Anspruchsvoraussetzungen. Dauert eine mit Arbeitsunfähigkeit verbundene Krankheit oder eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation länger als sechs Wochen, er- hält der Arbeitnehmer im Anschluss an die Entgeltfortzahlung einen Zuschuss bzw. eine Zuwendung, und zwar: nach 2 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zum Ende des zweiten Monats der Arbeitsverhinderung, nach 5 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zum Ende des dritten Monats der Arbeitsverhinderung, nach 10 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zum Ende des vierten Monats der Arbeitsverhinderung, nach 15 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zum Ende des fünften Monats der Arbeitsverhinderung, nach 20 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zum Ende des sechsten Monats der Arbeitsverhinderung. Bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erhält der Ar- beitnehmer einen Zuschuss oder eine Zuwendung auch dann, wenn der An- spruch auf Entgeltfortzahlung oder auf einen Zuschuss oder eine Zuwendung nach Satz 1 bereits durch eine vorausgegangene, mit Arbeitsunfähigkeit ver- bundene Krankheit erschöpft ist, und zwar: nach einjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zur Dauer von vier Wochen, nach fünfjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Für Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation kann ein Zu- schuss bzw. eine Zuwendung innerhalb von drei Jahren nur einmal verlangt werden. Die Betriebszugehörigkeit gilt als nicht unterbrochen, wenn eine von dem Ar- beitnehmer nicht verursachte Unterbrechung von weniger als einem Jahr vor- liegt.
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Anspruchsvoraussetzungen. Dauert eine mit Arbeitsunfähigkeit verbundene Krankheit oder eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation länger als sechs Wochen, er- hält erhält der Arbeitnehmer Ar- beitnehmer im Anschluss an die Entgeltfortzahlung einen Zuschuss bzw. eine ZuwendungZuwen- dung, und zwar: nach 2 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zum Ende des zweiten Monats der Arbeitsverhinderung, nach 5 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zum Ende des dritten Monats der Arbeitsverhinderung, nach 10 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zum Ende des vierten Monats der Arbeitsverhinderung, nach 15 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zum Ende des fünften Monats der Arbeitsverhinderung, nach 20 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zum Ende des sechsten Monats der Arbeitsverhinderung. Bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erhält der Ar- beitnehmer Arbeitneh- mer einen Zuschuss oder eine Zuwendung auch dann, wenn der An- spruch Anspruch auf Entgeltfortzahlung Entgelt- fortzahlung oder auf einen Zuschuss oder eine Zuwendung nach Satz 1 bereits durch eine vorausgegangene, mit Arbeitsunfähigkeit ver- bundene verbundene Krankheit erschöpft ist, und zwar: nach einjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zur Dauer von vier Wochen, nach fünfjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Für Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation kann ein Zu- schuss Zuschuss bzw. eine Zuwendung innerhalb von drei Jahren nur einmal ein Mal verlangt werden. Die Betriebszugehörigkeit gilt als nicht unterbrochen, wenn eine von dem Ar- beitnehmer Arbeitneh- mer nicht verursachte Unterbrechung von weniger als einem Jahr vor- liegtvorliegt.
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Anspruchsvoraussetzungen. Dauert eine mit Arbeitsunfähigkeit verbundene Krankheit oder eine Maßnahme der medizinischen medizini- schen Vorsorge oder Rehabilitation länger als sechs Wochen, er- hält erhält der Arbeitnehmer im Anschluss An- schluss an die Entgeltfortzahlung einen Zuschuss bzw. eine Zuwendung, und zwar: nach 2 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zum Ende des zweiten Monats der Arbeitsverhinderung, nach 5 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zum Ende des dritten Monats der Arbeitsverhinderung, nach 10 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zum Ende des vierten Monats der Arbeitsverhinderung, nach 15 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zum Ende des fünften Monats der Arbeitsverhinderung, nach 20 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zum Ende des sechsten Monats der Arbeitsverhinderung. Bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erhält der Ar- beitnehmer Arbeitnehmer einen Zuschuss oder eine Zuwendung auch dann, wenn der An- spruch Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder auf einen Zuschuss oder eine Zuwendung nach Satz 1 bereits durch eine vorausgegangene, mit Arbeitsunfähigkeit ver- bundene verbundene Krankheit erschöpft ist, und zwar: nach einjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zur Dauer von vier Wochen, nach fünfjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Für Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation kann ein Zu- schuss Zuschuss bzw. eine Zuwendung innerhalb von drei Jahren nur einmal verlangt werdenverlangtwerden. Die Betriebszugehörigkeit gilt als nicht unterbrochen, wenn eine von dem Ar- beitnehmer Arbeitnehmer nicht verursachte Unterbrechung von weniger als einem Jahr vor- liegtvorliegt.
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Anspruchsvoraussetzungen. Dauert eine mit Arbeitsunfähigkeit verbundene Krankheit oder eine Maßnahme der medizinischen medizini- schen Vorsorge oder Rehabilitation länger als sechs Wochen, er- hält erhält der Arbeitnehmer im Anschluss An- schluss an die Entgeltfortzahlung einen Zuschuss bzw. eine Zuwendung, und zwar: nach 2 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zum Ende des zweiten Monats der Arbeitsverhinderung, nach 5 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zum Ende des dritten Monats der Arbeitsverhinderung, nach 10 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zum Ende des vierten Monats der Arbeitsverhinderung, nach 15 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zum Ende des fünften Monats der Arbeitsverhinderung, nach 20 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zum Ende des sechsten Monats der Arbeitsverhinderung. Bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erhält der Ar- beitnehmer Arbeitnehmer einen Zuschuss oder eine Zuwendung auch dann, wenn der An- spruch Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder auf einen Zuschuss oder eine Zuwendung nach Satz 1 bereits durch eine vorausgegangene, mit Arbeitsunfähigkeit ver- bundene verbundene Krankheit erschöpft ist, und zwar: nach einjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zur Dauer von vier Wochen, nach fünfjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Für Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation kann ein Zu- schuss Zuschuss bzw. eine Zuwendung innerhalb von drei Jahren nur einmal verlangt werden. Die Betriebszugehörigkeit gilt als nicht unterbrochen, wenn eine von dem Ar- beitnehmer Arbeitnehmer nicht verursachte Unterbrechung von weniger als einem Jahr vor- liegtvorliegt.
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