Teilzeitbeschäftigte Musterklauseln

Teilzeitbeschäftigte. Bei teilzeitbeschäftigten AN ist das/der bei voller kollektivvertraglicher Normalarbeitszeit zustehende kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt/-lohn durch 165, bei einer 36 Stundenwoche durch 156 zu teilen und dann der so ermittelte Wert mit jener Zahl zu multiplizieren, die sich aus der vereinbarten Stundenzahl (Monatsstunden) ergibt. Soweit die abweichende Normalarbeitszeit in Wochenstunden festgelegt wurde, ist das/der entsprechende Mindestgrundgehalt/-lohn wie folgt zu ermitteln: Mindestgrundgehalt/-lohn dividiert durch 38 bzw. 36 mal wöchentliche Normalarbeitszeit.
Teilzeitbeschäftigte. Werden Teilzeitbeschäftigte in die Bandbreite einbezogen, schließt die zuschlagsfreie Vollzeitmehrarbeit (Punkt 5) unmittelbar an die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit an. Für darüber hinausgehende Arbeitszeiten bis einschließlich der 40. Wochenstunde sind ausschließlich die Bestimmungen über die Teilzeitmehrarbeit (Abschnitt 7 Punkt 7 bis 9) anzuwenden.
Teilzeitbeschäftigte. Für Teilzeitbeschäftigte gelten die Bestimmungen entsprechend. Die Regelarbeitszeit ergibt sich aus der individuellen Festsetzung oder Vereinbarung und wird gleichmäßig auf die vereinbarten Arbeitsta- ge verteilt. Übertragbare Zeitguthaben und Zeitschulden vermindern sich anteilig im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigten.
Teilzeitbeschäftigte. 1 Teilzeitbeschäftigte haben denselben Anspruch auf Ferien wie Vollzeitbeschäftigte.
Teilzeitbeschäftigte. Für Teilzeitbeschäftigte bleiben betriebliche Abmachungen im Rahmen dieser Arbeitszeitregelung vorbehalten.
Teilzeitbeschäftigte. Werden Teilzeitbeschäftigte in die Bandbreite ein- bezogen, schließt die zuschlagsfreie Vollzeitmehrar- beit (Punkt 5) unmittelbar an die vereinbarte wöchent-
Teilzeitbeschäftigte. Teilzeitbeschäftigte sollen Leistungsprämien/-zulagen nach § 40 Nr. 6 - zu § 18 TV-L nach den gleichen Grundsätzen und in gleicher Höhe wie Vollzeitbeschäftigte erhalten. Abweichend davon können im Einzelfall die Beträge zugrunde gelegt werden, die dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entsprechen, wenn dies im Hinblick auf den Grad der prämierungswürdigen Leis- tungserbringung angemessen erscheint.
Teilzeitbeschäftigte. Ist die vereinbarte Arbeitszeit geringer als die tarifliche, so mindert sich die Höhe des
Teilzeitbeschäftigte. Für Teilzeitbeschäftigte sind die Arbeitstage, die tägliche Arbeitszeit sowie der Umfang des zulässigen Arbeitszeitausgleichs im Einzelfall festzulegen.
Teilzeitbeschäftigte. Bei Teilzeitbeschäftigten gilt die Durchrechnung mit der Maßgabe, dass als Mehrarbeitsstunden nur jene Arbeitsstunden zu bezahlen sind, die nach Ablauf ei- nes Durchrechnungszeitraumes von 4 Monaten über das vereinbarte Teilzeitmaß hinausgehen. Im Übrigen gelten für Teilzeitbeschäftigte die Bestimmungen des § 19 lit d) Arbeitszeitgesetz (AZG).