Wirksamkeit des Vertrages. 8.1 Der Vertrag wird nur wirksam, wenn eine entsprechende Förderung für das betreffende Schuljahr durch das Schulministerium des Landes Nordrhein-Westfalen sichergestellt wird.
8.2 Die Plätze in der Schulbetreuung Verlässliche Grundschule sind begrenzt. Eine Aufnahme des Kindes kann daher ohne weitere Prüfung nur erfolgen, wenn die Zahl der Anmeldungen die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze nicht übersteigt. Stichtag ist Xxxxxxx, 03.03.2023 Ggf. bleibt die Vergabe der Plätze einem Auswahlverfahren vorbehalten.
Wirksamkeit des Vertrages. Die Wirksamkeit des Vertrages bedarf der vorherigen Zustimmung der Hoch- schule. Die Zustimmung ist durch die Studierende/den Studierenden einzuholen.
Wirksamkeit des Vertrages. 9.1 Der Vertrag wird nur wirksam, wenn eine entsprechende Förderung für das betreffende Schuljahr durch die Stadt Bochum sichergestellt wird.
9.2 Die Plätze in der Schulbetreuung sind begrenzt. Eine Aufnahme des Kindes kann daher ohne weitere Prüfung nur erfolgen, wenn die Zahl der Anmeldungen die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze nicht übersteigt.
Wirksamkeit des Vertrages. Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht. Ort, Datum Ort, Datum Unterschrift Auftraggeber Unterschrift Auftragnehmer
Wirksamkeit des Vertrages. Der Vertrag wird nur wirksam, wenn eine entsprechende Förderung für das betreffende Schuljahr durch das Schulministerium des Landes Nordrhein-Westfalen sichergestellt wird.
Wirksamkeit des Vertrages. Der zwischen der AOK Baden-Württemberg und dem FOS über die Abgabe von Bandagen geschlossene Vertrag müsste auch wirksam sein. Die Wirksamkeit öffentlich-rechtlicher Verträge im Sozialversicherungsrecht richtet sich nach den §§ 58 und 59 SGB X. Während § 58 SGB X die Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages betrifft, ermöglicht § 59 SGB X die Ände- rung oder Kündigung in besonderen Fällen. Nach der gesetzlichen Regelungssys- tematik unterscheidet das SGB X ebenso wie das VwVfG ausschließlich zwi- schen rechtswirksamen und nichtigen öffentlich-rechtlichen Verträgen.165 Nicht bereits jeder Rechtsverstoß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages führt zu dessen Unwirksamkeit; vielmehr ist die Wirksamkeit des Vertrages, wie sich aus der differenzierenden Regelung des § 58 SGB X ergibt, erst in qualifizierten Fällen 165 Xxxxxxxxx, in: von Xxxxxxx/Schütze, SGB X, Kommentar, 8. Aufl. 2014, § 58 Rn. 2; Kras- ney, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 58 SGB X Rn. 2. der Rechtswidrigkeit betroffen.166 Bestehen mehrere Möglichkeiten der Ausle- gung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, so ist derjenigen Auslegung Vorzug zu geben, die nicht zur Nichtigkeit des Vertrages führt.167
Wirksamkeit des Vertrages. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Vielmehr wird die Unwirksamkeit der Bestimmungen ersetzt durch eine Regelung, die den erkennbaren Interessen am Nächsten kommt.
Wirksamkeit des Vertrages. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder eine zukünftige Vereinbarung zu die- sem Vertrag unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der üb- rigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien werden darauf hinwirken, unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Xxxxx herausstellen sollte. Die Parteien verpflichten sich, zur Ausfüllung der Xxxxx auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsschließenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen be- dacht worden wäre.
Wirksamkeit des Vertrages. Dieser Vertrag über die Auftragsdatenverarbeitung personenbezogener Daten und dessen Anlagen erreichen Wirksamkeit mit der Unterschrift des Dienstleistungsabkommens vom und sind damit Bestandteil dieses Dienstleistungsabkommens.
1. Unsere Eingänge sind mit Schleusen versehen, so dass ein unberechtigtes Eindringen unmöglich gemacht wird (Siehe Prüfbericht des Tüv's vom 23.11.1993) Seit der Prüfung wurden keinerlei baulichen Veränderungen vorgenommen.
2. Sämtliche Verbindungen unseres Systems sind mittels Firewalls nach dem neuesten Stand der Technik abgeschottet. Die Email-Übertragung läuft über einen Stand-Alone-PC, der ebenfalls über Firewall abgesichert ist. Eine Sammlung der Email erfolgt im 5-Minuten-Abstand, die Verteilung in das Abrechnungssystem erfolgt nur in eine Richtung, nämlich durch Zugriff der EDV-Anlage zum Stand-Alone System.
3. Schreibzugriff zu personenbezogenen Daten haben nur autorisierte Personen. Dies sind unsere Programmierer. Alle anderen Mitarbeiter haben Lesezugriff, der sich aus der Logik unserer Tätigkeit ergibt.
4. Die Weitergabe unserer Daten erfolgt auf Basis einer Verschlüsselung nach RC4 mit 128bit Schlüssel. Der Schlüssel ist nur auf den Kundenrechner und im Rechenzentrum hinterlegt.
5. Jedweder Datenaustausch zwischen den Kunden und a.b.s. ist kontrolliert und abgespeichert. Sämtliche zur Durchführung notwendigen Tätigkeiten, wie das Anstoßen der Abrechnung, des Druckes oder der Datensicherung erfolgt vollautomatisch und wird ebenfalls dokumentiert. Bei von a.b.s. erfassten Daten wird genau festgehalten, wer, wann welche Daten eingegeben hat.
6. Bei Daten der Kunden, die mit unserer Software LobuOnline arbeiten, haben wir keinerlei Zugriffsmöglichkeiten. Insofern werden diese ohnehin nach Weisung des Auftraggebers verarbeitet. Daten, die von Kunden per Papier hereingegeben werden, werden von einer Datentypistin erfasst und von einer anderen geprüft. Das gleichzeitige Erfassen und Prüfen desselben Auftrages wird durch das System unterbunden.
7. Unsere Festplatten werden nach RAID 10, d.h. RAID 1 (Plattenspiegelung 1 :1) und Raid 0 (Platten-Spanning, d.h. Verteilung der Daten auf mehreren Platten) gesichert, die Daten werden über das Netzwerk auf einem zweitem Rechner gespiegelt. Darüber hinaus werden die Daten auf Magnetbändern gesichert und archiviert.
8. Die Daten werden jeweils zu den für ihren Zweck bestimmten Ablauf eingesetzt und verarbeitet, damit ist auch eine getrennte Verarbeitung möglich und gewährleistet. Darüb...
Wirksamkeit des Vertrages. Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass
1. ihm sowohl der Regionsausschuss der Region als auch der Verwaltungsausschuss der Landeshauptstadt zustimmt, und
2. die Landeshauptstadt die gegen die Regionsumlagebescheide 2002, 2003, 2004 und 2005 erhobenen Widersprüche schriftlich zurücknimmt.