Neuwertanteil Musterklauseln

Neuwertanteil. Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um
Neuwertanteil. In der Neuwertversicherung erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn die Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt werden. Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädigung gemäß Nr. 1 a), b) und c) unter Berücksichtigung eines Abzu- ges entsprechend dem insbesondere durch das Alter und den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand. Nr. 7 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des vom Versi- cherer entschädigten Neuwertanteils einschließlich etwaiger Zinsen (siehe A § 15 Nr. 2 b)) verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
Neuwertanteil. Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach Nr. 5 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgender Voraussetzung: Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt.
Neuwertanteil. In der Gleitenden Neuwertversicherung und Neuwertversicherung erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach A 19.2 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgenden Voraussetzungen:
Neuwertanteil. In der Gleitenden Neuwertversicherung und der Neu- wertversicherung erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzube- schaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so ge- nügt es, wenn die Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt werden. Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädi- gung nach Nr. 1 a), Nr. 1 b) und Nr. 1 c) unter Berücksich- tigung eines Abzuges entsprechend dem insbesondere durch das Alter und den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des vom Versicherer entschädigten Neuwertanteils verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versi- cherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
Neuwertanteil. In der Gleitenden Neuwertversicherung erwerben Sie den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden über- steigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald Sie innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellen, dass Sie die Entschädigung verwenden werden, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn die Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutsch- land wiederhergestellt werden. Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädigung nach Nr. 15.1.1., Nr. 15.1.2 und Nr. 15.1.3 unter Berücksichtigung eines Abzuges entsprechend dem insbesondere durch das Alter und den Abnut- zungsgrad bestimmten Zustand. Sie sind zur Rückzahlung des von uns entschädigten Neuwertanteils verpflichtet, wenn die Sache infolge Ihres Verschuldens nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
Neuwertanteil. Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zah- lung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach vorgenannter Ziffer 5.4 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgender Voraussetzung: Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist inner- halb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Ver- sicherungsfalls sichergestellt.
Neuwertanteil. Der Versicherungsnehmer erwirbt in Fällen von Nr. 2 und 3 einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten oder Wieder- beschaffung der zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen verwenden wird.
Neuwertanteil. Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung (Neuwertanteil) wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer dem Versicherer gegenüber den Nach- weis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
Neuwertanteil. 6.1 Den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) erwerben Sie nur unter folgenden Voraussetzungen: