Neuwertanteil. Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um
a) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen. Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt wird; auch in diesem Fall bleibt es bei dem Entschädigungsbetrag, der bei einer Wiederherstellung an der bisherigen Stelle entstanden wäre;
b) bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhanden gekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. Nach vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung gebrauch- ter Sachen; anstelle von Maschinen können Maschinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Betriebszweck derselbe ist.
c) bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen.
Neuwertanteil. In der Gleitenden Neuwertversicherung und der Neuwertversicherung erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versiche- rungsfalles sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisheri- gen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn die Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt werden. Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädigung nach Ziffer 14.1 a), b) und c) unter Berücksichtigung eines Abzuges entsprechend dem insbesondere durch das Alter und den Abnutzungsgrad bestimmten Zu- stand. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des vom Versicherer entschädigten Neuwertanteils verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemesse- nen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
Neuwertanteil. Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen An- spruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um
a) bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhanden- gekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwer- tigem Zustand wiederzubeschaffen. Nach vorheriger Zu- stimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung gebrauchter Sachen; anstelle von Maschinen und Gerä- ten können Maschinen und Geräte beliebiger Art be- schafft werden, wenn deren Betriebszweck derselbe ist;
b) bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wieder- herzustellen.
Neuwertanteil. Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach Nr. (4) übersteigt (Neuwertanteil) unter der Voraussetzung, dass die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt ist.
Neuwertanteil. Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert- schaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versiche- rungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um
a) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen. Ist die Wiederherstellung an der bis- herigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt wird; auch in diesem Fall bleibt es bei dem Entschädigungsbetrag, der bei einer Wiederherstellung an der bisherigen Stelle entstanden wäre;
b) Gebäudezubehör, weiteres Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile, die zerstört wurden oder abhanden gekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. Nach vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung gebrauchter Sachen; anstelle von Maschinen und Geräten können Maschinen und Geräte beliebiger Art be- schafft werden, wenn deren Betriebszweck derselbe ist;
c) Gebäudezubehör, weiteres Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen.
Neuwertanteil. In der Gleitenden Neuwertversicherung und Neuwertversicherung erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach A 19.2 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgenden Voraussetzungen:
A 19.6.1 Der Versicherungsnehmer stellt sicher, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen und
A 19.6.2 die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt. Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, genügt es, das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu errichten. Der Versicherungsnehmer muss den Neuwertanteil zurückzahlen, wenn er verschuldet hat, dass die Sache nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft wurde.
Neuwertanteil. Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versiche- rungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert über- steigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er inner- halb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherge- stellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um
10.6.1 Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisheri- gen Stelle wiederherzustellen. Ist die Wiederherstellung an der bishe- rigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertre- ten, so genügt es, wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt wird; auch in diesem Fall bleibt es bei dem Entschädigungsbetrag, der bei einer Wiederher- stellung an der bisherigen Stelle entstanden wäre;
10.6.2 bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandenge- kommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. Nach vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung gebrauchter Sachen; anstelle von Maschi- nen können Maschinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Betriebszweck derselbe ist;
10.6.3 bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzu- stellen.
Neuwertanteil. In der Gleitenden Neuwertversicherung und der Neuwertversi- cherung erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertscha- den übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er inner- halb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles si- cherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um ver- sicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaf- fen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich o- der wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn die Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt werden. Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädigung nach Nr. 1 a) bis c) unter Berücksichtigung eines Abzugs ent- sprechend dem insbesondere durch Alter und Abnutzungs- grad bestimmten Zustand. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des vom Ver- sicherer entschädigten Neuwertanteils verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt o- der wiederbeschafft worden ist. In der Neu- und Zeitwertversicherung ist die Gesamtentschä- digung für versicherte Sachen (siehe Abschnitt A § 5), versi- cherte Kosten (siehe Abschnitt A §§ 7 und 8) und versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts (siehe Abschnitt A § 9) je Versi- cherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Schaden- abwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Wei- sung des Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt.
Neuwertanteil. Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um
Neuwertanteil. Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zah- lung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach Ziffer 6.5 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgen- der Voraussetzung: Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist inner- halb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Ver- sicherungsfalls sichergestellt.