Neuwertanteil Musterklauseln

Neuwertanteil. Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um a) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen. Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt wird; auch in diesem Fall bleibt es bei dem Entschädigungsbetrag, der bei einer Wiederherstellung an der bisherigen Stelle entstanden wäre; b) bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhanden gekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. Nach vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung gebrauch- ter Sachen; anstelle von Maschinen können Maschinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Betriebszweck derselbe ist; c) bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen.
Neuwertanteil. In der Neuwertversicherung erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn die Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt werden. Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädigung gemäß Nr. 1 a), b) und c) unter Berücksichtigung eines Abzu- ges entsprechend dem insbesondere durch das Alter und den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand. Nr. 7 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des vom Versi- cherer entschädigten Neuwertanteils einschließlich etwaiger Zinsen (siehe A § 15 Nr. 2 b)) verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
Neuwertanteil. Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um a) bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhanden gekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. Nach vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung gebrauchter Sachen; anstelle von Maschinen und Geräten können Maschinen und Geräte beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Betriebszweck derselbe ist; b) bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen.
Neuwertanteil. Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach Nr. (4) übersteigt (Neuwertanteil) unter der Voraussetzung, dass die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt ist.
Neuwertanteil. Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versiche- rungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert über- steigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er inner- halb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherge- stellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um 10.6.1 Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisheri- gen Stelle wiederherzustellen. Ist die Wiederherstellung an der bishe- rigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertre- ten, so genügt es, wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt wird; auch in diesem Fall bleibt es bei dem Entschädigungsbetrag, der bei einer Wiederher- stellung an der bisherigen Stelle entstanden wäre; 10.6.2 bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandenge- kommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. Nach vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung gebrauchter Sachen; anstelle von Maschi- nen können Maschinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Betriebszweck derselbe ist; 10.6.3 bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzu- stellen.
Neuwertanteil. Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), ei- nen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um a) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wie- derherzustellen; bei landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden ist die gleiche Zweckbestimmung gegeben, wenn das wiederherzustellende Gebäude einem landwirtschaftlichen Zweck dient; ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt wird; auch in diesem Fall bleibt es bei dem Entschädigungsbetrag, der bei einer Wieder- herstellung an der bisherigen Stelle entstanden wäre; b) bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandengekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen: Nach vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung ge- brauchter Sachen; anstelle von Maschinen und Geräten können Maschinen und Geräte beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Betriebszweck der-selbe ist; c) bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen.
Neuwertanteil. In der Gleitenden Neuwertversicherung und Neuwertversicherung erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach A 19.2 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgenden Voraussetzungen: A 19.6.1 Der Versicherungsnehmer stellt sicher, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen und A 19.6.2 die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt. Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, genügt es, das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu errichten. Der Versicherungsnehmer muss den Neuwertanteil zurückzahlen, wenn er verschuldet hat, dass die Sache nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft wurde.
Neuwertanteil. In der Gleitenden Neuwertversicherung und der Neu- wertversicherung erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzube- schaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so ge- nügt es, wenn die Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt werden. Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädi- gung nach Nr. 1 a), Nr. 1 b) und Nr. 1 c) unter Berücksich- tigung eines Abzuges entsprechend dem insbesondere durch das Alter und den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des vom Versicherer entschädigten Neuwertanteils verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versi- cherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
Neuwertanteil. Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um
Neuwertanteil. Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zah- lung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach vorgenannter Ziffer 5.4 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgender Voraussetzung: Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist inner- halb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Ver- sicherungsfalls sichergestellt.