Berufs- und Vollzugskostenbeitrag. 20.1 Der Berufs- und Vollzugskostenbeitrag wird erhoben um
Berufs- und Vollzugskostenbeitrag. 20.1 Die unterstellten Arbeitgeber und Arbeitnehmenden bezahlen einen Berufs- und Vollzugskostenbeitrag.
Berufs- und Vollzugskostenbeitrag. 18.1 Die unterstellten Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlen einen Be- rufs- und Vollzugskostenbeitrag. Alle unterstellten Arbeitnehmer entrichten einen Berufs- und Voll- zugskostenbeitrag von ein Prozent des Bruttolohnes. Aus technischen Vollzugsgründen werden sie den Arbeitnehmern vom Lohn abgezo- gen und vom Arbeitgeber an die Inkassostelle der Paritätischen Kom- mission überwiesen. Auf Vorweisen des Ausweises für Berufsbeiträge werden diese Beiträge von den zuständigen Verbänden an die orga- nisierten Arbeitnehmer zurückerstattet.
Berufs- und Vollzugskostenbeitrag. Die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden (Ausnahme: Lernende sind von der Beitragspflicht ausgenommen) entrichten einen Berufs- und Vollzugskosten von 6 Franken pro Monat. Der Vollzugs- und Berufskostenbeitrag wird durch die Arbeitgeberin vom Lohn monatlich in Abzug gebracht und ist bei der Lohnabrechnung sichtbar aufgeführt. Die Mitarbeitenden, die Mitglied der syndicom sind, erhalten den Vollzugs- und Berufskostenbeitrag von syndicom zurückerstattet. Die Beiträge des Berufs- und Vollzugskostenbeitrages werden in einen Fonds eingelegt, den die GAV-Parteien durch eine Paritätische Kommission verwalten. Aus dem Fonds können Aufwendungen finanziert werden, die mit dem Vollzug dieses GAV und mit der kollektiven Interessenvertretung der Mitarbeitenden einen direkten Zusammenhang haben. Insbesondere können durch den Fonds finanziert werden: • Druckkosten für den GAV und Informationsmaterial sowie Kosten weiterer Informationsmassnahmen; • Kosten der vertragsschliessenden Parteien für die Paritätische Schlichtungskommission und für paritätische Organe des Sozialplans; • Administration des Fonds; • Verhandlungskosten der vertragsschliessenden Gewerkschaft für die Aushandlung und Weiterentwicklung des GAV; • Kosten für gewerkschaftliche Weiterbildungskurse und für die Ausbildung der Mitglieder der Betriebskommissionen; • Kosten für Xxxxxx xxx Xxxxxxxxxxx, die an gewerkschaftlichen Tagungen oder Weiterbildungskursen teilnehmen sowie von Mitarbeitenden, welche in einer gewählten Funktion bei der syndicom mitarbeiten Mitgliedern von Arbeitnehmerorganisation, die nicht GAV-Partei und dem GAV nicht angeschlossen sind, werden die Solidaritätsbeiträge auf Antrag aus dem Fonds zurückerstattet.
Berufs- und Vollzugskostenbeitrag. Die Bestimmungen über den Berufs- und Vollzugskostenbeitrag sind in einer be- sonderen gesamtarbeitsvertraglichen Vereinbarung geregelt. Für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrags für das Maler- und Gipsergewerbe im Sinne von Art. 357a OR und des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbind- licherklärung entrichten die Arbeitgeber an die Kosten des Vertragsvollzugs einen jährlichen Beitrag von Fr. 120.– und zusätzlich einen Monatsbeitrag von Fr. 5.– pro Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmer entrichten einen Monatsbeitrag von Fr. 7.–. Das Inkasso erfolgt gemeinsam mit dem Beitrag für die berufliche Weiterbildung (Gimafonds). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmern die Gimafonds-Be- stätigung über den erfolgten und überwiesenen Abzug des Berufsbeitrags und des Vollzugskostenbeitrags auszuhändigen.
Berufs- und Vollzugskostenbeitrag. 17.1 Alle diesem GAV unterstellten Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlen einen Berufs- und Vollzugskostenbeitrag. Dieser wird erhoben zur Deckung der Kos- ten für den Vollzug des GAV sowie zur Förderung der beruflichen Weiterbil- dung und der Arbeitssicherheit.
Berufs- und Vollzugskostenbeitrag. 1 Zur Deckung der Kosten des Vollzugs dieses GAV sowie für die Weiterbildungen der diesem GAV unterstellten Arbeitnehmenden wird ein Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag bei den Arbeitnehmenden und Arbeitgeber erhoben:
Berufs- und Vollzugskostenbeitrag. Berufs- und Vollzugs- kostenbeitrag
Berufs- und Vollzugskostenbeitrag. Die Bestimmungen über den Berufs- und Vollzugskostenbeitrag sind in einer besonde- ren gesamtarbeitsvertraglichen Vereinbarung geregelt. Für den Vollzug des Rahmenvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe im Sinne von Art. 357a OR und des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung entrichten die Arbeitgeber an die Kosten des Vertragsvollzuges einen jährlichen Bei- trag von 50 Franken und die Arbeitnehmer einen Monatsbeitrag von 3 Franken. Das Inkasso erfolgt gemeinsam mit dem Beitrag für die berufliche Weiterbildung (Gima- fonds).
Berufs- und Vollzugskostenbeitrag. Sämtliche sinngemäss Art. 3 Abs. 1 GAV diesen EB unterstellte Arbeitnehmende sowie die Lehr- linge sind verpflichtet, einen Berufs- und Vollzugskostenbeitrag von monatlich 1 Prozent der Suva- Lohnsumme zu entrichten. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Arbeitnehmern die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge monatlich in Abzug zu bringen und gemäss den Bestimmungen der RPK in die Kasse einzubezahlen.