Anpassung des Beitrages. Der Beitrag kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zur Anpassung des Bei- tragssatzes steigen oder sinken. Der Beitragssatz wird unter Berücksichtigung der Schadenaufwendun- gen, der Kosten (Provisionen, Sach- und Personalkosten und Aufwand für Rückversicherung), und des Gewinnansatzes kalkuliert. Der Versicherer ist berechtigt, den Beitragssatz für bestehende Versi- cherungsverträge jährlich zu überprüfen. Hierbei ist zusätzlich auf der Basis der bisherigen Schadenentwicklung auch die voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividuellen Schadenbedarfs zu berücksichtigen. Tarifliche Anpassungen von Beitragssätzen können vom Versicherer zur Hauptfälligkeit des Vertrages mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vorgenommen werden. Der Beitragssatz wird für Teile des Gesamtbestandes, die nach objek- tiv risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind mittels anerkannter ma- thematisch, statistischer oder geographischer Verfahren getrennt er- mittelt. Der Versicherer ist berechtigt, einen sich ergebenden Anpassungsbe- darf an die betroffenen Versicherungsverträge weiterzugeben. • Beitragssenkungen gelten automatisch – auch ohne Information des Versicherungsnehmers – als vereinbart. • Beitragserhöhungen werden dem Versicherungsnehmer unter Gegenüberstellung der alten und neuen Beitragshöhe mindes- tens einen Monat vor Hauptfälligkeit mitgeteilt. Der Versiche- rungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frü- hestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitrags- erhöhung, kündigen. Individuell vereinbarte Zuschläge oder tarifliche Nachlässe bleiben von der Anpassung unberührt.
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Samples: Unfallversicherung, Unfallversicherung
Anpassung des Beitrages. 16.1 Der Beitrag kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zur Anpassung des Bei- tragssatzes steigen oder sinken. Der Beitragssatz jeweils abgeschlossenen Versicherungsvertrages wird unter Berücksichtigung der Schadenaufwendun- genin unseren Kalkulationsgrundlagen niederge- legten Beitragsfaktoren (z. B. Schaden und Kostenaufwand, Bestands- zusammensetzung, Stornoquote) für eine ausreichend große Anzahl gleichartiger Risiken eines Tarifs (Bestandsgruppe) unter Beachtung der Kosten (Provisionenanerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versiche- rungstechnik ermittelt.
16.2 Der Versicherer überprüft jährlich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Werte der letzten 3 Kalenderjahre, Sach- ob sich die von ihm kalkulierten Werte der einzelnen Bestandsgruppen bestätigt haben. Unternehmensübergrei- fende Daten dürfen für den Fall herangezogen werden, dass eine ausrei- chende Grundlage unternehmenseigener Daten nicht zur Verfügung steht.
16.3 Bei einer Abweichung ist der Versicherer zu Beginn jeder Versicherungs- periode berechtigt, die für bestehende Verträge geltenden Beiträge auch soweit diese für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart sind, für die einzelnen Bestandsgruppen anzupassen, wenn
a) die Abweichung auf Veränderungen der unternehmensbezogenen Beitragsfaktoren beruht, die seit Vertragsabschluss bzw. der letzten Beitragsanpassung eingetreten sind und Personalkosten und Aufwand für Rückversicherung), und des Gewinnansatzes kalkuliertweder vorhersehbar noch beeinflussbar waren und
b) die Abweichung mindestens 3 % beträgt. Der Versicherer neue Beitrag ist berechtigt, unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik den Beitragssatz tatsächlichen Werten angemessen anzupassen. Er darf nicht höher sein als die Beitragssätze des Tarifs für bestehende Versi- cherungsverträge jährlich zu überprüfenneu abzuschließen- de Verträge mit gleichen Tarifmerkmalen und gleichem Deckungsumfang. Hierbei ist zusätzlich auf der Basis der bisherigen Schadenentwicklung auch die voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividuellen Schadenbedarfs zu berücksichtigen. Tarifliche Anpassungen von Beitragssätzen können vom Versicherer zur Hauptfälligkeit des Vertrages mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vorgenommen werden. Der Beitragssatz wird für Teile des GesamtbestandesKostenveränderungen, die aufgrund der vertraglich vereinbarten Bedin- gungen in die Anpassung eingeflossen sind, bleiben unberücksichtigt. Ist der Beitrag nach objek- tiv risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind mittels anerkannter ma- thematischder festgestellten Abweichung zu senken, statistischer oder geographischer Verfahren getrennt er- mitteltso ist der Versicherer dazu verpflichtet.
16.4 Der neue Beitrag wird mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Der Versicherer ist berechtigtFür eine Beitragserhöhung gilt dies aber nur, einen sich ergebenden Anpassungsbe- darf an die betroffenen Versicherungsverträge weiterzugeben. • Beitragssenkungen gelten automatisch – auch ohne Information des Versicherungsnehmers – als vereinbart. • Beitragserhöhungen werden wenn der Versiche- rer dem Versicherungsnehmer die Beitragserhöhung unter Gegenüberstellung der alten Hinweis auf den Unterschied zwischen altem und neuen Beitragshöhe mindes- tens neuem Beitrag einen Monat vor Hauptfälligkeit mitgeteilt. Der dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen und ihn in Textform über sein Recht nach Ziffer 16.6 belehrt haben.
16.5 Sieht der Versicherer von einer Beitragserhöhung ab, ist die festgestellte Abweichung bei der nächsten Anpassung zu berücksichtigen.
16.6 Bei Erhöhung des Beitrags kann der Versicherungsnehmer den Versiche- rungsnehmer kann den Versicherungsvertrag rungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang Zugang der Mitteilung des Versicherers, mit sofortiger Wirkung, frü- hestens frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitrags- erhöhungErhöhung, in Textform kündigen. Individuell vereinbarte Zuschläge oder tarifliche Nachlässe bleiben von Anderenfalls wird der Anpassung unberührtVertrag mit dem geänderten Beitrag fortgeführt.
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Samples: Insurance Agreement, Insurance Agreement
Anpassung des Beitrages. Für die Beitragsanpassung gelten folgende Bestimmungen:
2.1. Der Beitrag kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zur Anpassung des Bei- tragssatzes steigen oder sinken. Der Beitragssatz wird unter Berücksichtigung der Schadenaufwendun- genin den Kalkulations- unterlagen des Versicherers niedergelegten Beitragsfaktoren (z.B. Scha- den- und Kostenaufwand, Bestandszusammensetzung, Stornoquote) für eine ausreichend große Anzahl gleichartiger Haftpflichtrisiken eines Tarifs (Bestandsgruppe) unter Beachtung der Kosten anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik ermittelt. Die Zugehörigkeit zu einer Bestandsgruppe bestimmt sich nach den Tarifmerkmalen, die sich aus dem Tarif des Versicherers, aus den ge- meinsamen Bestimmungen zu Teil A Ziffer 3 und aus sonstigen Ver- einbarungen ergeben (Provisionenz.B. Berufsgruppe, Sach- Familienstand). Tarifmerk- male sind alle Informationen, die der Versicherer zur Bestimmung des versicherten Risikos und Personalkosten zur Berechnung des Beitrages im Antrag ab- fragt und Aufwand für Rückversicherung), und des Gewinnansatzes kalkuliertim Versicherungsschein dokumentiert.
2.2. Der Versicherer überprüft jährlich unter Berücksichtigung der tat- sächlichen Werte der letzten 3 Kalenderjahre, ob sich die von ihm kal- kulierten Werte der einzelnen Bestandsgruppen bestätigt haben. Un- ternehmensübergreifende Daten dürfen für den Fall herangezogen wer- den, dass eine ausreichende Grundlage unternehmenseigener Daten nicht zur Verfügung steht.
2.3. Bei einer Abweichung ist berechtigtder Versicherer zu Beginn jedes Versi- cherungsjahres, zu dem er ein ordentliches Kündigungsrecht hat, be- rechtigt, den Beitragssatz für bestehende Versi- cherungsverträge jährlich Verträge geltenden Beitrag, auch soweit dieser für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist, für die einzel- nen Bestandsgruppen anzupassen, wenn
2.3.1. die Abweichung auf Veränderungen der unternehmensbezogenen Beitragsfaktoren beruht, die seit Vertragsabschluss bzw. der letzten Beitragsanpassung eingetreten sind und weder vorhersehbar noch be- einflussbar waren und
2.3.2. die Abweichung mindestens 3 Prozent beträgt. Der neue Beitrag ist unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik den tatsächlichen Werten angemessen anzupassen und darf nicht höher sein als der Bei- trag des Tarifs für neu abzuschließende Verträge mit gleichen Tarif- merkmalen und gleichem Deckungsumfang. Ist der Beitrag nach der festgestellten Abweichung zu überprüfensenken, so ist der Versicherer dazu verpflichtet.
2.4. Hierbei ist zusätzlich auf Steht dem Versicherer zum Ende eines Versicherungsjahres kein ordentliches Kündigungsrecht zu, darf er den Beitrag nach obigen Grundsätzen zu Beginn eines neuen Versicherungsjahres nur anpassen, wenn und soweit der Basis der bisherigen Schadenentwicklung auch die voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividuellen Schadenbedarfs zu berücksichtigenkalkulierte Schaden- und Kostenaufwand von den tatsächlichen Werten abweicht. Tarifliche Anpassungen von Beitragssätzen können vom Versicherer zur Hauptfälligkeit des Vertrages Die weiteren Beitragsfaktoren bleiben bei einer solchen Anpassung außer Betracht.
2.5. Der neue Beitrag wird mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vorgenommen werdenVersicherungsjah- res wirksam. Der Beitragssatz wird für Teile des GesamtbestandesFür eine Beitragserhöhung gilt dies aber nur, die nach objek- tiv risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind mittels anerkannter ma- thematisch, statistischer oder geographischer Verfahren getrennt er- mittelt. Der wenn - der Versicherer ist berechtigt, einen sich ergebenden Anpassungsbe- darf an die betroffenen Versicherungsverträge weiterzugeben. • Beitragssenkungen gelten automatisch – auch ohne Information des Versicherungsnehmers – als vereinbart. • Beitragserhöhungen werden dem Versicherungsnehmer die Beitragserhöhung unter Gegenüberstellung der alten Hinweis auf den Unterschied zwischen altem und neuen Beitragshöhe mindes- tens neuem Beitrag einen Monat vor Hauptfälligkeit mitgeteiltdem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mit- geteilt und - ihn schriftlich über sein Recht nach Teil A Gemeinsame Bestim- mungen zu Teil A Ziffer 2.7. Der Versiche- rungsnehmer belehrt hat.
2.6. Sieht der Versicherer von einer Beitragserhöhung ab, ist die festge- stellte Abweichung bei der nächsten Anpassung zu berücksichtigen.
2.7. Bei Erhöhung des Beitrages kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang Zugang der Mitteilung Mittei- lung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frü- hestens frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitrags- erhöhungErhöhung, schriftlich kündigen. Individuell vereinbarte Zuschläge oder tarifliche Nachlässe bleiben von Andernfalls wird der Anpassung unberührtVertrag mit dem geänderten Beitrag fortgeführt.
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Anpassung des Beitrages. Der Beitrag kann 1. Die Beitragssätze für die Wohngebäudeversicherung werden unter Berücksichti- gung der in unseren Kalkulationsgrundlagen niedergelegten Beitragsfaktoren (z. B. Schaden- und Kostenaufwand) für eine ausreichend große Anzahl gleichartiger Wohngebäude-Risiken eines Tarifs (Bestandsgruppe) unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik ermittelt. Die Zugehörigkeit zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres einer Bestandsgruppe bestimmt sich nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zur Anpassung des Bei- tragssatzes steigen oder sinkenden Tarifmerkmalen, die sich aus unserem Tarif und aus sonstigen Vereinbarungen ergeben.
2. Der Beitragssatz wird unter Berücksichtigung der Schadenaufwendun- gen, der Kosten (Provisionen, Sach- und Personalkosten und Aufwand für Rückversicherung), und des Gewinnansatzes kalkuliert. Der Versicherer ist Wir sind berechtigt, einmal im Kalenderjahr durch eine Neukalkulation der Beiträge eine Beitragsanpassung vorzunehmen, damit wir eine sachgemäße Tarifierung sicherstellen können. Die Nachkalkulation erfolgt nach den Beitragssatz für bestehende Versi- cherungsverträge jährlich zu überprüfen. Hierbei ist zusätzlich anerkannten Grundsätzen der Versicherungs- mathematik und Versicherungstechnik auf der Basis der bisherigen Schadenentwicklung auch die voraussichtliche künftige sowie der voraussichtlichen künftigen Entwicklung des unternehmensindividuellen Schadenbedarfs Schadenbedarfs. Sonstige Kostenaufwendungen dürfen in der Nachkalkulation nur berücksichtigt werden, soweit diese Kosten auf solche externen Umstände zurückge- führt werden können, die von uns nicht allein beeinflussbar sind. Unternehmensfremde Daten dürfen wir heranziehen, wenn keine ausreichende Grundlage unternehmenseigener Daten zur Verfügung steht, und diese unternehmensfremden Daten qualitätsgesichert und ausreichend differenziert zur Verfügung stehen. WG 9521 Rahmenvertrag Wohngebäude AZ - Stand 1.2021 17
3. Grundlage für die Feststellung zur Beitragsanpassung sind die Veränderungen der Schaden- und Kostenaufwendungen im Verhältnis zu berücksichtigenden vereinbarten Versicherungssummen. Tarifliche Anpassungen Ist keine Versicherungssumme vereinbart (z. B. bei Versicherung nach den Wohn- und Gewerbeflächen), wird zur Feststellung eine Versicherungssumme gemäß Ihren Angaben zu den versicherten Gebäuden nach einheitlichen Grundsätzen berechnet.
4. Weichen die kalkulierten Werte von Beitragssätzen können vom Versicherer zur Hauptfälligkeit des Vertrages denen der letztmaligen Neu-/Nachkalkulation ab, sind wir berechtigt, den Beitrag auch soweit er für erweiterten Versicherungs- schutz vereinbart ist, für die einzelnen Bestandsgruppen anzupassen. Eine Anpassung erfolgt nur bei denjenigen Gefahren, bei denen die Abweichung mindestens 5 %beträgt und nur zu solchen Verträgen, die sich von Jahr zu Jahr verlängern, mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vorgenommen werdenzum Zeitpunkt der Vertragsverlängerung.
5. Der Beitragssatz neue Beitrag wird für Teile des Gesamtbestandesmit Beginn der ersten Versicherungsperiode, die nach objek- tiv risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind mittels anerkannter ma- thematischin den Zeitraum der Vertragsverlängerung fällt, statistischer oder geographischer Verfahren getrennt er- mittelt. Der Versicherer ist berechtigtwirksam, einen sich ergebenden Anpassungsbe- darf an wenn
5.1 wir Ihnen die betroffenen Versicherungsverträge weiterzugeben. • Beitragssenkungen gelten automatisch – auch ohne Information des Versicherungsnehmers – als vereinbart. • Beitragserhöhungen werden dem Versicherungsnehmer Beitragserhöhung, unter Gegenüberstellung der alten Hinweis auf den Unterschied zwischen altem und neuen Beitragshöhe mindes- tens neuem Beitrag mitgeteilt und
5.2 Sie spätestens einen Monat vor Hauptfälligkeit mitgeteiltdem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung in Schriftform über Ihr Kündigungsrecht belehrt haben.
6. Der Versiche- rungsnehmer kann Sehen wir von einer Beitragssatzerhöhung ab, können wir die festgestellte Abweichung bei der nächsten Anpassung berücksichtigen.
7. Bei Erhöhung des Beitrags gemäß Ziffer 4 können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Zugang unserer Mitteilung über die Beitragserhöhung mit sofortiger Wirkung, frü- hestens frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitrags- erhöhungErhöhung, kündigen. Individuell vereinbarte Zuschläge oder tarifliche Nachlässe bleiben von Erfolgt innerhalb der Anpassung unberührtFrist keine Kündigung, wird der Vertrag ab Wirksamwerden der Erhöhung zu dem geänderten Beitrag fortgeführt.
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Anpassung des Beitrages. a) Der Beitrag kann zu Beginn verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe § 15 Nr. 1 a) und Nr. 2) gemäß der Erhö- hung oder Verminderung des Anpassungsfaktors.
b) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Versicherungsjahres Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe ver- ändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindexes zu 80 Prozent und die des Tariflohnindexes zu 20 Prozent berücksichtigt. Bei dieser Berechnung wird jeweils auf zwei Stellen nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zur Anpassung des Bei- tragssatzes steigen oder sinkendem Komma gerundet. Der Beitragssatz Anpassungsfaktor wird unter Berücksichtigung auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet.
c) Der Versicherungsnehmer kann der Schadenaufwendun- genErhöhung des Beitrages innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die Erhö- hung des Anpassungsfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die recht- zeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als Neuwertversicherung (siehe § 15 Nr. 1 b und Nr. 2) in Kraft, und zwar zum bisherigen Beitrag und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der Versicherungssumme „Wert 1914“ multipliziert mit 1/100 des Baupreisindexes für Wohngebäude ergibt, der Kosten (Provisionen, Sach- und Personalkosten und Aufwand für Rückversicherung), und im Mai des Gewinnansatzes kalkuliertVorjahres galt. Der Versicherer ist berechtigt, den Beitragssatz für bestehende Versi- cherungsverträge jährlich zu überprüfenIn diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht mehr. Hierbei ist zusätzlich auf der Basis der bisherigen Schadenentwicklung auch die voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividuellen Schadenbedarfs zu berücksichtigen. Tarifliche Anpassungen von Beitragssätzen können vom Versicherer zur Hauptfälligkeit des Vertrages mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vorgenommen werden. Der Beitragssatz wird für Teile des Gesamtbestandes, die nach objek- tiv risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind mittels anerkannter ma- thematisch, statistischer oder geographischer Verfahren getrennt er- mittelt. Der Versicherer ist berechtigt, einen sich ergebenden Anpassungsbe- darf an die betroffenen Versicherungsverträge weiterzugeben. • Beitragssenkungen gelten automatisch – auch ohne Information Das Recht des Versicherungsnehmers – als vereinbart. • Beitragserhöhungen werden dem Versicherungsnehmer unter Gegenüberstellung auf Herabsetzung der alten und neuen Beitragshöhe mindes- tens einen Monat vor Hauptfälligkeit mitgeteilt. Der Versiche- rungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frü- hestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitrags- erhöhung, kündigen. Individuell vereinbarte Zuschläge oder tarifliche Nachlässe bleiben von der Anpassung Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung bleibt unberührt.
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Samples: Insurance Agreement
Anpassung des Beitrages. a) Der Beitrag kann zu Beginn verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe § 15 Nr. 1 a) und Nr. 2) gemäß der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors.
b) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Versicherungsjahres Jahres für die in diesem Jahr begin- nende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindexes zu 80 Prozent und die des Tariflohnindexes zu 20 Prozent berücksichtigt. Bei dieser Be- rechnung wird jeweils auf zwei Stellen nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zur Anpassung des Bei- tragssatzes steigen oder sinkendem Komma gerundet. Der Beitragssatz Anpassungsfaktor wird unter Berücksichtigung auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abge- rundet.
c) Der Versicherungsnehmer kann der Schadenaufwendun- genErhöhung des Beitrages innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungsfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist ge- nügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als Neuwertversi- cherung (siehe § 15 Nr. 1 b und Nr. 2) in Kraft, und zwar zum bisherigen Beitrag und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der Versicherungssumme „Wert 1914“ multipliziert mit 1/100 des Baupreisindexes für Wohngebäude ergibt, der Kosten (Provisionen, Sach- und Personalkosten und Aufwand für Rückversicherung), und im Mai des Gewinnansatzes kalkuliertVorjahres galt. Der Versicherer ist berechtigt, den Beitragssatz für bestehende Versi- cherungsverträge jährlich zu überprüfenIn diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht mehr. Hierbei ist zusätzlich auf der Basis der bisherigen Schadenentwicklung auch die voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividuellen Schadenbedarfs zu berücksichtigen. Tarifliche Anpassungen von Beitragssätzen können vom Versicherer zur Hauptfälligkeit des Vertrages mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vorgenommen werden. Der Beitragssatz wird für Teile des Gesamtbestandes, die nach objek- tiv risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind mittels anerkannter ma- thematisch, statistischer oder geographischer Verfahren getrennt er- mittelt. Der Versicherer ist berechtigt, einen sich ergebenden Anpassungsbe- darf an die betroffenen Versicherungsverträge weiterzugeben. • Beitragssenkungen gelten automatisch – auch ohne Information Das Recht des Versicherungsnehmers – als vereinbart. • Beitragserhöhungen werden dem Versicherungsnehmer unter Gegenüberstellung auf Her- absetzung der alten und neuen Beitragshöhe mindes- tens einen Monat vor Hauptfälligkeit mitgeteilt. Der Versiche- rungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frü- hestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitrags- erhöhung, kündigen. Individuell vereinbarte Zuschläge oder tarifliche Nachlässe bleiben von der Anpassung Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung bleibt unberührt.
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Samples: Sach Und Gewerbeversicherung
Anpassung des Beitrages. Für die Beitragsanpassung gelten folgende Bestimmungen:
2.1. Der Beitrag kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zur Anpassung des Bei- tragssatzes steigen oder sinken. Der Beitragssatz wird unter Berücksichtigung der Schadenaufwendun- genin den Kalkulations- unterlagen des Versicherers niedergelegten Beitragsfaktoren (z.B. Scha- den- und Kostenaufwand, Bestandszusammensetzung, Stornoquote) für eine ausreichend große Anzahl gleichartiger Haftpflichtrisiken eines Tarifs (Bestandsgruppe) unter Beachtung der Kosten anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik ermittelt. Die Zugehörigkeit zu einer Bestandsgruppe bestimmt sich nach den Tarifmerkmalen, die sich aus dem Tarif des Versicherers, aus Teil A Gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A Ziffer 3. und aus sonstigen Vereinbarungen ergeben (Provisionenz.B. Berufsgruppe, Sach- Familienstand). Tarif- merkmale sind alle Informationen, die der Versicherer zur Bestimmung des versicherten Risikos und Personalkosten zur Berechnung des Beitrages im Antrag abfragt und Aufwand für Rückversicherung), und des Gewinnansatzes kalkuliertim Versicherungsschein dokumentiert.
2.2. Der Versicherer überprüft jährlich unter Berücksichtigung der tat- sächlichen Werte der letzten 3 Kalenderjahre, ob sich die von ihm kal- kulierten Werte der einzelnen Bestandsgruppen bestätigt haben. Un- ternehmensübergreifende Daten dürfen für den Fall herangezogen wer- den, dass eine ausreichende Grundlage unternehmenseigener Daten nicht zur Verfügung steht.
2.3. Bei einer Abweichung ist berechtigtder Versicherer zu Beginn jedes Versi- cherungsjahres, zu dem er ein ordentliches Kündigungsrecht hat, be- rechtigt, den Beitragssatz für bestehende Versi- cherungsverträge jährlich Verträge geltenden Beitrag, auch soweit dieser für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist, für die einzel- nen Bestandsgruppen anzupassen, wenn
2.3.1. die Abweichung auf Veränderungen der unternehmensbezogenen Beitragsfaktoren beruht, die seit Vertragsabschluss bzw. der letzten Beitragsanpassung eingetreten sind und weder vorhersehbar noch be- einflussbar waren und
2.3.2. die Abweichung mindestens 3 Prozent beträgt (Bagatellgrenze). Der neue Beitrag ist unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik den tatsächlichen Werten angemessen anzupassen und darf nicht höher sein als der Bei- trag des Tarifs für neu abzuschließende Verträge mit gleichen Tarif- merkmalen und gleichem Deckungsumfang. Ist der Beitrag nach der festgestellten Abweichung zu überprüfensenken, so ist der Versicherer dazu verpflichtet.
2.4. Hierbei ist zusätzlich auf Steht dem Versicherer zum Ende eines Versicherungsjahres kein ordentliches Kündigungsrecht zu, darf er den Beitrag nach obigen Grundsätzen zu Beginn eines neuen Versicherungsjahres nur anpassen, wenn und soweit der Basis der bisherigen Schadenentwicklung auch die voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividuellen Schadenbedarfs zu berücksichtigenkalkulierte Schaden- und Kostenaufwand von den tatsächlichen Werten abweicht. Tarifliche Anpassungen von Beitragssätzen können vom Versicherer zur Hauptfälligkeit des Vertrages Die weiteren Beitragsfaktoren bleiben bei einer solchen Anpassung außer Betracht.
2.5. Der neue Beitrag wird mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vorgenommen werdenVersicherungsjah- res wirksam. Der Beitragssatz wird für Teile des GesamtbestandesFür eine Beitragserhöhung gilt dies aber nur, die nach objek- tiv risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind mittels anerkannter ma- thematisch, statistischer oder geographischer Verfahren getrennt er- mittelt. Der wenn der Versicherer ist berechtigt, einen sich ergebenden Anpassungsbe- darf an die betroffenen Versicherungsverträge weiterzugeben. • Beitragssenkungen gelten automatisch – auch ohne Information des Versicherungsnehmers – als vereinbart. • Beitragserhöhungen werden dem Versicherungsnehmer in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) - die Beitragserhöhung unter Gegenüberstellung der alten Hinweis auf den Unterschied zwischen altem und neuen Beitragshöhe mindes- tens neuem Beitrag einen Monat vor Hauptfälligkeit mitgeteiltdem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitgeteilt und - ihn über sein Recht nach Teil A Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Ziffer 2.7. Der Versiche- rungsnehmer belehrt hat.
2.6. Liegen die berechneten Beitragsänderungen unterhalb der Bagatell- grenze (Teil A Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Ziffer 2.3.2.) sind die festgestellten Abweichungen bei der nächsten Beitragsanpas- sung zu berücksichtigen.
2.7. Bei Erhöhung des Beitrages kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang Zugang der Mitteilung Mittei- lung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frü- hestens frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitrags- erhöhungErhöhung, kündigen. Individuell vereinbarte Zuschläge oder tarifliche Nachlässe bleiben von Andernfalls wird der Anpassung unberührtVertrag mit dem geänderten Beitrag fortgeführt.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Anpassung des Beitrages. a) Der Beitrag kann zu Beginn verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungs - schutzes gemäß der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors.
b) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Versicherungsjahres Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für das zweite Quartal des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewer- be verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindexes zu 80 Prozent und die des Tariflohnindexes zu 20 Prozent berücksichtigt. Bei dieser Berech- nung wird jeweils auf zwei Stellen nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zur Anpassung des Bei- tragssatzes steigen oder sinkendem Komma gerundet. Der Beitragssatz Anpassungsfaktor wird unter Berücksichtigung auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet.
c) Der Versicherungsnehmer kann der Schadenaufwendun- genErhöhung des Beitrages innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungsfak- tors zugegangen ist, durch Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als Neuwertversicherung in Kraft, und zwar zum bisherigen Beitrag und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der Versicherungssumme 1914 multipliziert mit 1/100 des Baupreisindexes für Wohngebäude ergibt, der Kosten (Provisionen, Sach- und Personalkosten und Aufwand für Rückversicherung), und im Mai des Gewinnansatzes kalkuliertVorjahres galt. Der Versicherer ist berechtigt, den Beitragssatz für bestehende Versi- cherungsverträge jährlich zu überprüfenIn diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht mehr. Hierbei ist zusätzlich auf der Basis der bisherigen Schadenentwicklung auch die voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividuellen Schadenbedarfs zu berücksichtigen. Tarifliche Anpassungen von Beitragssätzen können vom Versicherer zur Hauptfälligkeit des Vertrages mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vorgenommen werden. Der Beitragssatz wird für Teile des Gesamtbestandes, die nach objek- tiv risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind mittels anerkannter ma- thematisch, statistischer oder geographischer Verfahren getrennt er- mittelt. Der Versicherer ist berechtigt, einen sich ergebenden Anpassungsbe- darf an die betroffenen Versicherungsverträge weiterzugeben. • Beitragssenkungen gelten automatisch – auch ohne Information Das Recht des Versicherungsnehmers – als vereinbartauf Herabsetzung der Versicherungssum- me wegen erheblicher Überversicherung bleibt unberührt. • Beitragserhöhungen werden Hat der Versicherungsnehmer alle versicherbaren Gebäude der im Einzelvertrag genannten Versicherungsorte bei der Ostangler in Deckung gegeben, so gelten ohne gesonderten Antrag in der Bundesrepublik Deutschland gelegene, während der Versicherungsperiode vom Versicherungsnehmer gekaufte Gebäude sowie vorgenommene An- und Umbauten im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen versichert (vorläufiger Versicherungsschutz):
1. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250.000 Euro begrenzt. Versicherungsschutz besteht für neu hinzukommende Gebäude nur gegen die Gefahren, gegen die sämtliche versicherbaren Gebäude der im Einzelvertrag genannten Risikoorte bei der Ostangler versichert sind. Bis zur Umschreibung des Eigentums im Grundbuch ist der Versicherungswert bei genutzten Gebäuden der Zeitwert, bei leer stehenden ungenutzten Gebäuden der gemeine Wert.
2. Soweit keine anderweitige Vereinbarung erfolgt, beginnt der vorläufige Versicherungsschutz und damit der beitragspflichtige Zeitraum im Falle eines gekauften Gebäudes ab dem Versicherungsnehmer unter Gegenüberstellung der alten Datum des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages und neuen Beitragshöhe mindes- tens einen Monat vor Hauptfälligkeit mitgeteilt. Der Versiche- rungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb im Falle eines Monats nach Eingang der Mitteilung vorgenommenen An- oder Umbaus mit sofortiger Wirkung, frü- hestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitrags- erhöhung, kündigen. Individuell vereinbarte Zuschläge oder tarifliche Nachlässe bleiben von der Anpassung unberührtdessen Fertigstellung.
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Anpassung des Beitrages. a) Der Beitrag kann zu Beginn verändert sich entsprechend der Anpas- sung des Versicherungsschutzes (siehe § 10 Nr. 1 a)) gemäß der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors.
b) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Versicherungsjahres Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode ent- sprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Bau- preisindex für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindexes zu 80 Prozent und die des Tariflohnindexes zu 20 Prozent berücksichtigt, und zwar der jeweilige Index auf zwei Stellen nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zur Anpassung des Bei- tragssatzes steigen oder sinkendem Komma gerundet. Der Beitragssatz Anpassungsfaktor wird unter Berücksichtigung auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Kom- ma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufge- rundet, sonst abgerundet.
c) Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung des Beitrages innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungsfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in Textform wider- sprechen. Zur Wahrung der Schadenaufwendun- genFrist genügt die recht- zeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als Neuwert- versicherung (siehe § 10 Nr. 1 b)) in Kraft, und zwar zum bisherigen Beitrag und mit einer Versicherungs- summe, die sich aus der Versicherungssumme „Wert 1914“ multipliziert mit 1/100 des Baupreisindexes für Wohngebäude ergibt, der Kosten (Provisionen, Sach- und Personalkosten und Aufwand für Rückversicherung), und im Mai des Gewinnansatzes kalkuliertVorjahres galt. Der Versicherer ist berechtigt, den Beitragssatz für bestehende Versi- cherungsverträge jährlich zu überprüfenIn diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversiche- rungsverzicht nicht mehr. Hierbei ist zusätzlich auf der Basis der bisherigen Schadenentwicklung auch die voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividuellen Schadenbedarfs zu berücksichtigen. Tarifliche Anpassungen von Beitragssätzen können vom Versicherer zur Hauptfälligkeit des Vertrages mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vorgenommen werden. Der Beitragssatz wird für Teile des Gesamtbestandes, die nach objek- tiv risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind mittels anerkannter ma- thematisch, statistischer oder geographischer Verfahren getrennt er- mittelt. Der Versicherer ist berechtigt, einen sich ergebenden Anpassungsbe- darf an die betroffenen Versicherungsverträge weiterzugeben. • Beitragssenkungen gelten automatisch – auch ohne Information Das Recht des Versicherungsnehmers – als vereinbartauf Herabset- zung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung bleibt unberührt.
1. • Beitragserhöhungen In der gleitenden Neuwertversicherung bzw. Neuwert- versicherung sind im Versicherungsfall Grundlage der Entschädigungsberechnung
a) bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wieder- herstellungskosten des Gebäudes (einschließlich der Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten) bei Eintritt des Versicherungs- falles,
b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschä- digten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert bei Eintritt des Versicherungsfalles,
c) bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand bei Eintritt des Versicherungsfalles.
d) Restwerte werden dem Versicherungsnehmer unter Gegenüberstellung angerechnet.
2. In der alten und neuen Beitragshöhe mindes- tens einen Monat vor Hauptfälligkeit mitgeteilt. Der Versiche- rungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang Zeitwertversicherung ist im Versicherungsfall Grundlage der Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frü- hestens jedoch Entschädigungsberechnung
a) bei zerstörten Gebäuden der Neuwert zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Versicherungsfalls abzüglich deren Wertminde- rung durch Alter und Abnutzung,
b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschä- digten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch der Beitrags- erhöhung, kündigen. Individuell vereinbarte Zuschläge Zeitwert bei Eintritt des Versi- cherungsfalles,
c) bei zerstörten oder tarifliche Nachlässe bleiben abhanden gekommenen sonstigen Sachen der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt der Anpassung unberührtVereinbarung abzüglich deren Wertmin- derung durch Alter und Abnutzung.
d) Restwerte werden angerechnet.
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Anpassung des Beitrages. Der Beitrag kann 1. Die Beitragssätze für die Wohngebäudeversicherung werden unter Berücksichti- gung der in unseren Kalkulationsgrundlagen niedergelegten Beitragsfaktoren (z. B. Schaden- und Kostenaufwand) für eine ausreichend große Anzahl gleichartiger Wohngebäude-Risiken eines Tarifs (Bestandsgruppe) unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik ermittelt. Die Zugehörigkeit zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres einer Bestandsgruppe bestimmt sich nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zur Anpassung des Bei- tragssatzes steigen oder sinkenden Tarifmerkmalen, die sich aus unserem Tarif und aus sonstigen Vereinbarungen ergeben.
2. Der Beitragssatz wird unter Berücksichtigung der Schadenaufwendun- gen, der Kosten (Provisionen, Sach- und Personalkosten und Aufwand für Rückversicherung), und des Gewinnansatzes kalkuliert. Der Versicherer ist Wir sind berechtigt, einmal im Kalenderjahr durch eine Neukalkulation der Beiträge eine Beitragsanpassung vorzunehmen, damit wir eine sachgemäße Tarifierung sicherstellen können. Die Nachkalkulation erfolgt nach den Beitragssatz für bestehende Versi- cherungsverträge jährlich zu überprüfen. Hierbei ist zusätzlich anerkannten Grundsätzen der Versicherungs- mathematik und Versicherungstechnik auf der Basis der bisherigen Schadenentwicklung auch die voraussichtliche künftige sowie der voraussichtlichen künftigen Entwicklung des unternehmensindividuellen Schadenbedarfs Schadenbedarfs. Sonstige Kostenaufwendungen dürfen in der Nachkalkulation nur berücksichtigt werden, soweit diese Kosten auf solche externen Umstände zurückge- führt werden können, die von uns nicht allein beeinflussbar sind. Unternehmensfremde Daten dürfen wir heranziehen, wenn keine ausreichende Grundlage unternehmenseigener Daten zur Verfügung steht, und diese unternehmensfremden Daten qualitätsgesichert und ausreichend differenziert zur Verfügung stehen. WG 9521 Rahmenvertrag Wohngebäude SI - Stand 1.2021 17
3. Grundlage für die Feststellung zur Beitragsanpassung sind die Veränderungen der Schaden- und Kostenaufwendungen im Verhältnis zu berücksichtigenden vereinbarten Versicherungssummen. Tarifliche Anpassungen Ist keine Versicherungssumme vereinbart (z. B. bei Versicherung nach den Wohn- und Gewerbeflächen), wird zur Feststellung eine Versicherungssumme gemäß Ihren Angaben zu den versicherten Gebäuden nach einheitlichen Grundsätzen berechnet.
4. Weichen die kalkulierten Werte von Beitragssätzen können vom Versicherer zur Hauptfälligkeit des Vertrages denen der letztmaligen Neu-/Nachkalkulation ab, sind wir berechtigt, den Beitrag auch soweit er für erweiterten Versicherungs- schutz vereinbart ist, für die einzelnen Bestandsgruppen anzupassen. Eine Anpassung erfolgt nur bei denjenigen Gefahren, bei denen die Abweichung mindestens 5 %beträgt und nur zu solchen Verträgen, die sich von Jahr zu Jahr verlängern, mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vorgenommen werdenzum Zeitpunkt der Vertragsverlängerung.
5. Der Beitragssatz neue Beitrag wird für Teile des Gesamtbestandesmit Beginn der ersten Versicherungsperiode, die nach objek- tiv risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind mittels anerkannter ma- thematischin den Zeitraum der Vertragsverlängerung fällt, statistischer oder geographischer Verfahren getrennt er- mittelt. Der Versicherer ist berechtigtwirksam, einen sich ergebenden Anpassungsbe- darf an wenn
5.1 wir Ihnen die betroffenen Versicherungsverträge weiterzugeben. • Beitragssenkungen gelten automatisch – auch ohne Information des Versicherungsnehmers – als vereinbart. • Beitragserhöhungen werden dem Versicherungsnehmer Beitragserhöhung, unter Gegenüberstellung der alten Hinweis auf den Unterschied zwischen altem und neuen Beitragshöhe mindes- tens neuem Beitrag mitgeteilt und
5.2 Sie spätestens einen Monat vor Hauptfälligkeit mitgeteiltdem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung in Schriftform über Ihr Kündigungsrecht belehrt haben.
6. Der Versiche- rungsnehmer kann Sehen wir von einer Beitragssatzerhöhung ab, können wir die festgestellte Abweichung bei der nächsten Anpassung berücksichtigen.
7. Bei Erhöhung des Beitrags gemäß Ziffer 4 können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Zugang unserer Mitteilung über die Beitragserhöhung mit sofortiger Wirkung, frü- hestens frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitrags- erhöhungErhöhung, kündigen. Individuell vereinbarte Zuschläge oder tarifliche Nachlässe bleiben von Erfolgt innerhalb der Anpassung unberührtFrist keine Kündigung, wird der Vertrag ab Wirksamwerden der Erhöhung zu dem geänderten Beitrag fortgeführt.
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Anpassung des Beitrages. a) Der Beitrag kann zu Beginn verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungs - schutzes gemäß der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors.
b) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Versicherungsjahres Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für das zweite Quartal des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewer- be verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindexes zu 80 Prozent und die des Tariflohnindexes zu 20 Prozent berücksichtigt. Bei dieser Berech- nung wird jeweils auf zwei Stellen nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zur Anpassung des Bei- tragssatzes steigen oder sinkendem Komma gerundet. Der Beitragssatz Anpassungsfaktor wird unter Berücksichtigung auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet.
c) Der Versicherungsnehmer kann der Schadenaufwendun- genErhöhung des Beitrages innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungsfak- tors zugegangen ist, durch Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als Neuwertversicherung in Kraft, und zwar zum bisherigen Beitrag und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der Versicherungssumme 1914 multipliziert mit 1/100 des Baupreisindexes für Wohngebäude ergibt, der Kosten (Provisionen, Sach- und Personalkosten und Aufwand für Rückversicherung), und im Mai des Gewinnansatzes kalkuliertVorjahres galt. Der Versicherer ist berechtigt, den Beitragssatz für bestehende Versi- cherungsverträge jährlich zu überprüfenIn diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht mehr. Hierbei ist zusätzlich auf der Basis der bisherigen Schadenentwicklung auch die voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividuellen Schadenbedarfs zu berücksichtigen. Tarifliche Anpassungen von Beitragssätzen können vom Versicherer zur Hauptfälligkeit des Vertrages mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vorgenommen werden. Der Beitragssatz wird für Teile des Gesamtbestandes, die nach objek- tiv risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind mittels anerkannter ma- thematisch, statistischer oder geographischer Verfahren getrennt er- mittelt. Der Versicherer ist berechtigt, einen sich ergebenden Anpassungsbe- darf an die betroffenen Versicherungsverträge weiterzugeben. • Beitragssenkungen gelten automatisch – auch ohne Information Das Recht des Versicherungsnehmers – als vereinbartauf Herabsetzung der Versicherungssum- me wegen erheblicher Überversicherung bleibt unberührt. • Beitragserhöhungen werden Hat der Versicherungsnehmer alle versicherbaren Gebäude der im Einzelvertrag genannten Risikoorte bei der Ostangler in Deckung gegeben, so gelten ohne gesonderten Antrag in der Bundesrepublik Deutschland gelegene, während der Versicherungsperiode vom Versicherungsnehmer gekaufte Gebäude sowie vorgenommene An- und Umbauten im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen versichert (vorläufiger Versicherungsschutz):
1. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 50.000 Euro begrenzt. Versicherungs - schutz besteht für neu hinzukommende Gebäude nur gegen die Gefahren, gegen die sämtliche versicherbaren Gebäude der im Einzelvertrag genannten Risikoorte bei der Ostangler versichert sind. Bis zur Umschreibung des Eigentums im Grundbuch ist der Versicherungswert bei genutzten Gebäuden der Zeitwert, bei leerstehenden ungenutzten Gebäuden der gemeine Wert.
2. Soweit keine anderweitige Vereinbarung erfolgt, beginnt der vorläufige Versicherungs - schutz und damit der beitragspflichtige Zeitraum im Falle eines gekauften Gebäudes ab dem Versicherungsnehmer unter Gegenüberstellung der alten Datum des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages und neuen Beitragshöhe mindes- tens einen Monat vor Hauptfälligkeit mitgeteilt. Der Versiche- rungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb im Falle eines Monats nach Eingang der Mitteilung vorgenommenen An- oder Umbaus mit sofortiger Wirkung, frü- hestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitrags- erhöhung, kündigen. Individuell vereinbarte Zuschläge oder tarifliche Nachlässe bleiben von der Anpassung unberührtdessen Fertigstellung.
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Samples: Sachversicherung
Anpassung des Beitrages. a) Der Beitrag kann zu Beginn verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungs- schutzes gemäß der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors.
b) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Versicherungsjahres Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung werden die Änderung des Baupreisindexes zu 80 Prozent und die des Tariflohnindexes zu 20 Prozent berücksichtigt. Bei dieser Berechnung wird jeweils auf zwei Stellen nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zur Anpassung des Bei- tragssatzes steigen oder sinkendem Komma gerundet. Der Beitragssatz Anpassungsfaktor wird unter Berücksichtigung auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet.
c) Der Versicherungsnehmer kann der Schadenaufwendun- genErhöhung des Beitrages inner- halb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungsfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als Neuwertversicherung in Kraft, und zwar zum bisherigen Beitrag mit einer Versicherungssumme, die sich aus der Versicherungssumme 1914 multipliziert mit 1/100 des Baupreisindexes für Wohngebäude ergibt, der Kosten (Provisionen, Sach- und Personalkosten und Aufwand für Rückversicherung), und im Mai des Gewinnansatzes kalkuliertVorjahres galt. Der Versicherer ist berechtigt, den Beitragssatz für bestehende Versi- cherungsverträge jährlich zu überprüfenIn diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht mehr. Hierbei ist zusätzlich auf der Basis der bisherigen Schadenentwicklung auch die voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividuellen Schadenbedarfs zu berücksichtigen. Tarifliche Anpassungen von Beitragssätzen können vom Versicherer zur Hauptfälligkeit des Vertrages mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vorgenommen werden. Der Beitragssatz wird für Teile des Gesamtbestandes, die nach objek- tiv risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind mittels anerkannter ma- thematisch, statistischer oder geographischer Verfahren getrennt er- mittelt. Der Versicherer ist berechtigt, einen sich ergebenden Anpassungsbe- darf an die betroffenen Versicherungsverträge weiterzugeben. • Beitragssenkungen gelten automatisch – auch ohne Information Das Recht des Versicherungsnehmers – als vereinbart. • Beitragserhöhungen werden dem Versicherungsnehmer unter Gegenüberstellung auf Herabsetzung der alten und neuen Beitragshöhe mindes- tens einen Monat vor Hauptfälligkeit mitgeteilt. Der Versiche- rungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frü- hestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitrags- erhöhung, kündigen. Individuell vereinbarte Zuschläge oder tarifliche Nachlässe bleiben von der Anpassung unberührtVer- sicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung bleibt davon unbe- rührt.
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Samples: Landwirtschaftliche Sachversicherung