Anschlussverträge. 10.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam den Anschluss von nicht dem Unternehmerverband JardinSuisse angeschlossenen Firmen durch Anschlussverträge zu erwirken.
10.2 Diese Anschlussverträge bedürfen der Zustimmung der Vertragsparteien gemäss Art. 1 GAV.
10.3 Die Anschlussverträge haben eine Kündigungsfrist von sechs Monaten und sind auf die gesamte Dauer dieses GAV abzuschliessen. Die Kündigung eines Anschlussvertrages hat keine Wirkung auf den Bestand dieses GAV.
Anschlussverträge. 18.1 Freiwillige Anschlussverträge von Nichtverbandsfirmen sind möglich. Diese Anschlussverträge bedürfen der Zustimmung der PLK. Die Anschlussverträge sind auf die gesamte Dauer des GAV abzuschliessen (Details siehe GAV-Anhang 7).
Anschlussverträge. Arbeitgeber, welche keinem der vertragsschliessenden Verbände an- gehören und sich durch Anschlussverträge auf den GAV verpflichtet haben, entrichten einen Berufs- und Vollzugskostenbeitrag, der aus einer Grundgebühr von CHF 200.-- sowie 0.7 % der AHV-pflichtigen Bruttolohnsumme besteht.
Anschlussverträge. 7.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, durch Abschluss von Anschlussverträgen auch die dem vertragsschliessenden Arbeitgeberverband nicht angehörenden, im Vertragsgebiet arbeitenden Unternehmungen des Gipsergewerbes diesem GAV zu unterstellen. Dabei ist Art. 2 GAV über die Vertragsfähigkeit gebührend zu beachten. Die Paritätische Kommission wird von den Vertragsparteien ausdrücklich ermächtigt, solche Anschlussverträge abzu- schliessen.
7.2 Die Vertragsparteien stehen auf dem Boden der Koalitionsfreiheit. Durch den Ab- schluss eines Anschlussvertrages an den GAV wird die Koalitionsfreiheit (Freiheit der Zuge- hörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem der vertragsschliessenden Verbände) nicht ver- letzt.
7.3 Die Arbeitgeber sorgen dafür, dass sich die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer in geeigneter Form auf den GAV verpflichten.
7.4 Es ist den Vertragsparteien ausdrücklich untersagt, im Vertragsgebiet mit einer ande- ren Organisation gleich oder anders lautende Gesamtarbeitsverträge für das Gipser- und seine berufsverwandten Gewerbe abzuschliessen. Im gegenseitigen Einverständnis der Vertragsparteien kann davon abgewichen werden.
Anschlussverträge. 1 Die Vertragsparteien des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages verpflichten sich, ihr Möglichstes zu unternehmen, um den gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen im Kanton Wallis die allgemeine Anerkennung zu verschaffen.
2 Sie bemühen sich insbesondere, mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln, von allen nicht organisierten Unternehmen und von solchen, die von auswärts kommen und auf dem Gebiete des Kantons Wallis auch nur gelegentlich Arbeiten ausführen, unterzeichnete Anschlussverträge zu erwirken.
3 Sie bemühen sich überdies, vom Arbeitnehmer bei seiner Einstellung eine unterzeichnete Erklärung zu erhalten, wonach er sich dem vorliegenden Vertrag unterstellt.
Anschlussverträge. Vertragsloser Zustand Art. 9
Anschlussverträge. 1 Die Arbeitnehmerorganisationen verpflichten sich, im Interesse der Vertragsparteien dafür besorgt zu sein, dass die lokalen GAV auch von den nichtorganisierten und auswärtigen, im jeweiligen Vertragsgebiet arbeitenden Betrieben unterzeichnet und eingehalten werden. Diese Anschlussverträge haben dem für das betreffende Gebiet geltenden lokalen GAV zu entsprechen.
2 Die Protokollvereinbarung (Anhang 1) regelt die Berechtigung der Ver- tragsparteien des LMV zum Abschluss von Anschlussverträgen mit anderen Organisationen.
3 Es ist den Vertragsparteien des LMV und ihren Sektionen ausdrücklich untersagt, mit irgendeiner anderen, in der Protokollvereinbarung nicht erwähnten Organisation gleich lautende oder xxxxxx xxxxxxxx GAV nach Art. 2 LMV abzuschliessen. Nur im gegenseitigen Einverständnis der Ver- tragsparteien des LMV kann hiervon abgewichen werden.
Anschlussverträge. 2.1 Gestützt auf Art. 6 GAV gelten die folgenden Ergänzungsbestimmungen:
2.2 Es ist den Vertragsparteien nur in gegenseitigem Einverständnis erlaubt, im Ver- tragsgebiet mit einer anderen Organisation gleich oder anders lautende Gesamt- arbeitsverträge für die Elektro- und Telekommunikations-Installationsbranche ab- zuschliessen.
2.3 Firmen, welche keinem der vertragsschliessenden Verbände angehören und sich durch einen Anschlussvertrag gemäss Art. 8 des GAV und der EB verpflichten, um dadurch die Möglichkeit Aufträge der öffentlichen Hand zu erhalten, haben ei- ne Anschlussgebühr gemäss Art. 8.5 GAV zu bezahlen.
2.4 Die bei einer Anschlussvertragsfirma beschäftigten Arbeitnehmenden sind von den Arbeitgebenden in geeigneter Form so auf den vorliegenden GAV und EB zu verpflichten, dass diese als persönliche Arbeitsvertragsbestandteile mitgelten.
2.5 Anschlussvertragsfirmen sind für die volle Vertragsdauer auf den GAV und die EB verpflichtet. Eine Kündigung des Anschlussvertrages kann frühestens 3 Monate vor Ablauf des GAV auf Vertragsende erfolgen.
Anschlussverträge. 1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam den Anschluss von Nichtverbandsfirmen durch Anschlussverträge zu erwirken.
2 Mit dem Anschlussvertrag erklären sich die Nichtverbandsfirmen zur Einhaltung des GAV bereit.
3 Die Anschlussverträge haben eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Kündigung eines Anschlussvertrages hat keine Wirkung auf den Bestand dieses GAV.
4 Für die unterstellten Arbeitnehmenden in Anschlussvertragsfirmen gilt der gesamte GAV.
Anschlussverträge. 1 Die Organisationen, die bisher bei der PVK angeschlossen waren, können weiterhin bei der PVK angeschlossen bleiben.
2 Die PVK passt die Verträge mit den angeschlossenen Organisationen auf den Zeitpunkt des In- krafttretens dieses Reglements den neuen Bestimmungen an.
2. Kapitel: Ausfinanzierung der PVK