Anstellungsverhältnis. 24.1 Die Bestimmungen des GAV über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten während der Dauer des GAV unmittelbar für die unterstellten Arbeitgebenden und deren Arbeitnehmenden und können nicht wegbedungen werden, sofern der GAV nicht etwas anderes bestimmt. 24.2 Jedem Arbeitnehmenden ist bei Stellenantritt der gültige GAV zugänglich zu machen. Auf Wunsch ist er ihm auszuhändigen. 24.3 Abreden zwischen unterstellten Arbeitgebenden und deren Arbeitnehmenden, die gegen die unabdingbaren Bestimmungen des Gesetzes oder des GAV verstossen, sind ungültig und werden durch die entsprechenden Bestimmungen des GAV bzw. des Gesetzes ersetzt.
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Anstellungsverhältnis. 24.1 1 Die Bestimmungen des GAV GAVs über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse Arbeitsver- hältnisse gelten während der Dauer des GAV Vertrages unmittelbar für die unterstellten Arbeitgebenden beteiligten Arbeitgeber und deren Arbeitnehmenden und können nicht wegbedungen werden, sofern der GAV nicht etwas anderes bestimmt.
24.2 Jedem Arbeitnehmenden ist 2 Jeder dem GAV unterstellten Mitarbeiter erhält bei Stellenantritt der gültige GAV zugänglich zu machen. Auf Wunsch ist er ihm auszuhändigeneinen gültigen Gesamtarbeitsver- trag.
24.3 3 Abreden zwischen unterstellten beteiligten Arbeitgebenden und deren den Arbeitnehmenden, die gegen die unabdingbaren unabding- baren Bestimmungen des Gesetzes oder des gegen den GAV verstossen, sind ungültig nichtig und werden durch die entsprechenden Bestimmungen des GAV GAVs bzw. des Gesetzes ersetzt.. OR Art.357 Abs. 2
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Anstellungsverhältnis. 24.1 20.1 Die Bestimmungen des GAV über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten während der Dauer des GAV unmittelbar für die unterstellten Arbeitgebenden Arbeitgeber und deren Arbeitnehmenden Arbeitnehmer und können nicht wegbedungen werden, sofern der GAV nicht etwas anderes bestimmt.
24.2 20.2 Jedem Arbeitnehmenden Arbeitnehmer ist bei Stellenantritt der gültige GAV zugänglich zu machen. Auf Wunsch ist er ihm auszuhändigen.
24.3 20.3 Abreden zwischen unterstellten Arbeitgebenden Arbeitgebern und deren ArbeitnehmendenArbeitnehmern, die gegen die unabdingbaren Bestimmungen des Gesetzes oder des GAV verstossen, sind ungültig und werden durch die entsprechenden Bestimmungen des GAV bzw. des Gesetzes ersetzt.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag