Common use of Ansprüche gegen Dritte Clause in Contracts

Ansprüche gegen Dritte. 1. Die versicherte Person hat ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt die versicherte Person diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht ver- pflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt die versicherte Person.

Appears in 2 contracts

Samples: Versicherungsbedingungen, www.partyreisen24.de

Ansprüche gegen Dritte. 1. Die versicherte Person Der Versicherungsnehmer hat ihren seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt die versicherte Person der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht ver- pflichtetverpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigtbe- rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast Be- weislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt die versicherte Personder Versicherungsnehmer.

Appears in 1 contract

Samples: www.bavariadirekt.de

Ansprüche gegen Dritte. 1. Die versicherte Person a) Der Versicherte hat ihren seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung Siche- rung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich erforder- lich mitzuwirken. Verletzt die versicherte Person der Versicherte diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht ver- pflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden des Versicherten ent- sprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt die versicherte Personder Versicherte.

Appears in 1 contract

Samples: www.ostsaechsische-sparkasse-dresden.de