher Wertpapiere. Diese Kursentwicklung führt dazu, dass die aktuelle Rendite des festverzinslichen Wertpapiers in etwa dem aktuellen Marktzins entspricht. Diese Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit der festverzinslichen Wertpapiere unterschiedlich aus. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben geringere Kursrisi- ken als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kür- zeren Laufzeiten haben demgegenüber in der Regel geringere Renditen als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Geldmarktinstrumente besitzen aufgrund ihrer kurzen Laufzeit von maximal 397 Tagen tenden- ziell geringere Kursrisiken. Kauf und Verkauf von Optionen sowie der Ab- schluss von Terminkontrakten oder Swaps sind mit folgenden Risiken verbunden: – Kursänderungen des Basiswertes können den Wert eines Optionsrechtes oder Terminkontrakts bis hin zur Wertlosigkeit vermindern. Durch Wertände- rungen des einem Swap zugrunde liegenden Vermö- genswertes kann das Sondervermögen ebenfalls Verluste erleiden. – Der gegebenenfalls erforderliche Abschluss eines Gegengeschäftes (Glattstellung) ist mit Kosten ver- bunden. – Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflusst wer- den, als dies beim unmittelbaren Erwerb der Basis- werte der Fall ist. – Der Kauf von Optionen birgt das Risiko, dass die Option nicht ausgeübt wird, weil sich die Preise der Basiswerte nicht wie erwartet entwickeln, so dass die vom Sondervermögen gezahlte Optionsprämie verfällt. Beim Verkauf von Optionen besteht die Gefahr, dass das Sondervermögen zur Abnahme von Vermögenswerten zu einem höheren als dem aktu- ellen Marktpreis, oder zur Lieferung vo...