Ansprüche Dritter. 12.1 Die Verkäuferin ist berechtigt (im Namen der Gesellschaft) alle angemessenen Schritte oder Verfahren zu unternehmen, die sie für notwendig erachtet, um eine relevante For- derung eines Dritten zu vermeiden, zu bestreiten, abzuwehren, zu mildern, zu verglei- chen, zu verteidigen oder anzufechten. 12.2 Die Käuferin wird in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen handeln und dafür sorgen, dass die Gesellschaft in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen handelt.
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